BGer 9C_48/2015 | |||
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BGer 9C_48/2015 vom 01.07.2015 | |
{T 0/2}
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9C_48/2015
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Urteil vom 1. Juli 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Obwalden,
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Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
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vom 17. Dezember 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1961 geborene A.________ zog sich 1997 bei einem Gleitschirmunfall (Sturz aus ca. 10 m Höhe) Rückenverletzungen zu. Im Februar 2009 erlitt er einen Autounfall mit craniocervicalem Beschleunigungstrauma. Die SUVA führte Abklärungen durch und erbrachte für beide Unfälle Leistungen. Am 12. Mai 2009 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Obwalden zum Leistungsbezug an. Diese stellte ihm zunächst die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, wartete jedoch aufgrund seiner dagegen erhobenen Einwände den Abschluss des Unfallverfahrens ab. Nachdem im Mai 2013 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung erfolgt war, legte die IV-Stelle die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) vor. Gestützt auf die vom 20. Juni 2013 datierende RAD-Aktenbeurteilung sprach sie A.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 17. Februar 2014 eine (befristete) ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2010 bis 30. November 2011 zu; einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte sie.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 teilweise gut, bestätigte die von der IV-Stelle verfügte Rentenzusprache und verpflichtete sie ausserdem, dem Versicherten Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) zu gewähren.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid vom 17. Dezember 2014 sei bezüglich Dispositiv-Ziff. 2 (Rente), 5 und 6 (Verfahrens- und Parteikosten) aufzuheben und es sei ihm vom 1. Februar 2010 bis 31. Oktober 2013 eine ganze und ab 1. November 2013 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
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2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die dem Bundesgericht neu eingereichten Stellungnahmen des Zentrums B.________ vom 7. November 2013 und des Spitals C.________ vom 3. Oktober 2013 stellen unstreitig neue Beweismittel dar. Der Beschwerdeführer begründet weder, weshalb diese Unterlagen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingebracht werden können, noch legt er dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu deren Einreichung gegeben haben soll (vgl. MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 47 zu Art. 99 BGG). Dass die Berichte der Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes dienen, reicht als Begründung nicht aus, zumal der Gesundheitszustand des Versicherten bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (und im vorangehenden Vorbescheidverfahren) Streitgegenstand war; sie sind als (unechte) Noven unzulässig und bleiben unbeachtlich.
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3. Streitig und zu prüfen ist die Befristung der ganzen Invalidenrente bis 30. November 2011. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf die Aktenbeurteilung des RAD vom 20. Juni 2013 abgestellt und gestützt darauf den kreisärztlichen Berichten vom 15. Mai 2013 und 22. August 2011, woraus sich eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Versicherten für angepasste Tätigkeiten ergibt, Beweiskraft zuerkannt. Den Bericht (vom 8. Mai 2014) über die kreisärztliche Untersuchung vom 7. Mai 2014, der nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 17. Februar 2014 datiert und - entgegen der Angabe des Beschwerdeführers - nicht bei den Akten liegt, hat sie nicht eingeholt. Die vom Beschwerdeführer erstmals in der vorinstanzlichen Replik vom 10. Juni 2014 zitierten Textstellen aus dieser Beurteilung, wonach ihm keine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar ist, haben nicht weitergeholfen.
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3.1. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Aus rechtlicher Sicht ist grundsätzlich der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier: 17. Februar 2014) massgebend (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Später eingereichte ärztliche Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn daraus Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden können (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366).
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3.2.2. Das kantonale Verwaltungsgericht hat festgestellt, die kreisärztliche Untersuchung vom 7. Mai 2014 (Bericht vom 8. Mai 2014) habe im Vergleich zu den vorherigen Beurteilungen grössere Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil ergeben. Die Untersuchung habe jedoch nach Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden. Sie erlaube ausserdem keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, da der Kreisarzt einzig darlege, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aktuell noch zumutbar seien.
