BGer 8C_317/2015 | |||
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BGer 8C_317/2015 vom 01.07.2015 | |
{T 0/2}
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8C_317/2015
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Urteil vom 1. Juli 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1957 geborene A.________ arbeitete zuletzt als Maschinenbedienerin bei der Firma B.________ AG, und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Sie rutschte am 5. Oktober 2008 auf einer Wiese aus und zog sich eine mediale Tibiakopffraktur links zu. Am 6. Oktober 2008 erfolgte im Spital C.________ eine offene Reposition und Plattenosteosynthese des linken medialen Tibiakopfs. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 20. Oktober 2009 wurde im obigen Spital das Osteosynthesematerial entfernt. Seit 1. Februar 2010 war die Versicherte arbeitslos und über die Arbeitslosenkasse bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Am 14. März 2010 stürzte sie erneut, wobei sie eine dislozierte laterale Tibiakopffraktur links erlitt; am 19. März 2010 erfolge im obigen Spital eine Spongiosaentnahme am linken Beckenkamm und eine Plattenosteosynthese Tibia links. Die SUVA erbrachte weiterhin Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 17. September 2013 stellte sie Letzteres per 1. Dezember 2013 ein, da von der ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. Für die unfallbedingt notwendigen Schmerzmittel kam die SUVA weiterhin auf, einen Rentenanspruch verneinte sie mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads. Sie sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Hiegegen erhoben A.________ und ihr Krankenversicherer Einsprachen. Die SUVA wies diese mit Entscheid vom 4. Juli 2014 ab.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. März 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei der Grad der medizinischen Arbeitsunfähigkeit mittels Expertise festzustellen; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen:
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1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt.
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3. | |
3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten erwogen, es könne auf den Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, vom 6. September 2012 abgestellt werden. Gestützt hierauf bestehe bei der Versicherten eine unfallkausale mediale und laterale Gonarthrose links. Für leichte Arbeiten ohne Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern, mit Wechselbelastung, mit Sitzen, wenig Stehen und wenig Gehen sei sie überwiegend wahrscheinlich voll arbeitsfähig.
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3.2. Die Versicherte beruft sich u.a. auf das neu aufgelegte Zeugnis des Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 20. April 2015. Hierbei handelt es sich indessen angesichts des vom 12. März 2015 datierenden angefochtenen Entscheids um ein unzulässiges und damit nicht zu berücksichtigendes echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
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3.3. In der Beschwerde wiederholt die Versicherte ansonsten weitgehend die bereits vor kantonalem Gericht vorgebrachte Argumentation; hierauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3 S. 245 ff.). Die Beschwerde wird demnach nur insoweit geprüft, als die aufgeworfenen Aspekte mit einer ausreichenden Begründung versehen sind (Urteil 8C_96/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3.2).
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3.4. Entgegen der Versicherten hat die Vorinstanz überzeugend begründet, weshalb überwiegend wahrscheinlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, hat die Vorinstanz darauf zu Recht verzichtet (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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4. Gegen den von der Vorinstanz gestützt auf den Einkommensvergleich der SUVA festgestellten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) erhebt die Versicherte keine substanziierten Einwände, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Die Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Juli 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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