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Informationen zum Dokument  BGer 5A_556/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_556/2015 vom 16.07.2015
 
{T 0/2}
 
5A_556/2015
 
 
Urteil vom 16. Juli 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ SA,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Regionales Betreibungsamt C.________.
 
Gegenstand
 
Konkursandrohung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Konkursandrohung) nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit der zutreffenden Begründung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, er behaupte ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) und bestreite Bestand sowie Umfang der (aufeinem rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts beruhenden) Betreibungsforderung von Fr. 598.85 nebst Zins, mit diesen Einwendungen sei er im Verfahren nach Art. 17 f. SchKG vor den Aufsichtsbehörden ohnehin ausgeschlossen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 23. Juni 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprechung einer Genugtuung von 14 Millionen Franken gilt,
3
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
5
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
6
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
7
dass es insbesondere nicht genügt, der Beschwerdegegnerin "Fehler" anzulasten, deren Richtigstellung und eine umfassende Aufklärung des "Falls A.________" zu verlangen sowie den Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten,
8
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 23. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
9
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
10
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
11
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
12
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
13
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
14
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
15
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt C.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
16
Lausanne, 16. Juli 2015
17
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Das präsidierende Mitglied: Escher
20
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
21
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