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3.2.3. Im Grundsatz ist unbestritten, dass sich aus dem (auszugsweise bekannten) kreisärztlichen Bericht vom 8. Mai 2014 weitergehende Einschränkungen ergeben als aus den Beurteilungen vom 15. Mai 2013 bzw. 24. August 2011. Das kantonale Verwaltungsgericht ist aber (implizit) davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten erst nach dem Verfügungszeitpunkt vom 17. Februar 2014 verschlechterte. Soweit der Beschwerdeführer die fragliche kreisärztliche Stellungnahme erstmals im vorinstanzlichen Verfahren (Replik, S. 3) zitierte, geht daraus in der Tat lediglich hervor, welches Tätigkeitsprofil ihm "aktuell" zumutbar ist bzw. dass "aktuell" eine zeitliche Einschränkung bestehe. Inhaltlich mag zutreffen, dass es in Bezug auf die Rückenproblematik zu keiner effektiven Stabilisation zwischen Th11 und L1 gekommen ist und sich deutliche Osteophyten ausgebildet haben (vgl. den in der Beschwerde auf S. 5 zitierten Absatz). Auch dieser Umstand sagt jedoch nichts über das Zumutbarkeitsprofil im Verfügungszeitpunkt aus. Insgesamt ergibt sich nicht, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf den Kreisarztbericht vom 8. Mai 2014 offensichtlich unrichtig (E. 1.1) sein sollen. Das kantonale Verwaltungsgericht durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf dessen Einholung verzichten. Ob die in der vorliegenden Beschwerde neu zitierte Textstelle im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt zu berücksichtigen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den nicht in den Akten enthaltenen Kreisarztbericht vom 8. Mai 2014 (vgl. E. 3) selber zu verurkunden. Soweit er sich auf (weitere) darin enthaltene Tatsachen beruft, handelt es sich um blosse Behauptungen, die nicht belegt sind.
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Die Vorinstanz hat bezüglich der vorhandenen medizinischen Akten beweiswürdigend festgestellt, die von der Invalidenversicherung vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten stehe nicht im Widerspruch zu derjenigen der SUVA-Kreisärzte. In seiner Zumutbarkeitsbeurteilung vom 15. Mai 2013, welche auf diejenige vom 22. August 2011 verweise, spreche der beurteilende Kreisarzt nicht von einer zeitlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern sehe den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig an. Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, der als Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge und den Fall in einer interdisziplinären RAD-Besprechung vorgelegt habe, stimme der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes zu.
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Inwiefern diese vorinstanzlichen Feststellungen qualifiziert unrichtig (unhaltbar, willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen, ist nicht ersichtlich; sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer weder gegen das im kreisärztlichen Bericht vom 24. August 2011 festgelegte Belastungsprofil noch gegen die gestützt darauf ab Untersuchungsdatum (22. August 2011) angerechnete Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten Einwände vorbringt. Er verweist vielmehr selber darauf, dass in den postoperativen Berichten von Prof. Dr. med. E.________ vom 10. Januar und 4. Mai 2012 in Bezug auf die Rückenproblematik noch stabile Verhältnisse beschrieben worden seien.
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3.3.2. Das kantonale Verwaltungsgericht hat erwogen, es bestünden keine Zweifel an der RAD-Einschätzung vom 20. Juni 2013. Auch die Kreisarztberichte vom 15. Mai 2015 bzw. 22. August 2011 erfüllten die praxisgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb ihnen Beweiswert zuzuerkennen sei. RAD-Aktenbeurteilungen sind insoweit beweiskräftig, als sie darstellen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153, 8C_756/2008; Urteil 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3).
