VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_90/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_90/2015 vom 23.07.2015
 
{T 0/2}
 
8C_90/2015
 
 
Urteil vom 23. Juli 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 16. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1963 geborene A.________ meldete sich am 23. Oktober 2002 wegen Ischias bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 31. März 2003 ab dem 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Die Rente wurde revisionsweise in den Jahren 2003, 2006 und 2009 bestätigt. Anlässlich einer erneuten Revision im Jahr 2012 veranlasste die IV-Stelle bei der medizinischen Akademie B.________ eine Begutachtung. Gestützt auf das Gutachten vom 30. Dezember 2013 wurde die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 18. März 2014 auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben.
1
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 2014 ab.
2
C. Mit Beschwerde beantragt A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
3
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
5
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
6
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
7
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. April 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei vorweg zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich geschützte Begründung der Anwendung der Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SchlB IVG) und die daraus resultierende Renteneinstellung vor Bundesrecht standhält.
8
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass bei der ersten Rentenzusprache kein ausschliesslich syndromales Beschwerdebild vorlag. Es habe aber aufgrund des minimalen organischen Substrats nur bezüglich des Tätigkeitsprofils eine Einschränkung bestanden, weshalb im Ergebnis die Rentenzusprache wegen eines syndromalen Beschwerdebildes vorgenommen worden sei. Weiter führte das Gericht aus, gestützt auf das Gutachten der medizinischen Akademie B.________ vom 30. Dezember 2013 beruhe die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vollumfänglich auf nicht objektivierbaren Beschwerden, weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen sei, eine Revision gemäss SchlB IVG vorzunehmen.
9
3.2. Beschwerdeweise wird korrekt vorgebracht, im Gutachten der medizinischen Akademie B.________ werde das Vorliegen eines syndromalen Beschwerdebildes im engeren Sinn verneint. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach deshalb kein Raum für die Anwendung der SchlB IVG bestehe, ist gestützt auf BGE 140 V 197 hingegen falsch. So hat das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufene Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 547 E. 10 S. 568 f. mit BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200 insofern präzisiert, als vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG laufende Renten nur auszunehmen sind, 
10
4. Zu Recht unbestritten ist der von der Vorinstanz errechnete rentenausschliessende IV-Grad von 22 %, hingegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung sei nicht gegeben. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, geht das Bundesgericht bei einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von der Möglichkeit der Selbsteingliederung aus. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können indes nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 und seitherige Praxis, z.B. 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014). Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt worden, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahre bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3). Damit ist diese Rechtsprechung nicht auf jene Fälle anwendbar, in denen eine Rentenaufhebung gestützt auf die SchlB IVG möglich ist (vgl. lit. a Abs. 4 SchlB IVG). Die Beschwerdeführerin war denn auch im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Verfügung vom 18. März 2014) erst 51 Jahre alt und hatte die Rente etwas weniger als zwölf Jahre bezogen. Dem im Gutachten der medizinischen Akademie B.________ unter Prognose und Empfehlungen zu Therapie- und Integrationsmassnahmen ausgedrückten Bedürfnis nach Eingliederungsunterstützung wird nicht durch allgemeine Eingliederungsmassnahmen Rechnung getragen, sondern durch rentenbegleitete Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG). Solche hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 8. Mai 2014 zugesprochen, diese jedoch mit Verfügung vom 11. November 2014 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten der Versicherten wieder aufgehoben. Daher ist die hier allein strittige vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebungsverfügung vom 18. März 2014 auch unter eingliederungsrechtlichem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
11
 
Erwägung 5
 
5.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Aufgrund des Verfahrensausganges hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
12
5.2. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
13
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Barbara Lind wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
4. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Juli 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).