BGer 2D_7/2015 | |||
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BGer 2D_7/2015 vom 14.07.2015 | |
{T 0/2}
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2D_7/2015
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Urteil vom 14. Juli 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Haag,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Wiedererwägungsgesuch Aufenthaltsbewilligung / Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
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Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
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vom 24. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (geb. 1982) stammt aus dem Irak. Er kam 2003 in die Schweiz und wurde hier im Asylverfahren vorläufig aufgenommen. Am 7. Mai 2009 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsbürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung (EU-B) zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Aus der Beziehung ging am 11. August 2009 eine Tochter hervor. Am 13. Oktober 2010 wurde die Ehe getrennt und das gemeinsame Kind unter die Obhut der Mutter gestellt. A.________ erhielt ein (begleitetes) Besuchsrecht von 2 Stunden pro Woche zugesprochen. Am 18. Dezember 2012 ist die Ehe geschieden worden.
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A.b. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 1. November 2010 im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung in einem leichten Fall sowie mehrfachen Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse. Das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft sprach als Zusatzstrafe hierzu am 10. Januar 2012 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie eine Busse von Fr. 1'500.-- aus (mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeit, mehrfacher Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung).
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A.c. Im Zusammenhang mit diesen Vorkommnissen widerriefen die kantonalen Behörden im Jahr 2012 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wiesen ihn weg; dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Kantonsgericht am 13. November 2012 auf die gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 18. September 2012 eingereichte Beschwerde, weil verspätet, nicht eingetreten war. Ab dem 15. Dezember 2011 befand sich A.________ in Ausschaffungshaft, aus der er am 1. Mai 2012 (Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2012) entlassen wurde, da gestützt auf den eingeholten Amtsbericht des Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) nicht in absehbarer Zeit mit seiner Ausschaffung nach U.________ (Zentralirak) gerechnet werden konnte.
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B. |
C. | |
Der Rechtsdienst des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Kantonsgericht hat darauf verzichtet, Stellung zu nehmen. A.________ hat seinerseits an seinen Ausführungen und Anträgen festgehalten: Im ganzen kantonalen Verfahren sei nie geprüft worden, ob die Bedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit der Rückreise in den Nordirak erfüllt gewesen seien oder nicht, weshalb seine Beschwerden nicht aussichtslos gewesen seien.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung beendet die bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung; die Massnahme wirkt damit pro futuro, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 AuG) die Anwesenheit in der Schweiz unzulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch gestellt werden. Wird dieses genehmigt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf; es handelt sich dabei vielmehr um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein neues Gesuch darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein solches einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder falls der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 ff.; Urteil 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 3.1). Eine Änderung der Rechtsprechung bildet regelmässig keinen Grund, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, die ein abgeschlossenes Rechtsverhältnis oder ein in die Zukunft wirkendes Dauerrechtsverhältnis regelt (vgl. BGE 135 V 215 E. 4-6 S. 219 ff.). Dies gilt dann nicht unbesehen, wenn es nicht um eine Wiedererwägung im technischen Sinn, sondern um die Erteilung einer neuen Bewilligung nach einem abgeschlossenen früheren Verfahren geht (Urteil 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 3.1 i.V.m. E. 3.6 und 3.7 zum EGMR-Urteil i.S.
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2.2. In seinem Wiedererwägungsgesuch hat sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass sich die Beziehung zur Tochter inzwischen verbessert habe; gemäss der Vereinbarung mit der Mutter im Scheidungsverfahren dürfe er sein Kind alle 14 Tage, ab 1. Mai 2013 alle 10 Tage und ab dem Kindergarteneintritt alle 7 Tage jeweils während 5 Stunden zu sich nehmen, was im Lichte des EGMR-Urteils
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2.3. Diesbezüglich war die Beschwerde vor dem Regierungsrat bzw. dem Kantonsgericht zum Vornherein aussichtslos, d.h. die Verlustchancen überwogen allfällige Erfolgsaussichten mit Blick auf den rechtskräftigen Widerrufsentscheid deutlich, sodass ein Betroffener mit eigenen Mitteln vernünftigerweise davon abgesehen hätte, in diesem Zusammenhang (Besuchsrecht) um Wiedererwägung zu ersuchen und den entsprechenden Nichteintretensentscheid des Amtes für Migration vom 6. Juni 2013 anzufechten (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen; Urteil 2C_644/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3).
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Erwägung 3 | |
3.1. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Zumutbarkeit des Vollzugs sei nicht richtig geprüft und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückführungen in die kurdischen Nordprovinzen (BVGE 2008/5) bzw. den Zentralirak (BVGE 2013/1; Vollzug der Wegweisung nach Mosul) nicht berücksichtigt worden. Er und seine Familienangehörigen stammten aus der Stadt U.________, wohin zwangsweise Ausschaffungen nicht möglich seien. Bereits in der Beschwerdebegründung habe er darauf hingewiesen, dass diese Stadt von Terroranschlägen erschüttert werde, womit der Vollzug der Wegweisung dorthin unzumutbar erscheine, was sich inzwischen bestätigt habe.
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3.2. Richtig ist, dass Vollzugshindernisse bezüglich der Wegweisung jederzeit bei den für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden geltend gemacht werden können, welche diese zu beurteilen und im Zweifelsfall an das für die vorläufige Aufnahme zuständige Staatssekretariat für Migration zu gelangen haben. Der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt übersehen indessen, dass die Grundfrage der Herkunft des Beschwerdeführers (Zentral- oder Nordirak) und die Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens gebildet haben (vgl. Art. 66 Abs. 1 AuG; Beschluss des Regierungsrats vom 18. September 2012 S. 12). Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers es zugestandenermassen (vgl. sein Schreiben vom 22. Oktober 2012) versäumt hat, den entsprechenden Entscheid (auch) in diesem Punkt rechtzeitig anzufechten, konnte er dies nicht ohne eine klare und offensichtliche Änderung der Verhältnisse bzw. der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur kurze Zeit nach der Rechtskraft des kantonalen Entscheids unter Hinweis auf gewisse neuere Attentate wiedererwägungsweise tun. Dass das Bundesverwaltungsgericht inzwischen Wegweisungsvollzüge auch in die kurdischen Gebiete im Nordirak als unzumutbar wertet, ändert hieran nichts, da dieser Entscheid vom 19. Februar 2015 datiert (E-1996/2014) und es dabei - soweit ersichtlich - nicht um einen straffällig gewordenen Kurden ging (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG).
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3.3. Eine vorläufige Aufnahme wäre, wie das Amt für Migration dies in seinem Nichteintretensentscheid dargelegt hat, im Übrigen an Art. 83 Abs. 7 lit. a i.V.m. Abs. 4 AuG gescheitert: Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt gewalttätig und deswegen strafrechtlich verurteilt worden; er behauptete nicht, dass völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (Refoulementverbot, Recht auf Leben usw.) seiner Rückkehr in die Heimat entgegengestanden hätten (Art. 83 Abs. 3 i.V.m. Abs. 7 AuG). Er stellt lediglich (indirekt im Zusammenhang mit der Frage der Aussichtslosigkeit) die
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist in allen Punkten unbegründet und deshalb abzuweisen. Für diesen Fall ersucht der Beschwerdeführer darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (Art. 64 BGG). Das rechtfertigt sich nicht: Aufgrund der Akten und den Ausführungen der Vorinstanz hatte die vorliegende Beschwerde keine ernsthaften Erfolgsaussichten. Bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Bundesgericht über das Gesuch nicht vorab entschieden hat, was es dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, seine Eingabe allenfalls (noch) zurückzuziehen. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juli 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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