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Nicht anders verhält es sich mit dem RAD-Bericht vom 20. Juni 2013. Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ beurteilte die Akten aus fachärztlicher Sicht und gelangte - nach Vorstellung des Falles in der interdisziplinären versicherungsinternen Sprechstunde - zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Sachverhalt gestützt auf die SUVA-Akten beurteilt werden könne. Insoweit schadet es nicht, dass der Beschwerdeführer vom RAD-Arzt unstreitig nie klinisch abgeklärt wurde. In der kreisärztlichen Beurteilung vom 15. Mai 2013 wird der Verzicht auf weitere Abklärungen schlüssig damit begründet, dass mit Blick auf die seit August 2011 erfolgten umfangreichen Abklärungen (Zentrum für Schmerzmedizin, Zentrum B.________ [neurologische Untersuchung vom 3. April 2014]; konsiliarpsychiatrische Untersuchung vom 3. Januar 2013) keine neuen Aspekte vorlägen, weshalb auf die im Bericht vom 24. August 2011 enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung abgestellt werden könne. An der Beweiskraft dieser Beurteilung ändert nichts, dass Prof. Dr. med. E.________ die Durchführung eines Assessments als sinnvoll erachtete (Bericht vom 6. September 2011); daraus kann insbesondere nicht gefolgert werden, dass beim Beschwerdeführer quantitativ keine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit (mehr) bestünde. Im Weiteren legt der Versicherte selber dar, dass seine bisherigen Anstellungen als Geschäftsführer bei der F.________ AG und der G.________ AG mit Anforderungen (Tragen von Lasten über zwei Kilo; Zurücklegen längerer Distanzen; Steigen/Arbeiten auf Leitern) verbunden waren, die über das im Bericht vom 24. August 2011 definierte Anforderungsprofil hinausgingen. Aus der Nichtrealisierbarkeit dieser Anstellungen kann er somit ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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3.3.3. Es besteht grundsätzlich keine Bindungswirkung der von der Unfallversicherung vorgenommenen Invaliditätsschätzung für die Invalidenversicherung (vgl. BGE 133 V 549). Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist hinsichtlich der Bemessung der (UV-) Taggelder die tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, und nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit massgebend (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG mit Hinweis auf Art. 6 ATSG; BGE 114 V 281 E. 1c S. 283 f.; Urteil U 604/06 vom 16. Januar 2008 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Einschätzung der SUVA im Taggeldbereich (Arbeitsunfähigkeit von 100 %) stehe der vorinstanzlichen Betrachtungsweise entgegen, verfängt dies somit nicht. Ebenso wenig kann er aus dem Einspracheentscheid der SUVA vom 22. Mai 2014 betreffend Weiterausrichtung der Taggeldzahlungen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % etwas ableiten, zumal die Neuberechnung auf Einschränkungen beruht, die im Verfügungszeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhanden waren (E. 3.2.3).
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Erwägung 4 | |
4.1. Das kantonale Verwaltungsgericht hat für die Festsetzung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend: BfS) herangezogen; hierbei hat sie auf die Zahlen des Anforderungsniveaus 1 + 2 (LSE 2010) abgestellt (je Fr. 8'125.- monatlich), einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % berücksichtigt und folglich einen anrechenbaren Invaliditätsgrad in Höhe des Abzugs festgelegt. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Festsetzung der Vergleichseinkommen und beantragt gestützt auf die Vorgehensweise der SUVA einen (maximalen) Abzug vom Tabellenlohn von 25 %.
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4.2. Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebliche Tabelle ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 V 322) sowie die Wahl der zutreffenden Stufe (Anforderungsniveau 1, 2, 3 oder 4; Urteile 9C_965/2010 vom 1. März 2011 E. 4.2; I 860/06 vom 7. November 2007 E. 3.2 und I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2). Schliesslich ist die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage, während jene nach der Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage darstellt, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3).
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
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4.3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dem Beschwerdeführer sei es aufgrund der absolvierten Ausbildungen und gesammelten Erfahrungen in den Bereichen Entwicklung, Produktion, Verkauf, Beratung, Projektierung und Personalführung möglich, in verschiedenen Bereichen in der Elektronik-, Mechanik- oder Computersystembranche eine Anstellung zu finden. Gestützt auf das im kreisärztlichen Bericht vom 24. August 2011 enthaltene Zumutbarkeitsprofil seien ihm nach wie vor Bildschirmtätigkeiten an einem ergonomisch optimal eingerichteten Arbeitsplatz (z.B. Stehpult) zumutbar. Somit komme vordergründig eine Beratungstätigkeit oder eine Führungsposition in Frage. Die Einschränkung, dass der Versicherte nur Strecken von maximal 200 m zurücklegen sollte, stehe einer Führungsposition in einer kleineren oder mittleren Unternehmung nicht entgegen. Weiter bestehe auch kein plausibler Grund, dass es in einer solchen Funktion bei der Teilnahme an Sitzungen nach vorheriger Information der übrigen Sitzungsteilnehmer nicht möglich sein sollte, zwischen Sitzen, Stehen und "etwas Umhergehen" zu wechseln. Schliesslich wäre - wiederum an einem ergonomisch optimal eingerichteten Arbeitsplatz - eine Ausbildungstätigkeit denkbar.
