BGer 2F_9/2015 | |||
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BGer 2F_9/2015 vom 02.07.2015 | |
{T 0/2}
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2F_9/2015
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Urteil vom 2. Juli 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Kantonales Steueramt Aargau,
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Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer.
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuern 2009;
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Revisionsgesuch,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des
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Schweizerischen Bundesgerichts 2C_552/2014
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vom 24. Februar 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Die Gesuchstellerin rügt in ihrer zweiten Eingabe eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK); aus ihrem Hinweis auf die Frist von 90 Tagen ergibt sich, dass sie den Revisionsgrund von Art. 122 BGG anrufen will. Dieser setzt indessen voraus, dass ein die Verletzung der EMRK oder der Protokolle dazu feststellender Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergangen ist (Art. 122 lit. a BGG), was vorliegend nicht der Fall ist. Der zweiten Eingabe vom 17./21. Mai 2015 fehlt jegliches rechtliche Fundament.
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2.2. Im Zusammenhang mit dem nicht vollständig gewährten Abzug für die Kosten von Netbook und Digitalkameras schreibt die Gesuchstellerin, dass das Bundesgericht mit der Beschwerdeschrift im ursprünglichen Verfahren "vorgelegte inhaltliche Beweisgründe unberücksichtigt liess"; sie gibt dazu die zwei ersten Punkte aus Ziff. 3.2 ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2014 wortwörtlich wieder. Damit soll wohl sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG (das Gericht hat in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt) angerufen werden, allenfalls auch derjenige von Art. 121 lit. c BGG (einzelne Anträge sind unbeurteilt geblieben). Beide sind aber offensichtlich nicht erfüllt: Das Bundesgericht hat diese Ausführungen in der Beschwerdeschrift keineswegs versehentlich nicht beachtet, sondern sie offensichtlich zur Kenntnis genommen. Es stellte fest, dass damit erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht werde, dass die Gesuchstellerin weitere (in der Steuererklärung nicht deklarierte) entsprechende Geräte habe, um damit die rein geschäftliche Funktion derjenigen Geräte, für die um Abzug ersucht wurde, darzutun; dabei handle es sich um nach Art. 99 BGG unzulässige Noven. Seine rechtliche Schlussfolgerung, namentlich aus diesem Grund auf weitere diesbezügliche Erwägungen zu verzichten und die Kürzung der Abzüge um 25 % (als Privatanteil) mangels Nachweises der vollen geschäftlichen Nutzung zu bestätigen, lässt sich revisionsweise nicht überprüfen.
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2.3. Die Gesuchstellerin macht schliesslich Folgendes geltend: "Auch wenn kein offensichtlicher Grund des Ausstandes nach Art. 34 BGG gegeben scheint, so wirft die partei- und ortspolitische, fachliche sowie geschäftliche Nähe der sich wohl gut kennenden und auch oft zusammen zitierten Kollegen Zünd und Berger Fragen hinsichtlich der richterlichen Unabhängigkeit auf." Damit ist Art. 121 lit. a BGG angesprochen, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG treten Richter in Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a bis d genannten) Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten.
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Erwägung 3 |
Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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