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Informationen zum Dokument  BGer 9C_166/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_166/2015 vom 02.07.2015
 
9C_166/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 2. Juli 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesverwaltungsgerichts,
 
vom 6. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1969 geborene A.________ wurde im November 2011 über den österreichischen Sozialversicherungsträger bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 28. August 2012 einen Leistungsanspruch.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Februar 2015 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 6. Februar 2015 sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die IVSTA zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat den Einschätzungen des medizinischen Dienstes der IVSTA (Stellungnahmen des Dr. med. B.________ vom 20. April und 15. Juli 2012 sowie der Frau Dr. med. C.________ vom 24. August 2012) in Verbindung mit den Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 19. Februar 2012 und des Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 29. Februar 2012 Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit und die Arbeit im Haushalt festgestellt und folglich einen Leistungsanspruch der Versicherten verneint.
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Erwägung 3
 
3.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
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3.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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3.3. Die Beschwerdeführerin rügt einzig eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in dem Sinn, als Frau Dr. med. C.________ festgehalten habe, es gebe weder eine neurologische Untersuchung noch eine Untersuchung wie z.B. mittels EMG, um die Beschwerden zu objektivieren; zudem fehle ein klinischer Status, der mit dem MRT übereinstimme.
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Daraus kann die Versicherte nichts für sich ableiten: Die Stellungnahme des medizinischen Dienstes kann nur so verstanden werden, dass die Berichte der behandelnden Ärzte (Dres. med. F.________ und G.________) vom 21. Juni resp. 26. Juli 2012 vorwiegend auf den Angaben der Versicherten beruhen und nichts enthalten, was die grundsätzlich gegebene Beweiskraft der Administrativgutachten der Dres. med. D.________ und E.________ erschüttert (E. 3.1; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc S. 353). Insbesondere lässt sich den Ausführungen der Frau Dr. med. C.________ keine Notwendigkeit weiterer Untersuchungen entnehmen. Sie legte nachvollziehbar dar, dass auch die behandelnden Ärzte trotz des MRT-Befundes keine Einschränkungen objektivieren konnten. Somit stellt der vorinstanzliche Verzicht auf zusätzliche Abklärungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94), zumal die Versicherte bereits u.a. durch einen Neurologen untersucht worden war (E. 2). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Juli 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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