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Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Einschätzung seine eigene Sichtweise gegenüberzustellen, was nicht genügt (Urteil 9C_683/2011 vom 9. Januar 2012 E. 3.6). Gerade in Tätigkeiten, die von der Vorinstanz als zumutbar erachtet wurden, bestehen grössere Freiräume für individuelle Anpassungen als in einem tieferen Anforderungsprofil oder anderen (handwerklichen oder industriellen) Arbeitsumfeld. Zu verweisen ist diesbezüglich auf die früheren Anstellungen des Versicherten als Geschäftsführer/Produktionslinienleiter, die gemäss eigenen Angaben durch Arbeitsvereinbarungen bezüglich Arbeitszeit/Ruhepausen auf seine Bedürfnisse angepasst werden konnten (vgl. Angaben vom 22. August 2009). Weshalb dies künftig nicht mehr möglich sein sollte, erschliesst sich nicht. Beim Hinweis auf eine mögliche Ausbildungstätigkeit hat sich die Vorinstanz auf die Akten gestützt. Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers geht in der Tat hervor, dass er sich unter anderem an der (Fach-) Hochschule H.________ (Technik und Architektur) beworben hat. Mit Blick darauf ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die sich auf die Ausbildung und den aktenkundigen beruflichen Werdegang des Versicherten stützt, weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig (E. 1.1).
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4.3.3. Die Vorinstanz hat die Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) der LSE 2010 herangezogen. Sie hat diesbezüglich auf die Ausbildung des Beschwerdeführers (Gymnasium/Fachgymnasium; Berufsausbildung zum Informationselektroniker), seine Kenntnisse in verschiedenen Bereichen und seine Berufserfahrung in Führungspositionen (E. 4.3.2) verwiesen. Der vom kantonalen Verwaltungsgericht gestützt darauf gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer als Invalider fähig ist, (weiterhin) zumindest selbstständige und qualifizierte Arbeiten (Anforderungsniveau 2) auszuführen, ist nicht rechtsfehlerhaft. Zu ergänzen ist, dass sich der Versicherte über zahlreiche Fort- und Weiterbildungen ausweisen kann. Insbesondere hat er - wenn auch ohne Diplomabschluss - sechs Semester Verfahrenstechnik (techn. Chemie) an der Fachhochschule I.________ studiert (vgl. Lebenslauf, S. 2). Eine Einstufung im Anforderungsniveau 3, wie sie der Beschwerdeführer fordert, fällt unter Berücksichtigung der entscheidrelevanten Faktoren ausser Betracht, zumal das medizinische Zumutbarkeitsprofil gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (E. 4.3.2) in einer Führungsposition vollschichtig umgesetzt werden kann.
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4.3.4. Was den Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80) anbelangt, ist dessen Höhe strittig; es handelt sich um eine reine Ermessensfrage (E. 4.2). Inwiefern das kantonale Verwaltungsgericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Der Beschwerdeführer verweist hierzu einzig darauf, dass die SUVA einen maximalen Abzug von 25 % vorgenommen habe. Dies belegt - bei grundsätzlich fehlender Bindung an den von der Unfallversicherung festgelegten Grad der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3.3) - eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung in keiner Weise. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz veranschlagten Abzug von 10 %.
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4.3.5. Insgesamt resultiert im Zeitpunkt der strittigen Rentenaufhebung 2011 - indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BfS. Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, 2011, Total) - ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 102'660.- ([Fr. 8'125.- x 12] x 101 / 100 [BfS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex 2011-2014, Männer, Total] x 41.7 /40), unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % mithin Fr. 92'394.- (Fr. 102'660.- x 0.9).
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4.4. Selbst wenn das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 130'000.- berücksichtigt würde, ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 92'394.- ein Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG) von (gerundet) 29 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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5. Die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV vorgenommene Rentenbefristung bis 30. November 2011 ist nicht zu beanstanden. Nach dem Dargelegten ist die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2010 bis 30. November 2011 rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Juli 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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