BGer 6B_504/2015 | |||
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BGer 6B_504/2015 vom 30.06.2015 | |
{T 0/2}
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6B_504/2015
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Urteil vom 30. Juni 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. A.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Verleumdung usw.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. April 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 16. Dezember 2014 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 8. April 2015 ab, soweit sie darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 13. Mai 2015 an das Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich will er, dass die Strafuntersuchung an die Hand genommen wird.
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2. | |
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerdeeingabe nicht. Der Beschwerdeführer kritisiert die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und zählt auf, was diese seiner Ansicht nach alles falsch gemacht hat. Mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids befasst er sich hingegen nicht. Ebenso wenig äussert er sich zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juni 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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