BGer 4A_502/2014 | |||
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BGer 4A_502/2014 vom 09.07.2015 | |
{T 0/2}
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4A_502/2014
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Urteil vom 9. Juli 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten,
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Utengasse 36, 4005 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Schlichtungsverfahren, Ordnungsbusse,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 26. Juni 2014.
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In Erwägung, | |
dass ein ehemaliger Mieter der Liegenschaft U.________ in Basel sich am 24. September 2013 an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten des Kantons Basel-Stadt wandte mit dem Begehren, die Vermieter A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) hätten ihm das geleistete Mietzinsdepot von Fr. 1'905.-- zurückzuzahlen;
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dass die Beschwerdeführer der in dieser Angelegenheit angesetzten Schlichtungsverhandlung vom 8. Januar 2014 fernblieben;
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dass die Schlichtungsstelle ihnen mit "Kosten-Verfügung" vom 17. Januar 2014 gestützt auf Art. 128 ZPO eine Ordnungsbusse von Fr. 150.-- wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung auferlegte;
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dass die Beschwerdeführer diese Verfügung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt weiterzogen, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2014 abwies;
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dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. September 2014 beim Bundesgericht anfochten;
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dass die Vorinstanz und die Schlichtungsstelle beantragen, die Beschwerde abzuweisen;
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dass der Streitwert die in Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG vorgesehene Grenze von Fr. 15'000.-- nicht erreicht;
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dass die Eingabe damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (siehe Art. 113 BGG), mit der gemäss Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann;
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dass das Bundesgericht im Verfahren 4A_510/2014 anlässlich einer öffentlichen Urteilsberatung vom 23. Juni 2015 entschieden hat, die Verhängung von Ordnungsbussen sei im damals zu beurteilenden Fall bereits mangels vorgängiger Androhung unzulässig gewesen (siehe die zur Publikation vorgesehene Erwägung 5 des Urteils);
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dass die Beschwerdeführer auch vorliegend von der Schlichtungsstelle nicht vorgängig über allfällige disziplinarische Konsequenzen ihres Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung vom 8. Januar 2014 orientiert worden waren und die Verhängung einer Ordnungsbusse somit aus dem gleichen Grund unzulässig war, wobei zur Begründung auf die entsprechende, oben zitierte Erwägung des Urteils 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 verwiesen wird;
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dass sich die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang sinngemäss erhobenen Verfassungsrügen als offensichtlich begründet erweisen, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid aufzuheben sowie in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG dahingehend neu zu fassen ist, dass die (kantonale) Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Schlichtungsstelle aufgehoben wird;
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dass die Sache zur Neubeurteilung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 Satz 2 BGG);
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dass dem Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, die obsiegenden Beschwerdeführer aber Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 26. Juni 2014, wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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"Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben."
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2. Die Sache wird zur Neubeurteilung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
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3. Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juli 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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