BGer 4A_626/2014 | |||
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BGer 4A_626/2014 vom 03.07.2015 | |
{T 0/2}
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4A_626/2014
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Urteil vom 3. Juli 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Lindenmayer,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Werkvertrag,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die A.________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________ (Kanton Aargau), die eine Schreinerei und Zimmerei betreibt.
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Die B.________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in V.________ (Kanton Zürich), die insbesondere Handel mit rohem und verarbeitetem Holz sowie die Verarbeitung von Holz betreibt.
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A.b. Die A.________ AG als Bestellerin und die B.________ AG als Unternehmerin schlossen einen Werkvertrag ab, im Rahmen dessen Abwicklung sich zwischen den Parteien ein Streit entzündete.
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Die A.________ AG forderte von der B.________ AG Nachbesserungskosten für ein ihrer Ansicht nach mangelhaftes Werk und damit eng verbundenen Kosten (Flüge, Hotelübernachtungen, etc.) in der Höhe von Fr. 100'000.-- zuzüglich Zinsen. Beim Werk handelt es sich nach Angaben der Bestellerin um mit der Witterungs- und Schutzlasur "xxx" behandelte Zedernholz-Lamellen, die für die Fassadenkonstruktion eines Wohnhauses in W.________, Russland, benötigt worden seien. Die Lamellen der ersten Teillieferung von Ende August/Anfang September 2008 hätten nach deren Transport nach W.________ derart aneinander geklebt, dass sie nur mit Gewalt und damit nur unter Beschädigung der behandelten Oberfläche wieder hätten getrennt werden können.
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B. | |
B.a. Mit Klage vom 13. Dezember 2013 reichte die A.________ AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Teilklage gegen die B.________ AG mit folgenden Rechtsbegehren ein:
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"1. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage - unter Vorbehalt der Nachklage - zu verpflichten, der Klägerin CHF 100'000.00 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 11.08.2009 sowie CHF 1'206.00 Kosten Zahlungsbefehle und CHF 1'050.00 Kosten Friedensrichteramt Buchs.
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2. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Furttal vom 17.12.12 im Umfang der in Ziff. 1 geltend gemachten Forderungen aufzuheben.
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3. Es sei vom Nachklagevorbehalt Kenntnis zu nehmen.
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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten."
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Nach ihren eigenen Angaben will die Klägerin mit dieser Teilklage nur die Kosten im Zusammenhang mit der ersten Werklieferung vom 11. August 2008 (Lieferschein Nr. 1014097) geltend machen.
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In ihrer Klageantwort vom 28. April 2014 erhob die B.________ AG die Schiedseinrede. Sie brachte vor, auf dem Lieferschein vom 11. August 2008 habe sich eine Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut befunden:
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"Für die Erledigung allfälliger Differenzen unterwerfen sich beide Parteien dem Schiedsgericht der Schweizerischen Handelsbörse Zürich."
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Indem Herr C.________ für die Klägerin den Lieferschein Nr. 1014097 unterzeichnet habe, sei zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung zustande gekommen. Diese stehe der Zuständigkeit des Handelsgerichts entgegen, da sich die eingeklagte Teilforderung einzig auf angebliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Verklebung beziehe. Diese sei nur bei der Lieferung gemäss dem Lieferschein vom 11. August 2008 aufgetreten, weshalb nur auf diesen Lieferschein abzustellen sei.
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B.b. Mit Beschluss vom 26. September 2014 hiess das Handelsgericht die Schiedseinrede (Art. 61 ZPO) gut und trat auf die Klage nicht ein.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die A.________ AG dem Bundesgericht folgende Rechtsbegehren:
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"1. Es sei der Nichteintretensbeschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2014 aufzuheben und es sei die Sache an das Handelsgericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.
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2. Es sei die von der Beschwerdegegnerin vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich erhobene Schiedseinrede abzuweisen.
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3. Es seien die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des kantonalen Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zzgl. 8% MwSt für das bundesgerichtliche Verfahren sowie für das kantonale Verfahren zuzusprechen."
