BGer 6B_644/2015 | |||
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BGer 6B_644/2015 vom 20.07.2015 | |
{T 0/2}
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6B_644/2015
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Urteil vom 20. Juli 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 20. April 2015.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Am 9. Oktober 2012 wurden im Rahmen einer durch die Polizei jährlich durchgeführten Kontrolle gemeldeter Hanfplantagen Proben des vom Beschwerdeführer produzierten Hanfs genommen und durch die Dienststelle Forensische Chemie und Technologie analysiert. Das Probematerial entsprach einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 3,6 Prozent. Noch bevor der forensische Untersuchungsbericht vorlag, soll der Beschwerdeführer für Fr. 4'900.-- ca. 150 selber angebaute und getrocknete Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von 3,6 Prozent an seine Vertragspartnerin verkauft haben.
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Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen. Das Kantonsgericht St. Gallen wies eine dagegen gerichtete Berufung am 20. April 2015 ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 20. April 2015 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 3-9 E. III). Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung, wonach Cannabis und sämtliche auf seiner Grundlage erstellten Erzeugnisse mit einem THC-Gehalt von über 1,0 Prozent verbotene Betäubungsmittel darstellen, letztmals im Urteil 6B_1175/2014 vom 24. Juni 2015 bestätigt (E. 1.3.3). Gesetzlich wird zwischen Cannabis indica und Cannabis sativa oder non-indica nicht unterschieden. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers und seine Annahme, auf ihn als Landwirt, der kein Cannabis indica anbaue, sei nicht das Betäubungsmittelgesetz, sondern die Gesetzgebung über die Landwirtschaft anwendbar, gehen an der Sache vorbei. Entscheidend ist nur der THC-Gehalt des von ihm produzierten Hanfs. Dazu stellt die Vorinstanz fest, aufgrund der forensischen Analysen des sichergestellten Hanfs und der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sei erwiesen, dass die von diesem an seine Vertragspartnerin verkauften Hanfpflanzen einen THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufwiesen (Entscheid S. 6 lit. d). Inwieweit diese tatsächliche Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es der von ihm geforderten weiteren Analyse bedürfte.
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Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juli 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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