BGer 8C_378/2015 | |||
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BGer 8C_378/2015 vom 24.06.2015 | |
8C_378/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 24. Juni 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Elips Versicherungen AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Sozialversicherungsgerichts
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des Kantons Zürich vom 25. März 2015.
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 25. März 2015 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich u.a. eine Beschwerde des A.________ in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014 mit der Feststellung, dass eine Leistungskürzung unter dem Titel eines Wagnisses nicht zulässig sei, aufgehoben und die Sache an die Elips Versicherungen AG zurückgewiesen wurde, damit sie über den Umfang einer Leistungskürzung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG verfüge.
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Dagegen reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit den Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit eine Leistungskürzung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG angeordnet wurde, und der Einspra-cheentscheid vom 13. Januar 2014 sei gänzlich aufzuheben; die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die vollen gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten; eventualiter seien der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014 aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
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Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 138 I 367 E. 1 S. 369; 135 III 1 E. 1.1 S. 3; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (zu den letzten gehören namentlich Rückweisungsentscheide; BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder wurde keine Beschwerde erhoben, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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2.2 Praxisgemäss bewirkt ein Entscheid, mit dem eine Sache - wie vorliegend bezüglich des Einspracheentscheides vom 13. Januar 2014 - an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. statt vieler z.B. Urteile 8C_219/2014 vom 25. März 2014, 8C_509/2012 vom 25. Juli 2012 und 8C_502/2012 vom 10. August 2012 mit Hinweisen). Anders verhält es sich aber dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127). Einen solchen Ausnahmefall hält der Beschwerdeführer vorliegend für gegeben.
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2.3 Mit dem vorinstanzlichen Entscheid - soweit hier angefochten - wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers, über den Umfang einer (allfälligen) Leistungskürzung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG verfüge (vgl. auch E. 5.4 [S. 10] des angefochtenen Entscheides). Diesbezüglich steht der Beschwerde-gegnerin - entgegen der Meinung des Versicherten in der letztin-stanzlichen Beschwerde - durchaus ein Entscheidungsspielraum zu, weshalb die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt ist. Daran ändern auch die Hinweise in der Beschwerde des Versicherten auf BGE 134 II 124 sowie 134 III 136, in denen die an die Begründung des Rückweisungsentscheids gebundene Verwaltung Beschwerde erhoben hatte, nichts.
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2.4 Sodann ist vorliegend auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt, weil mit der Gutheissung der Beschwerde kein nach der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne der genannten Bestimmung erspart würde, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG; dazu statt vieler Urteile 8C_219/2014 vom 25. März 2014, 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
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3. Da nach dem Gesagten die Eintretensvoraussetzungen der Art. 90 und Art. 93 Abs. 1 BGG hier nicht gegeben sind, ist auf die unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die (reduzierten) Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Juni 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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