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Die B.________ AG beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
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1.1. Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und ist von einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren unterlegen (Art. 76 BGG), die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) und ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung (Art. 42 BGG) einzutreten.
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1.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Verweisen). Wird überdies die Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts beantragt, muss die Partei, welche sich auf die unvollständige Sachverhaltsfeststellung beruft, nachweisen, dass sie entsprechende Behauptungen im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt hat, damit aber zu Unrecht nicht gehört wurde (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
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1.4. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin in mehrerer Hinsicht. So bezieht sie sich - ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen - an zahlreichen Stellen ihrer Beschwerdeschrift auf Sachverhaltselemente, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden. Damit ist sie nicht zu hören. Zudem präsentiert sie über weite Strecken Rechtserörterungen, bei denen nicht erkennbar ist, inwiefern sie sich auf konkrete Erwägungen im angefochtenen Entscheid beziehen und inwieweit damit die vorinstanzlichen Überlegungen als bundesrechtswidrig gerügt werden sollen. Solche Ausführungen, die sich nicht auf konkrete Erwägungen im angefochtenen Entscheid beziehen, genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht und sind damit unbeachtlich.
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1.5. Die Beschwerdeführerin geht sodann fehl, wenn sie der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorwirft, indem diese festgehalten hat, dass sich die strittige Schiedsklausel nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdegegnerin befinde. Denn vorliegend geht es - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - einzig um die Schiedsklausel auf dem Lieferschein vom 11. August 2008; nur auf diese hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Schiedseinrede bezogen. Beim Lieferschein handelt es sich aber nicht um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdegegnerin.
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Erwägung 2 | |
Vorliegend ist umstritten, ob zwischen den Parteien mit der Unterzeichnung des Lieferscheins Nr. 1014097 am 11. August 2008 eine Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist.
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2.1. Der Lieferschein datiert aus der Zeit vor Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011. Gemäss Art. 407 Abs. 1 ZPO beurteilt sich im Binnenverhältnis die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden, nach dem für sie günstigeren Recht. Die Vorinstanz ging unangefochten und zutreffend davon aus, dass die formellen Anforderungen der ZPO an eine Schiedsvereinbarung gegenüber denjenigen des früheren kantonalen Rechts günstiger sind, und prüfte dementsprechend das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung und deren Auswirkung auf die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nach Massgabe der ZPO (vgl. BGE 140 III 367 E. 2.1).
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2.2. Die Auswirkung einer internen Schiedsvereinbarung auf die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ist in Art. 61 ZPO geregelt. Danach lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, wenn die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen haben (Art. 61 Ingress), es sei denn, die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (lit. a), das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei (lit. b), oder das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat (lit. c).
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2.3. Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen (BGE 140 III 367 E. 2.2.2, 134 E. 3.1 S. 138; 130 III 66 E. 3.1 S. 70). Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über hinreichend bestimmte Streitigkeiten ein privates Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit verbindlich entscheiden zu lassen (BGE 140 III 367 E. 2.2.2, 134 E. 3.1 S. 138; 138 III 29 E. 2.2.3 S. 35; 129 III 675 E. 2.3 S. 679 f.). Dabei muss sich der Wille, auf die staatlichen Gerichte zu verzichten, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar und unzweideutig aus der Parteivereinbarung ergeben (BGE 140 III 367 E. 2.2.2, 134 E. 3.2 S. 138; 138 III 29 E. 2.3.1 S. 36 f.; 129 III 675 E. 2.3 S. 680 f.; 128 III 50 S. 58 E. 2c/aa).
