BGer 1B_225/2015 | |||
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BGer 1B_225/2015 vom 10.07.2015 | |
{T 0/2}
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1B_225/2015
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Urteil vom 10. Juli 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Pedretti.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
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Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen A.________ (geb. 1988) eine Strafuntersuchung wegen, unter anderem, Körperverletzung, Drohung und versuchter Nötigung. Ihm wird vorgeworfen, anlässlich einer Auseinandersetzung am 29. März 2015 seine damalige Partnerin mehrfach geschlagen, bedroht und zu nötigen versucht zu haben. Er befindet sich seit dem 30. März 2015 in Untersuchungshaft.
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B. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich wies mit Verfügung vom 4. Juni 2015 das Haftentlassungsgesuch von A.________ wegen Kollusionsgefahr ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Juni 2015 ab. Zwar ordnete es anstatt Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr eine Ersatzmassnahme im Sinne eines Kontaktverbots an, bejahte aber den Haftgrund der Fluchtgefahr.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 26. Juni 2015 beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungs- bzw. aus der mittlerweile durch das Zwangsmassnahmengericht verfügten Sicherheitshaft zu entlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.
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Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid des Obergerichts ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.
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1.2. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und hat als direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung. Dieses ist weiterhin aktuell, auch wenn die Staatsanwaltschaft inzwischen gegen ihn Anklage erhoben hat und er sich nun in Sicherheitshaft befindet (Urteil 1B_242/2013 vom 5. August 2013 E. 1). Der Beschwerdeführer ist mithin zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
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Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen grundsätzlich nicht in Frage und beantragt keine Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 ff. StPO. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO.
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2.2. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil 1B_427/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.3). Die Schwere der drohenden Sanktion darf zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen.
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2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Er sei in der Schweiz aufgewachsen, hier verwurzelt und werde sich kaum der Strafverfolgung durch Flucht entziehen wollen, zumal er sicher nicht eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe gewärtigen müsse. Die Staatsanwaltschaft beantrage lediglich eine Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten, wovon er bereits drei Monate durch Untersuchungshaft erstanden habe und die Hauptverhandlung werde bereits in einigen Wochen stattfinden. Eine Flucht als "Secondo" sei unter diesen Umständen "absolut lebensfern" und irrational. Dass er über keine gesicherte Arbeitsstelle verfüge, ändere nichts daran. Er wolle die Schweiz nicht verlassen; die diesbezüglichen Annahmen der Vorinstanz seien rein spekulativ und nicht durch Fakten belegt. Zudem sei er um den Gesundheitszustand seines Vaters besorgt und er selbst benötige dringend eine zahnärztliche Behandlung. Die Haft sei deshalb aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beenden.
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2.4. Den Beschwerdeführer belasten folgende Umstände: Er verfügt unbestrittenermassen über keine gesicherte Arbeitsstelle in der Schweiz, wobei ihm dabei aber zugute zu halten ist, dass er jeweils im Stundenlohn als Hilfselektromonteur und Sicherheitsangestellter gearbeitet hat. Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass er sich dahingehend geäussert haben soll, nach Serbien gehen zu wollen, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt; in der Schweiz halte ihn nichts. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz weder rein spekulativ noch unbelegt, gehen sie doch aus den Akten hervor und werden durch einen Zeugen bestätigt. Letzterer hat dem Beschwerdeführer diese Aussage aber nicht geglaubt, weshalb an deren Ernsthaftigkeit grundsätzlich zu zweifeln ist. Ausserdem hat er diese Absicht bisher offensichtlich nicht in die Tat umgesetzt, obwohl er in der Vergangenheit Gelegenheit dazu gehabt hätte. Ob er sich nun nach der Auseinandersetzung mit seiner damaligen Partnerin nach Serbien absetzen würde, dürfte massgeblich von der Schwere der Tatvorwürfe abhängen. Angesichts der in der Anklageschrift beantragten Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten, droht ihm im Falle einer Verurteilung keine empfindliche Freiheitsstrafe. Dieser Antrag der Staatsanwaltschaft ist unter dem Gesichtswinkel des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO), der Verpflichtung zur raschestmöglichen richterlichen Prüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK) und der besonderen Schwere des Grundrechtseingriffs beachtlich (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4). Dass bei einer freiheitsentziehenden Sanktion von 7.5 Monaten ein allfälliger bedingter Vollzug möglich wäre (Art. 42 Abs. 1 StGB), lässt nach der Rechtsprechung zwar weder die Fluchtgefahr dahinfallen, noch die erstandene Haft als unverhältnismässig (im Sinne von Art. 212 Abs. 3 StPO) erscheinen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; 125 I 60 E. 3d S. 64; je mit Hinweisen). Bei einer Anrechnung der bisher erstandenen Haft von mehr als drei Monaten begründet aber der dem Beschwerdeführer drohende (Rest-) Strafvollzug keinen erheblichen Fluchtanreiz (vgl.e contrario Urteil 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.3 mit Hinweis). Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer wohl angesichts der beantragten Freiheitsstrafe nicht damit rechnen, dass bei einer Verurteilung seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wird (vgl. dazu BGE 139 I 31 E. 2 S. 32 ff.). Auch dies kann gegen eine Flucht sprechen.
