BGer 8C_483/2015 | |||
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BGer 8C_483/2015 vom 16.07.2015 | |
{T 0/2}
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8C_483/2015
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Urteil vom 16. Juli 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Boner,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der A.________ vom 2. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2015 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015 betreffend fehlende Vollmacht bzw. Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 8. Juli 2015 erfolgte Nachreichung der eingeforderten Beilagen,
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in Erwägung, | |
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG); die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
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dass der vorinstanzliche Entscheid vom 26. Mai 2015 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss postamtlicher Bescheinigung am 1. Juni 2015 - im Übrigen unbestrittenerweise korrekt - zu-gestellt wurde, was in der letztinstanzlichen Beschwerde bestätigt wird ("...zugestellt am 1. Juni 2014 [recte: 2015]"),
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dass somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 2. Juni 2015 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 1. Juli 2015 endete, weshalb die erst am 2. Juli 2015 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),
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dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass überdies die Beschwerde vom 2. Juli 2015 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen ebenfalls nicht zu genügen vermag - insbesondere fehlt es an einer der gesetzlichen Begründungspflicht genügenden, hinreichend substanziierten Auseinandersetzung der Rechtsschrift mit den für den Entscheid relevanten Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses -, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass demzufolge - trotz Nachreichung der eingeforderten Beilagen gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015 - eine insgesamt offensichtlich unzulässige Beschwerde vorliegt, worauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Juli 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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