BGer 4A_294/2015 | |||
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BGer 4A_294/2015 vom 03.07.2015 | |
{T 0/2}
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4A_294/2015
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Urteil vom 3. Juli 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Handelsregister & Notariate des Kantons St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Löschung im Handelsregister,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons
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St. Gallen vom 30. April 2015.
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In Erwägung, | |
dass der Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen in einem Verfahren betreffend Löschung der B.________ GmbH im Handelsregister gemäss Art. 155 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) dem Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, A.________ (Beschwerdeführer), am 3. März 2015 Frist ansetzte, um seinen im Sinne von Art. 155 Abs. 2 HRegV gestellten Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft umfassend zu begründen und die entsprechenden Belege betreffend die behauptete Geschäftstätigkeit einzureichen, und ihn weiter aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen;
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dass der Handelsgerichtspräsident, nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgerecht eingegangen war, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die Einzahlung bis zum 16. April 2015 ansetzte;
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dass der Handelsgerichtspräsident nach unbenutztem Ablaufen dieser Nachfrist mit Entscheid vom 30. April 2015 androhungsgemäss "auf die Gesuche" nicht eintrat sowie die Löschung der B.________ GmbH im Handelsregister anordnete und das Handelsregisteramt anwies, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister einzutragen;
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dass der Beschwerdeführer hiergegen an das Bundesgericht gelangte und "Antrag um Fristerstreckung und Einsprache" gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten erhob, wobei er geltend machte, da er beruflich im Ausland arbeite und erst ab Mitte Juni 2015 in der Schweiz sei, habe er "erst jetzt sämtliche Korrespondenz erhalten";
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dass, sofern der Beschwerdeführer damit sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im kantonalen Verfahren gemäss Art. 148 ZPO ersuchen sollte, zur Beurteilung nicht das Bundesgericht, sondern das kantonale Gericht zuständig ist (vgl. Art. 149 ZPO und zum Instanzenzug gegen den Wiederherstellungsentscheid BGE 139 III 478);
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dass abgesehen davon in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine dahingehende Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Begründung der Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit der Beschwerdeführer darin bloss behauptet, die B.________ GmbH sei entgegen der Vorinstanz noch geschäftstätig;
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dass demnach gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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