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Informationen zum Dokument  BGer 5A_214/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_214/2015 vom 15.07.2015
 
{T 0/2}
 
5A_214/2015
 
 
Urteil vom 15. Juli 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
beide vertreten durch Advokat Dr. Adolf Häring,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Eigentumsklage,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
 
vom 16. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 hat das Kantonsgericht gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO in Aussicht gestellt, dass es ohne Gegenbericht der Parteien bis 31. Oktober 2014 aufgrund der Akten entschieden wird. Mit weiterer Verfügung vom 10. November 2014 hat das Kantonsgericht gestützt auf Art. 316 Abs. 2 ZPO das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2014 um Ansetzung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsel abgewiesen.
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2.2. Vom zweiten förmlichen Schriftenwechsel, auf den gemäss Art. 316 Abs. 2 ZPO kein Rechtsanspruch besteht, ist der aus dem rechtlichen Gehör fliessende Anspruch zu unterscheiden, dass der Verfahrenspartei die Eingaben der Gegenpartei zugestellt werden und sie sich nochmals dazu äussern zu kann (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3 S. 46 f.; 133 I 100 E. 4.5 S. 102, 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197 sowie 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157). Dabei reicht es aber nicht, das Replikrecht bloss zu beantragen; vielmehr hat die beschwerdeführende Partei von sich aus eine Replik einzureichen (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Setzt das Gericht keine Replikfrist an, hat es mit dem Entscheid so lange zuzuwarten, bis nach den Regeln von Treu und Glauben ein Verzicht auf Replik angenommen werden darf (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.2 und 2.4 S. 486 f.).
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2.3. Diese Vorgaben, wie sie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessen, hat das Kantonsgericht eingehalten: Es hat die Berufungsantwort zugestellt, so dass diese der Beschwerdeführerin bekannt war. Am 10. November 2014 hat das Kantonsgericht verfügt, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet; die Verfügung wurde nicht angefochten und es besteht auch kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel, so dass diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Schliesslich hat das Kantonsgericht noch einen Monat mit seinem Entscheid zugewartet, um das Replikrecht der Beschwerdeführerin zu wahren. Es wäre ihr möglich gewesen, innert diesem Zeitraum von sich aus eine Replik einzureichen, und das Kantonsgericht durfte nach Ablauf eines Monats davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr von ihrem Replikrecht Gebrauch machen wolle. Folglich ist das rechtliche Gehör auch in dieser Hinsicht nicht verletzt.
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2.4. Fehl gehen die Gehörsrügen der Beschwerdeführerin, soweit sie dem Kantonsgericht vorwirft, ihr Eventualbegehren auf Einräumung eines Überbaurechts ignoriert zu haben (Beschwerde S. 10 unten); die betreffende Prüfung bildete gerade einen Kernpunkt der kantonsgerichtlichen Erwägungen (dazu sogleich).
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Erwägung 3
 