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2.4. Gemäss Art. 61 Ingress ZPO lehnt das staatliche Gericht seine Zuständigkeit nur dann ab, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben und diese sich auf eine schiedsfähige Streitsache bezieht. Diese in Art. 61 Ingress ZPO genannten Elemente sind in einem ersten Schritt mit voller Kognition zu prüfen. Erst wenn eine Schiedsvereinbarung über einen schiedsfähigen Streitgegenstand i.S. von Art. 61 Ingress ZPO vorliegt, ist in einem zweiten Schritt nach Art. 61 lit. b ZPO zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar ist (BGE 140 III 367 E. 2.2.3). Dieser Wortlaut lehnt sich an jenen von Art. 7 lit. b IPRG an, wobei diese Bestimmung im Unterschied zu Art. 61 lit. b ZPO das Wort "offensichtlich" nicht enthält. Mit dem Kriterium der Offensichtlichkeit in Art. 61 lit. b ZPO wollte der Gesetzgeber die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 7 lit. b IPRG kodifizieren, wonach das staatliche Gericht die Schiedsvereinbarung mit einer bloss summarischen Prüfung auf eine Hinfälligkeit, Unwirksamkeit oder Unerfüllbarkeit hin überprüfen soll (BGE 140 III 367 E. 2.2.3; 138 III 681 E. 3.2. S. 685 m.H.). Die summarische Prüfung nach Art. 61 lit. b ZPO bezieht sich namentlich auf die inhaltliche Tragweite der Schiedsvereinbarung (BGE 140 III 367 E. 2.2.3; 138 III 681 E. 3.2 S. 686) sowie auf pathologische Schiedsvereinbarungen, d.h. solche, aus denen zwar die verbindliche Unterstellung einer Streitentscheidung unter ein privates Schiedsgericht hervorgeht, die aber Bestimmungen enthalten, die unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind (BGE 140 III 367 E. 2.2.3; 138 III 29 E. 2.2.3 S. 35 m.H.).
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Schiedsklausel auf dem Lieferschein beziehe sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und genüge damit dem Bestimmtheitserfordernis von Art. 357 Abs. 1 ZPO nicht. Die Formulierung "Erledigung allfälliger Differenzen " knüpfe nicht direkt an die mit dem fraglichen Lieferschein ausgewiesenen Leistungen an, sondern beinhalte dem klaren Wortlaut nach irgendwelche Streitigkeiten zwischen den Parteien. Die Streitigkeiten seien insoweit nur der Gattung nach bestimmt.
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3.1. Eine Schiedsvereinbarung kann sich sowohl auf bestehende als auch auf künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen (Art. 357 Abs. 1 ZPO). Sie entsteht durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR). Massgebend ist in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien (BGE 140 III 367 E. 3.1, 134 E. 3.2 S. 138; 130 III 66 E. 3.2 S. 71 mit Hinweisen). Kann ein solcher nicht festgestellt werden, sind die Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 140 III 367 E. 3.1, 134 E. 3.2 S. 138; 138 III 29 E. 2.2.3; 135 III 295 E. 5.2 S. 302; 130 III 66 E. 3.2 S. 71; 129 III 675 E. 2.3 S. 680). Dabei hat sich das Gericht an die von den Parteien im Hinblick auf die Erfüllung der Textformerfordernis (Art. 358 ZPO) verwendeten Formulierungen zu halten (BGE 140 III 367 E. 3.1).
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3.2. Die Schiedsklausel auf dem Lieferschein vom 11. August 2008 lautet wie folgt:
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"Für die Erledigung allfälliger Differenzen unterwerfen sich beide Parteien dem Schiedsgericht der Schweizerischen Handelsbörse Zürich. "
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Die Vorinstanz stellte fest, dass sich hinsichtlich der Auslegung dieser Schiedsklausel kein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille ermitteln liesse. Folglich nahm sie eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vor und hielt dabei zunächst fest, dass sich die Klausel auf dem Lieferschein direkt unter den aufgeführten Leistungen und gut sichtbar direkt oberhalb der Unterschrift befinde. Sie erwog sodann, dass mit der Formulierung "Erledigung allfälliger Differenzen " direkt an die oben auf dem Lieferschein ausgewiesenen Leistungen angeknüpft werde. Damit seien sämtliche Streitigkeiten von der Schiedsklausel erfasst, die aus dieser Lieferung entstehen könnten.
