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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1062/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_1062/2014 vom 14.07.2015
 
{T 0/2}
 
2C_1062/2014
 
 
Urteil vom 14. Juli 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Haag,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Benz,
 
Gerichtsschreiber Matter.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Frau B.________,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2010,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 21. Oktober 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]).
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1.2. Die Vorinstanz hat zwei separate Entscheide betreffend die direkte Bundessteuer (Nichteintreten auf die Beschwerde wegen verpasster Frist) und die Kantons- und Gemeindesteuern (Abweisung der Beschwerde) gefällt. Der Beschwerdeführer ficht diese Entscheide mit einer einzigen Beschwerdeschrift an. Das ist zulässig (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.).
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1.2.1. Betreffend die direkte Bundessteuer für 2010 ist das Bundesgericht mit Urteil 2C_1063/2014 vom 26. November 2014 auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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1.2.2. Vorliegend geht es somit nur noch um die Kantons- und Gemeindesteuern 2010. Insoweit sind die vom Beschwerdeführer erwähnten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) nicht einschlägig. Jedoch können die analogen Bestimmungen des StHG als sinngemäss (mit-) gerügt erachtet werden. Auf die Beschwerde ist hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte, unter anderem solche aus selbständiger Tätigkeit (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StHG; Art. 31 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 [StG/SG; sGS 811.1]). Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung oder Privatentnahme (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 StHG; Art. 31 Abs. 2 Satz 1 StG/SG). Steuerfrei sind dagegen die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen (Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG; vgl. Art. 37 Abs. 1 lit. b StG/SG).
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2.2. Die Regelung im kantonalen Steuergesetz stimmt mit derjenigen im DBG und im StHG überein. In sämtlichen hier massgeblichen Aspekten kann somit auf die bundesrechtlichen Bestimmungen und auf die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. Urteile 2C_14/2013 vom 30. Mai 2013 E. 6; 2C_741/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3) :
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2.2.1. Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Nicht verlangt wird, dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. ein selbständiger Marktauftritt vorliegt und ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Sie kann haupt- oder nebenberuflich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden (BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 f.; 122 II 446 E. 5a S. 452 f.; neuerdings Urteile 2C_948/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 2.2; 2C_385/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1 und 2C_907/2010 vom 16. Mai 2011 E. 3.1).
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2.2.2. Von der sog. Liebhaberei oder einem Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch ab, dass sie auf Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist (Urteile 2C_186/2014 vom 4. September 2014 E. 2; 2C_14/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4 und 2C_206/2011 vom 12. April 2011 E. 4). Keine selbständige Tätigkeit liegt sodann vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird (vgl. BGE 125 II 113 E. 2c S. 118; Urteil 2C_948/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 2.5).
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2.3. Die Verfahrensbeteiligten sind sich darin einig, dass der aus dem Verkauf der Patente und Marken erzielte Erlös dem Beschwerdeführer zukam. Strittig ist hingegen, ob der Erlös seinem Geschäfts- oder seinem Privatvermögen zuzurechnen ist.
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2.3.1. Die Aktivität des Beschwerdeführers, die zum Verkauf der Patente und Marken führte, erfolgte in der gleichen Branche und auf demselben Gebiet wie seine unselbständige Tätigkeit bis 2010 als beherrschender Aktionär der Y.________ AG und als einziger Gesellschafter der X.________ GmbH. Die veräusserten Patente und Marken hatten bis am 31. Dezember 2007 der Y.________ AG gehört, die ebenfalls gewerbsmässig tätig ist. Beim Verkauf setzte der Beschwerdeführer sein berufliches Fachwissen ein, das er sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Y.________ AG angeeignet hatte.
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2.3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen:
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2.3.3. Eine schlichte Vermögensverwaltung (vgl. oben E. 2.2.2) läge allenfalls dann vor, wenn die Patente lediglich bewirtschaftet worden wären, indem Vermögenserträge in Form von Lizenzeinnahmen erzielt worden wären (Einkünfte aus immateriellen Gütern gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. f StG/SG). Eine solche auf Patentverwertung gerichtete private Nutzung wird aber nicht einmal behauptet und wäre auch nicht realistisch gewesen: Der Beschwerdeführer hatte die Patente per 31. Dezember 2007 unentgeltlich von der Y.________ AG übernommen; sie waren offenbar als wertlos eingestuft worden, weshalb laufende Lizenz-Einnahmen kaum erklärbar gewesen wären.
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Erwägung 3
 
3.1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (Art. 10 Abs. 1 StHG; Art. 40 Abs. 1 StG/SG). Dazu gehören alle Kosten, die zur Erzielung der Einkünfte aufgewendet wurden. Dabei obliegt der Nachweis für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der Behörde, derjenige für steuermindernde Fakten jedoch grundsätzlich dem Pflichtigen; dieser hat solche Fakten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 133 II 153 E. 4.3 S. 158 f.; 121 II 257 E. 4c/aa S. 266 und 273 E. 3c/aa S. 284 mit Hinweisen; Urteile 2C_164/2013 vom 28. März 2014 E. 3.5 und 2C_1082/2012 vom 25. Oktober 2013 E. 2.3).
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3.2. Der Beschwerdeführer beantragt, "über die X.________ abgewickelte Entwicklungs- und Materialkosten sowie Gebühren" von Fr. 85'394.81 zum Abzug zuzulassen.
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3.2.1. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass der Zusammenhang der geltend gemachten Rechnungen mit den Patenten teilweise nicht ersichtlich sei; aus den ihr vorliegenden Akten sei weiter nicht erkennbar, dass die Rechnungen über das Kontokorrent des Beschwerdeführers bei der X.________ GmbH und zu dessen Lasten beglichen worden seien.
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3.2.2. Dagegen kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kosten seien von ihm "auf das Geschäftsbankkonto der X.________ GmbH entweder vorgeschossen oder nachträglich beglichen worden", nichts hergeleitet werden.
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3.2.3. Der Beschwerdeführer hat den ihm obliegenden Beweis, dass er die von ihm geltend gemachten Kosten selbst getragen hat, somit nicht erbracht. Zu Recht haben die Behörden demzufolge vom Verkaufspreis für die Patente und Marken in der Höhe von Fr. 147'000.-- lediglich AHV-Beiträge von Fr. 14'000.-- und einen geschätzten Betrag von Fr. 3'000.-- für allfällige vom Beschwerdeführer selbst getragene Kosten zum Abzug zugelassen.
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Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juli 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Matter
 
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