BGer 6B_240/2015 | |||
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BGer 6B_240/2015 vom 23.07.2015 | |
{T 0/2}
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6B_240/2015
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Urteil vom 23. Juli 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaa tsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Februar 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, ob und welche Zivilforderungen er gegen den Beschwerdegegner geltend machen wird und inwiefern die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sich auf diese Forderungen auswirken kann. Jedoch rügt er in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seiner Parteirechte, weshalb er zur Beschwerde berechtigt ist.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Akteneinsicht hätte ihm bereits nach der ersten Einvernahme des Beschwerdegegners gewährt werden müssen. Er habe bei der Staatsanwaltschaft mehrmals ein entsprechendes Gesuch gestellt. Die Akteneinsicht sei ihm jedoch nur "häppchenweise" gewährt worden, was eine Verletzung seiner Parteirechte darstelle.
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2.2. Die Verletzung weiterer Parteirechte, insbesondere des Rechts auf Teilnahme an den Einvernahmen der übrigen Unfallbeteiligten, macht der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren explizit geltend. Im vorinstanzlichen Verfahren zielte seine Kritik in erster Linie auf die behauptete Verletzung des Akteneinsichtsrechts ab. Eine Verletzung weiterer Parteirechte rügte er, wenn überhaupt, lediglich am Rande. Aufgrund dessen äussert sich die Vorinstanz dazu in ihrem Beschluss ebenfalls nicht. Darin aber, dass sich die Vorinstanz an den vom Beschwerdeführer selber vorgegebenen Rahmen gehalten hat, ist keine Rechtsverweigerung zu sehen. Der Beschwerdeführer hätte den kantonalen Instanzenzug ausschöpfen müssen, falls er der Vorinstanz Rechtsverweigerung vorwerfen will.
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2.3. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, dass er vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht über den bevorstehenden Verfahrensabschluss informiert wurde.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juli 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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