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Informationen zum Dokument  BGer 2C_836/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_836/2014 vom 07.07.2015
 
{T 0/2}
 
2C_836/2014
 
 
Urteil vom 7. Juli 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2007; Vermögenssteuer (Art. 66 StG/BE),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. August 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 12. September 2014 gegen den Entscheid 100.2013.24U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. August 2014 betreffend die "Vermögenssteuerbremse" gemäss Art. 66 StG/BE (Frage der Berücksichtigung negativer Vermögenserträge auf ausserkantonalen Grundstücken),
1
in das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, worin diese erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen und dies damit begründet, dass Art. 66 StG/BE mit Wirkung ab 1. Januar 2016 teilrevidiert worden sei (Steuergesetzrevision 2016),
2
 
in Erwägung,
 
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
3
dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falls durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG),
4
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juli 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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