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Schliesslich ist zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, dass er in der Schweiz aufgewachsen und hier verwurzelt ist. Seine Schwester und seine Eltern, bei denen er gemäss eigener Aussage wohnhaft ist, leben ebenfalls in der Schweiz. Es ist deshalb berechtigterweise davon auszugehen, dass er hier über ein soziales und familiäres Umfeld verfügt. Seine Bindungen zur Schweiz erscheinen im Vergleich zu Serbien, wo er nie gewohnt und gelebt hat, enger, weshalb angenommen werden kann, dass sie eine erheblich fluchtmindernde Wirkung entfalten.
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Eine Gesamtwürdigung der Umstände lässt nach dem Gesagten eine Fluchtgefahr nicht als möglich erscheinen, womit der Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Unrecht bejaht worden ist.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet ferner das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 237 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft resp. die Anordnung von Ersatzmassnahmen zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.
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3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe die Vorwürfe nahezu vollständig anerkannt und es könne mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das Sachgericht die Geschädigte und die Zeugen nochmals einvernehmen werde. Die Vorinstanz erwog hierzu, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Befragung vor dem Sachgericht die Geschädigte zu beeinflussen versuchen könnte. In Anbetracht der Tatvorwürfe bzw. der möglichen Strafe erscheine es jedoch unverhältnismässig, die Untersuchungshaft zur Wahrung der Unmittelbarkeit bei einer allfälligen Beweiserhebung anlässlich der Hauptverhandlung aufrecht zu erhalten. Dem könne mit einer milderen Ersatzmassnahme, nämlich mit einem Kontaktverbot zur Geschädigten und zu den Zeugen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO begegnet werden.
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3.3. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte der Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und versuchten Nötigung richten sich gegen seine damalige Partnerin, und der Tatvorwurf stützt sich massgeblich auf ihre Aussagen. Es besteht damit ein gewichtiges Interesse, Einflussnahmen auf die Geschädigte zu verhindern, da ihre Aussagen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind. Sie hat bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie in der Hauptverhandlung erneut einvernommen wird (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Zeugen. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist deshalb zuzustimmen und das Kontaktverbot zur Geschädigten und zu den Zeugen ist im Sinne der Verhältnismässigkeit beizubehalten. Der Beschwerdeführer stellt diese Ersatzmassnahme in seiner Beschwerdeschrift denn auch nicht in Frage.
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4. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als die Haftentlassung abgewiesen wurde. Dagegen bleibt die Ersatzmassnahme im Sinne eines Kontaktverbots zur Geschädigten und zu den Zeugen bestehen. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
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Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer im Wesentlichen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Angesichts der neuen, erst vor Bundesgericht berücksichtigten Anklageschrift, rechtfertigt es sich jedoch, die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses vom 17. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich wird insoweit aufgehoben, als die Haftentlassung abgewiesen wurde. Die Ersatzmassnahme im Sinne eines Kontaktverbots zur Geschädigten und zu den Zeugen bleibt bestehen. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben. Die vorinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt.
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3. Der Kanton Zürich bezahlt dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernard, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'500.--.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juli 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
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