BGer 5A_530/2015 | |||
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BGer 5A_530/2015 vom 06.07.2015 | |
{T 0/2}
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5A_530/2015
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Urteil vom 6. Juli 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk U.________.
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Gegenstand
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Genehmigung Schlussbericht etc. (Beistandschaft),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates U.________ (betreffend Genehmigung des Schlussberichts inklusive Rechnung der früheren Beiständin des Beschwerdeführers, deren Entlassung samt Festsetzung einer Entschädigung, Ernennung einer neuen Beiständin, unveränderte Weiterführung der Beistandschaft nach Art. 398 ZGB) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, aus der Beschwerde gingen keine Anträge hervor, die Begründung beschränke sich auf die Worte "Amtsbetrug verjährt nicht", die Eingabe genüge den minimalen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 1. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juli 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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