BGer 2C_593/2015 | |||
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BGer 2C_593/2015 vom 13.07.2015 | |
{T 0/2}
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2C_593/2015
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Urteil vom 13. Juli 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Einsicht in amtliche Akten, Staatshaftung;
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
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Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,
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vom 10. Juni 2015.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG (SR 173.110) ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt den Beschwerdeführenden, sachbezogen auszuführen,
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2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den entsprechenden Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Eingabe (einmal mehr) das Verhalten der Polizei rund um ihre Fahrfähigkeit und die Einsicht in die Akten. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob das Verwaltungsgericht in Verletzung von Bundes (verfassungs) recht die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht an die Hand genommen hat. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht sach- und verfassungsbezogen. Sie legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz (welches) kantonale Recht willkürlich angewandt oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien missachtet hätte. Auf die Beschwerde ist durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juli 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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