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3.3. Diese Erwägungen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die fragliche Klausel auf dem Lieferschein ist nach Treu und Glauben ohne weiteres so zu verstehen, dass Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis, das den Lieferungen zugrunde liegt, einem Schiedsgericht zur Beurteilung vorgelegt werden sollen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind nach der vertrauenstheoretisch ausgelegten Schiedsklausel keineswegs "irgendwelche Streitigkeiten" zwischen den Parteien erfasst, sondern durchaus hinreichend bestimmte, nämlich solche betreffend die am 11. August 2008 erfolgte Lieferung. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 357 Abs. 1 ZPO verletzt, ist unbegründet.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 1 OR und Art. 18 OR zu Unrecht einen normativen Konsens hinsichtlich des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung angenommen. C.________ habe den Lieferschein mit der Schiedsklausel zwar unterzeichnet, damit aber nur den "ordnungsgemässen Erhalt der Ware " quittiert, nicht aber eine Schiedsvereinbarung abschliessen wollen, was die Beschwerdegegnerin hätte erkennen müssen. Eine Schiedsvereinbarung nur für eine bestimmte Teillieferung ergebe keinen Sinn.
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4.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat C.________ für die Beschwerdeführerin den Lieferschein unterschrieben. Die Schiedsklausel befand sich direkt oberhalb seiner Unterschrift. Es findet sich gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen auf dem Dokument kein Hinweis darauf, dass C.________ mit der Schiedsklausel nicht einverstanden gewesen wäre. Es wurde weder die Vereinbarung durchgestrichen noch findet sich irgendeine Bemerkung bzw. ein Vorbehalt auf dem Dokument selbst.
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Nach Auffassung der Vorinstanz durfte und musste die Beschwerdegegnerin die Unterschrift folglich dahingehend verstehen, dass C.________ auch mit der strittigen Schiedsvereinbarung in dieser Form einverstanden gewesen ist, womit ein normativer Konsens erstellt ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, nicht alle Lieferscheine und Auftragsbestätigungen hätten die Schiedsvereinbarung enthalten und einzig der Lieferschein vom 11. August 2008 sei unterschrieben worden, vermag nach Auffassung der Vorinstanz den Konsens nicht infrage zu stellen. Denn die Beschwerdeführerin stelle selbst klar, dass sie mit ihrer Teilklage nur die Nachbesserungskosten und die damit eng verbundenen Kosten für die erste Teillieferung geltend mache. Da Schiedsvereinbarungen sodann auch im Zuge des Erfüllungsgeschäfts, ja sogar erst nach Entstehung des Streits abgeschlossen werden könnten, sei die vorliegende Schiedsvereinbarung nicht zu spät erfolgt. Die eingeklagten Forderungen seien solche, die aus der behaupteten Mangelhaftigkeit dieser Lieferung resultieren. Sie würden damit explizit von der Schiedsvereinbarung erfasst.
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4.2. Auch diese Erwägungen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Mangels jeglichen Vorbehalts kann die Unterzeichnung des Lieferscheins nach Treu und Glauben nur als Einverständnis mit der Schiedsklausel gedeutet werden. Dass damit nur der ordnungsgemässe Erhalt der Ware quittiert worden sein solle, lässt sich unter vertrauenstheoretischen Gesichtspunkten nicht vertreten. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin überzeugt nicht und ist hier auch deshalb nicht zu hören, weil sie sich auf Sachverhaltselemente stützt, welche in den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids (Art. 105 Abs. 1 BGG) keinen Halt finden.
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Schliesslich steht auch der Umstand, dass sich die Schiedsklausel nur auf Differenzen hinsichtlich der auf dem Lieferschein aufgeführten Lieferungen bezieht, dem Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung nicht entgegen: Eine Schiedsvereinbarung braucht nicht eine gesamte Streitigkeit bzw. ein ganzes Rechtsverhältnis zu erfassen, sondern sie kann sich auch nur auf einen Teil beziehen, sofern dieser Gegenstand eines selbständigen Schiedsspruchs bilden kann (Felix Dasser, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., 2013, N. 4 zu Art. 357 ZPO; Stefanie Pfisterer, in: Berner Kommentar, 2014, N. 19 zu Art. 357 ZPO). Dies ist bei der vorliegenden Teilklage, die sich auf die erste Teillieferung bezieht, ohne weiteres gegeben.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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