3.1. Die kantonalen Instanzen haben festgestellt, dass der damalige Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx den Tankraum zwar überwiegend finanziert haben mag, aber nicht Bauherr sein konnte, weil die Baubewilligung Nr. zzz vom 5. August 1988 für das Projekt "Pergola, Unterflur Abstell- und Tankraum Parz. yyy" nur den damaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. yyy nannte. Der Eigentümer von Nr. yyy habe mithin zum Ausdruck gebracht, aus eigenem Recht auf seinem Grundstück bauen zu wollen, und das Vorliegen eines unberechtigten Überbaus, wie er Voraussetzung für die Einräumung einer Dienstbarkeit gemäss Art. 674 Abs. 3 ZGB bilde, sei ausgeschlossen.
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3.2. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Tankanlage sei fest mit ihrer Liegenschaft verbunden und deshalb ihr Eigentum (Beschwerde S. 11), sowie die einige Seiten später gemachte gegenteilige Behauptung, das Eigentum an der Tankanlage müsse mit demjenigen am Tankraum übereinstimmen (Beschwerde S. 14; dazu noch nachfolgend), betrifft die Frage des Bestandteilscharakters der Tankanlage. Das Kantonsgericht hat befunden, der Beweis, dass die Tankanlage fest mit dem Tankraum verbunden sei bzw. nicht ohne Beschädigung der Sache abgetrennt werden könne, sei nicht erbracht, umso weniger als auch die Beschwerdegegner problemlos auf eine Gasheizung hätten umstellen und dabei ihre Öltanks entfernen können. Die appellatorischen Ausführungen in diesem Zusammenhang vermögen keine willkürliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung zu begründen (vgl. E. 1).
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3.3. Was die Frage des Rechtsmissbrauches anbelangt (Beschwerde S. 20 ff.), findet sich im angefochtenen Entscheid keine Grundlage für die Behauptung, die Gegenseite hätte elf Jahre lang Zusicherungen abgegeben. Darauf und auf die Folgebehauptungen ist mangels einer Rüge, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. willkürlich relevante Feststellungen unterlassen, nicht einzutreten.
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Erwägung 4
 
4.1. Gemäss den kantonalen Instanzen ist aufgrund des Augenscheins vom 15. Mai 2014 erstellt, dass das im Keller der Beschwerdeführerin befindliche Entlüftungsaggregat, der Betonsockel zur Halterung auf Gartenhöhe sowie das Entlüftungsrohr allesamt ohne nennenswerte Zerstörung oder Veränderung der Liegenschaft entfernt werden könnten, so dass diese nicht als Bestandteile des Grundstücks Nr. xxx anzusehen seien. Vor diesem Hintergrund gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, Alleineigentum an diesen Anlagen zu beweisen, umso weniger als sich gemäss Nachtrag zum Dienstbarkeitsvertrag betreffend die unterirdische Autoeinstellhalle vom 1./8. November 1993 die jeweiligen Grundeigentümer im Verhältnis 1/3 und 2/3 an den Betriebskosten der Lüftungsanlage beteiligten. Dies spreche für gemeinschaftliches Eigentum an dieser Anlage, umso mehr als sie der Entlüftung der von beiden Parteien genutzten Autoeinstellhalle diene. An diesem Beweisergebnis ändere nichts, dass die Lüftungsanlage an den Stromkreis der Beschwerdegegner angeschlossen sei, da sie jederzeit vom Stromkreis abgehängt werden könne. Liege folglich gemeinschaftliches Eigentum vor, könne nicht der eine Eigentümer gegen den anderen eine Eigentumsfreiheitsklage erheben; vielmehr wäre zur Beseitigung der Entlüftungsanlage auf Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums zu klagen.
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4.2. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Entlüftungsanlage sei unbestrittenermassen ein Bestandteil der Garage, weil sie funktionell deren Entlüftung diene, und damit ein Bestandteil des Grundstücks der Beschwerdegegner, versucht sie, einen neuen Sachverhalt einzuführen. Das Kantonsgericht hat zum einen festgestellt, dass sich die Entlüftungsanlage im Keller der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet, und zum anderen, dass sie ohne nennenswerte Zerstörung oder Veränderung der Liegenschaft entfernt werden könnte. Inwiefern dieses Beweisergebnis willkürlich sein soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Ist folglich vom betreffenden Sachverhalt auszugehen, kann die Entlüftungsanlage nicht Bestandteil des Grundstücks Nr. xxx und noch weniger ein Bestandteil des Grundstücks Nr. yyy sein. Wie bereits das Kantonsgericht zutreffend festgehalten hat, lässt sich aus der Anschliessung der Anlage am Stromkreis keine physische Verbindung mit dem Grundstück der Beschwerdegegner ableiten, umso weniger als sie nicht auf diesem gelegen ist. Aus diesem Grund lässt sich die Entlüftungsanlage entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch nicht mit einem Garagentor vergleichen.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juli 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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