BGer 1B_146/2015 | |||
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BGer 1B_146/2015 vom 01.07.2015 | |
{T 0/2}
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1B_146/2015
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Urteil vom 1. Juli 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Pedretti.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. April 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug und Urkundenfälschung. Ihm wird vorgeworfen, als Geschäftsführer und Hauptverantwortlicher der B.________ GmbH im Rahmen von Kreditanfrageabwicklungen Fälschungen und betrügerische Handlungen vorgenommen zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte ihn mit Verfügung vom 6. März 2015 für die vorläufige Dauer von drei Wochen wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft.
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B. Am 19. März 2015 stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate (bis zum 19. Juni 2015). Mit Eingabe vom 20. März 2015 stellte A.________ ein Gesuch um Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht wies am 25. März 2015 das Haftverlängerungsgesuch ab bzw. hiess das Haftentlassungsgesuch von A.________ gut und verfügte seine sofortige Freilassung.
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C. Gegen diesen Entscheid führte die Staatsanwaltschaft (am 25. März 2015 per Fax resp. mit Postaufgabe vom 26. März 2015) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Die Verfahrensleiterin ordnete mit Verfügung vom 25. März 2015 die Aufrechterhaltung der Haft für die Dauer des Beschwerdeverfahrens an. Das Obergericht hiess die Beschwerde am 17. April 2015 wegen Kollusionsgefahr gut und verlängerte die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis zum 19. Juni 2015.
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D. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. April 2015 beantragte A.________, der Entscheid des Obergerichts vom 17. April 2015 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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E. Mit Schreiben vom 28. April 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass er am 30. April 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Die Staatsanwaltschaft bestätigte dies mit Schreiben vom 5. Mai 2015, wobei sie darauf hinwies, dass sich der Beschuldigte erst am 24. April 2015 zu einem Geständnis durchringen konnte und die Kollusionsgefahr bis zum 30. April 2015, nachdem die Mitbeschuldigte C.________ einvernommen worden war, offenkundig vorgelegen habe.
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F. Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 gab das Bundesgericht den Parteien Gelegenheit, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und zur Kostenregelung zu äussern. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme. In seiner Eingabe vom 11. Mai 2015 beantragt A.________, es sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Aufrechterhaltung der Haft während der Dauer des Beschwerdeverfahrens Art. 226 Abs. 5 StPO und Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK verletze. Zudem sei der Kanton Aargau anzuweisen, ihm für die erlittene Unbill in unrechtmässiger Haft für die Zeit vom 25. März 2015 bis zum 28. April 2015 (35 Tage) eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag, insgesamt Fr. 7000.--, zu entrichten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung (Art. 80 BGG).
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1.2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
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Das Interesse des Beschwerdeführers muss aktuell sein, das heisst auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen. Das Bundesgericht verzichtet lediglich ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, so wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81 mit Hinweis). An diesen Voraussetzungen fehlt es indessen in der Regel bei Haftbeschwerden und so auch im hier zu beurteilenden Fall (BGE 125 I 394 E. 4b f. S. 397 f. mit Hinweisen).
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Gemäss Rechtsprechung bejaht aber das Bundesgericht trotz bereits erfolgter Entlassung aus der Untersuchungshaft ein Rechtsschutzinteresse, wenn ein Verstoss gegen Bestimmungen der BV oder der EMRK zur Diskussion steht. Bei dieser Sachlage entspricht es dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie, dem Beschwerdeführer durch die Feststellung der Verfassungs- oder Konventionsverletzung Wiedergutmachung zu verschaffen (BGE 137 I 296 E. 4.3.1 S. 299; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.). Insoweit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Rechtswidrigkeit der Haft ab dem 25. März 2015 sei festzustellen, da sie gegen Art. 5 EMRK verstosse, materiell zu beurteilen. Mit dieser Vorgehensweise werden die Vorgaben von Art. 13 EMRK eingehalten, wonach jede Person, die in ihren in der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben.
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Ausgeschlossen ist hingegen die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 226 Abs. 5 StPO und Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK verletzt, weil der Beschwerdeführer nicht unverzüglich nach dem Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer bringt diese Rüge erstmals vor Bundesgericht in seiner Eingabe vom 11. Mai 2015 vor, obwohl er sie bereits vor dem Obergericht hätte erheben können. Deshalb ist darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG). Zudem wäre das Vorbringen verspätet und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wonach es nicht zulässig ist, verfahrensrechtliche Einwendungen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, später noch vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt.
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Vorliegend stellt sich nur die Frage, ob der Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist. Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts wird nicht bestritten. Zudem werden weder Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 ff. StPO beantragt noch wird geltend gemacht, die Haft sei unverhältnismässig.
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2.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen).
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2.3. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).
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2.4. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Zwangsmassnahmengerichts, des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zum Haftgrund der Kollusionsgefahr auseinander gesetzt. Zusammenfassend erwog sie, die Strafuntersuchung stünde noch am Anfang, weshalb das Ausmass der betrügerischen Handlungen erst im Ansatz erkennbar sei. Insbesondere sei eine Aufklärung der Aufgabenteilung innerhalb der B.________ GmbH von grosser Relevanz. Diesbezüglich sei noch eine Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers mit der Mitbeschuldigten C.________ ausstehend. Ausgehend vom aktuellen Verfahrensstand sei noch nicht klar, um wie viele Kreditnehmer es sich handle und in welcher Beziehung diese zum Beschuldigten stünden. Bislang seien bloss sechs mutmasslich betroffene Kreditnehmer einvernommen worden, weshalb noch nicht von einem einheitlichen modus operandi gesprochen werden könne. Den Einwand des Beschwerdeführers, er habe wegen des Schreibens von D.________ bereits seit einem Jahr mit einer Strafuntersuchung rechnen müssen, entkräftete die Vorinstanz damit, dass zu jener Zeit noch keine ernstliche Gefahr für die Einleitung eines solchen Verfahrens bestanden habe. D.________ sei es vielmehr darum gegangen, vom Kaufvertrag der Stammanteile der Firma zurückzutreten und die Rückzahlung des entsprechenden Betrags zu erwirken.
