BGer 5A_561/2015 | |||
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BGer 5A_561/2015 vom 17.07.2015 | |
{T 0/2}
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5A_561/2015
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Urteil vom 17. Juli 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden/Sissach.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Juni 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Vizepräsident).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Juni 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Beschwerdeverfahren (gegen die am 27. Mai 2015 angeordnete vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers) als gegenstandslos abgeschrieben hat,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht erwog, die Unterbringung des Beschwerdeführers sei am 8. Juni 2015 aufgehoben worden, das Beschwerdeverfahren sei daher als gegenstandslos abzuschreiben, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Unterbringung, nachdem der Beschwerdeführer, wie sich aus den Akten ergebe, zuvor mehrfach suizidale Äusserungen gemacht habe,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen "Freiheitsberaubung" fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
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dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei den zuständigen kantonalen Gerichten eine Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB zu erheben,
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dass sodann der Beschwerdeführer nach der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung kein schutzwürdiges, d.h. kein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieser Massnahme mehr hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass schliesslich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Verfügung vom 10. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden/Sissach und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juli 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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