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Informationen zum Dokument  BGer 2C_81/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_81/2015 vom 25.06.2015
 
{T 0/2}
 
2C_81/2015
 
 
Urteil vom 25. Juni 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
 
(längerfristige Freiheitsstrafe),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 1. Dezember 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ (geb. 1983) stammt aus dem Kosovo. Seit dem 19. August 1984 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Vom Abschluss der obligatorischen Schulen bis 2011 versah er verschiedene Hilfstätigkeiten. Seit 2011 ist er als angelernter Fassadenbauer beim selben Arbeitgeber tätig. Im Februar 2013 heiratete er eine Schweizerbürgerin. Den Eheleuten wurde im Mai 2014 ein Sohn geboren. Auch er ist Schweizerbürger.
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1.2. A.________ erwirkte insgesamt 26 strafrechtliche Verurteilungen. Gestützt darauf ergingen in den Jahren 2003, 2008 und 2011 ausländerrechtliche Verwarnungen, zuletzt auch wegen Betreibungen über rund Fr. 50'000.-- und Verlustscheinen von rund Fr. 35'000.--. Von 2010 bis 2012 handelte er alsdann mit 1'625 Gramm Kokain. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach ihn deswegen am 5. Juni 2013 im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO [SR 312.0]) schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (SR 812.121), begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG, sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Das Kriminalgericht belegte A.________ rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 27 bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.--.
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1.3. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ weg. Dessen Rechtsmittel an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (Entscheid vom 13. Juni 2014) und an das Kantonsgericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung (Entscheid vom 1. Dezember 2014), blieben erfolglos.
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1.4. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entsprochen.
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Erwägung 2
 
2.1. Da grundsätzlich ein Anspruch auf Bestand der Niederlassungsbewilligung besteht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG [SR 173.110], vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) widerrufen werden. Die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten stellt eine "längerfristige Freiheitsstrafe" im Sinne der zweitgenannten Bestimmung dar (Urteil 2C_536/2013 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 140 II 129).
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3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Interessenabwägung (Art. 96 AuG; Art. 8 Abs. 2 EMRK [SR 0.101]), welche er als bundesrechtswidrig erachtet (Art. 95 BGG). Er trägt namentlich vor, er habe sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz zugebracht, sei beruflich und gesellschaftlich integriert. Die Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Sohns bestehe seit 2009. Der unbedingte Teil der vom Kriminalgericht ausgefällten Strafe sei verbüsst. Seither habe er sich untadelig verhalten. Er nehme - anders als während des Drogenhandels - keine Drogen mehr zu sich und habe den Führerausweis unter Auflagen wieder erhalten. Die Schuldensanierung sei im Gang. Mit seiner Heimat sei er nicht vertraut; er müsste dort um die wirtschaftliche Existenz seiner Familie fürchten.
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3.3. Dem entgegen gibt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Umstand, dass der seit seiner Jugend regelmässig straffällig gewordene Beschwerdeführer zuletzt die dreissigfache Menge seines Eigenkonsums von Kokain umsetzte, erachtet die Vorinstanz mir Recht als ausserordentlich schwerwiegend und einer günstigen ausländerrechtlichen Legalprognose zuwider laufend. Ebenso bundesrechtskonform und willkürfrei erwägt sie, die sprachliche Integration sei als sehr gut zu bezeichnen, die wirtschaftliche und gesellschaftliche aber nur als ausreichend. Überzeugend ist auch der Schluss auf das Fehlen einer insgesamt gelungenen Integration, was sich in der langjährigen Delinquenz, den wirkungslosen ausländerrechtlichen Verwarnungen und den schweren Verstössen im Betäubungsmittelbereich ausdrückt. Der Beschwerdeführer ist zwar ein Ausländer der zweiten Generation, doch bleibt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung, soweit er sich als verhältnismässig erweist, zulässig (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.). Praxisgemäss stuft das Bundesgericht im Fall von Drogendelikten das öffentliche Interesse an der Wegweisung bzw. an der Fernhaltung des ausländischen Täters als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).
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3.4. Die Gattin und der gemeinsame Sohn, mit denen der Beschwerdeführer in gemeinsamem Haushalt lebt, besitzen das Schweizerbürgerrecht. Die Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind aber von einer derartigen Intensität, dass sie das Recht des Kindes (und der Ehefrau) überwiegen, zusammen mit dem Vater und Ehemann in der Schweiz zu leben (BGE 140 I 145 E. 3.3 S. 148; 136 I 285 E. 5.2 S. 287). Von 2010 bis 2012 betrieb der Beschwerdeführer einen schwunghaften Kokainhandel grösseren Stils. Die Rückkehr in die Heimat, deren Sprache er spricht und wo er sich vorübergehend aufgehalten hat, ist ihm ohne Weiteres zumutbar. Die Ehefrau wusste im Zeitpunkt der Eheschliessung um das Vorleben des Gatten, weshalb sie die drohende Gefahr des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung kennen musste. Der Sohn ist einjährig, damit anpassungsfähig. Die Begleitung des Gatten und Vaters in die Heimat ist ihnen beiden jedenfalls nicht unzumutbar, was nichts daran ändert, dass sie als Schweizerbürger hier verbleiben können.
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4. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Lu zern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juni 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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