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2.5. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht im Wesentlichen die gleichen Einwände geltend wie vor dem Obergericht. Dieses hat sich damit einlässlich auseinander gesetzt, wobei der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. Vorliegend kann deshalb auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
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Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich während der Untersuchung grundsätzlich kooperativ gezeigt hat und einräumt, dass er von den Fälschungen der Unterlagen der Kreditnehmer innerhalb der B.________ GmbH gewusst hat. Dabei erhebt er aber insbesondere gegen die Sachbearbeiterin der Firma und Mitbeschuldigte C.________ schwere Vorwürfe. Er macht geltend, dass sie für das operative Kreditgeschäft zuständig gewesen sei und die Fälschungen vorgenommen habe, während er die Kontakte zu den Banken gepflegt habe. C.________ gab in ihrer Einvernahme vom 3. März 2015 aber zu Protokoll, sie habe die Kundendossiers lediglich weitergeleitet und nichts mit Dokumentfälschungen zu tun. Ausserdem wäre es ihr aufgefallen, wenn ein anderer Mitarbeiter Fälschungen vorgenommen hätte, denn sie habe zu allen Computern Zugang gehabt, ausser zu demjenigen des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund war die Aufgabenteilung mit Bezug auf die angeblichen deliktischen Geschäfte, welche entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung ist, damals noch ungeklärt und eine Konfrontationseinvernahme sollte erst noch durchgeführt werden.
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Angesichts dieser Unklarheiten hinsichtlich der Rollenverteilung, der divergierenden Aussagen und des frühen Stadiums der sehr umfangreichen Ermittlungen, war ernsthaft zu befürchten, dass er in Freiheit versuchen könnte, sich mit den anderen Mitbeschuldigten über die betrügerischen Handlungen und die jeweiligen Tatbeiträge abzusprechen. Gleiches gilt hinsichtlich relevanter Kreditnehmer: Auch diese hätte er davon überzeugen können, dass ihm im Rahmen der mutmasslichen betrügerischen Geschäfte eine geringere Verantwortung zukomme, um so ihr Aussageverhalten zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, gewisse Kunden zu kennen und das operative Geschäft zu einem geringen Pensum geführt bzw. teilweise in Abwesenheit von C.________ übernommen zu haben. Aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer durfte zudem davon ausgegangen werden, dass er wichtige Kunden kennt und diese kontaktieren könnte, selbst wenn die ihn belastenden Geschäftsunterlagen mit den Kontaktdaten inzwischen beschlagnahmt worden sind. Schliesslich könnte er auch versucht gewesen sein, die noch sehr junge Sachbearbeiterin selbst derart unter Druck zu setzen, dass sie ihre Aussage zurückzieht oder wenigstens relativiert. Ein solches Unterfangen wäre auch nicht von vornherein aussichtslos, denn es hätte den Ausgang des Verfahrens grundsätzlich beeinflussen können.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte aufgrund der geringen Anzahl an Einvernahmen mutmasslich betroffener Kreditnehmer nicht von einem festen Handlungsmuster ausgegangen werden. Dass dem Beschwerdeführer ein wesentlicher Tatbeitrag zuzuschreiben ist, erscheint umso wahrscheinlicher, als nahe liegt, dass ihm die Provisionen für die Vermittlungstätigkeit zugekommen sind, verfügte C.________ doch über einen Arbeitsvertrag, welcher einen festen Monatslohn vorgesehen hat. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Deliktssumme aufgrund des Geschäftsvolumens (gesprochen wird von mehreren tausend Aufträgen und hunderten von Kreditnehmern) nicht unwesentlich sein und der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Raum stehen dürfte.
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Schliesslich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers zurückzuweisen, wonach er aufgrund der drohenden Strafanzeige durch D.________ bereits hätte kolludieren können, dies aber nicht gemacht habe. Dieses Argument verfängt nur schon deshalb nicht, weil er durch die Rückzahlung des von D.________ verlangten Betrags die Strafanzeige jederzeit hätte abwenden können. Damals bestand somit kein ernsthafter Anlass für die Beseitigung von Beweisen oder die Beeinflussung von Personen.
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2.6. Eine Gesamtwürdigung der Umstände lässt nach dem Gesagten eine Kollusionsgefahr als ernsthaft möglich erscheinen, womit die Vorinstanz den Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht bejaht hat.
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Demnach erübrigt es sich auf den Antrag auf Genugtuung wegen unrechtmässiger Haft einzugehen, welcher ohnehin nicht direkt beim Bundesgericht anhängig gemacht werden kann (BGE 139 IV 94 E. 2.4 S. 97).
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3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indessen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Belege für seine Bedürftigkeit reicht er aber keine ein, sondern verweist lediglich auf die amtlichen Akten. Abgesehen davon, dass er damit seiner Belegpflicht nicht nachkommt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; je mit Hinweisen), ist seine Prozessarmut nicht ersichtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
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