BGer 9C_500/2015 | |||
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BGer 9C_500/2015 vom 14.07.2015 | |
{T 0/2}
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9C_500/2015
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Urteil vom 14. Juli 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2015.
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Nach Einsicht | |
in die vom kantonalen Gericht zuständigkeitshalber ans Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesene Beschwerde vom 30. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2015, mit welchem auf das Rechtsmittel des A.________ nicht eingetreten wurde,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
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dass der Beschwerdeführer weder einen Antrag stellt noch darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, so dass die Eingabe vom 30. Juni 2015 offensichtlich unzulässig ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Juli 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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