BGer 2C_633/2015 | |||
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BGer 2C_633/2015 vom 27.07.2015 | |
{T 0/2}
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2C_633/2015
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Urteil vom 27. Juli 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. Juli 2015.
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Erwägungen: | |
1. Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2015 bestätigte der Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1965 geborenen kroatischen Staatsangehörigen A.________. Am 29. Mai 2015 liess dieser durch einen Vertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau einreichen, ohne dass seine Unterschrift auf der Rechtsschrift enthalten war. Das Verwaltungsgericht wies mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2015 darauf hin, dass angesichts von § 14 Abs. 3 des aargauischen Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) in Verbindung mit § 2 des Einführungsgesetzes vom 2. November 2004 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vor Verwaltungsgericht nur Anwältinnen und Anwälte Parteien vertreten können, die im kantonalen Register eingetragen sind oder Freizügigkeit gemäss BGFA geniessen, und dass der hier handelnde Vertreter nicht zur Vertretung vor Verwaltungsgericht berechtigt sei. Es setzte daher A.________ oder seinem Vertreter, der Rechtsanwalt sein müsse, Frist bis zum 15. Juni 2015, um eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde einzureichen. Die Instruktionsverfügung enthielt folgenden Hinweis: "Wird der Mangel innert der angesetzten Frist behoben, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (§ 43 Abs. 3 [VRPG]) ". Die Verfügung wurde am 6. Juni 2015 von der Partei selber und am 8. Juni 2015 durch den nicht zur Vertretung berechtigten Vertreter entgegengenommen. A.________ gab am 22. Juni 2015 bei der Post zuhanden des Verwaltungsgerichts eine auf den 11. Juni 2015 datierte, von ihm selbst unterzeichnete Beschwerde auf.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).
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Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsschrift des Vertreters des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2015 angesichts des in § 2 EG BGFA in Verbindung mit § 14 Abs. 3 VRPG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht statuierten Anwaltsmonopols als ungültig gewertet und daher gestützt auf § 43 Abs. 3 VRPG Verbesserung angeordnet, indem es dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall Frist zur Nachreichung einer eigenhändig unterzeichneten Rechtsschrift ansetzte. Das Nichteintretensurteil beruht darauf, dass dieser Auflage nicht fristgerecht Folge geleistet wurde. Die appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die einer Unterschrift eines zur Beschwerde berechtigten Vertreters entbehrende Rechtsschrift vom 29. Mai 2015 inhaltlich gleich wie die schliesslich am 22. Juni 2015 nachgereichte Rechtsschrift sei, weshalb sie zur Fristwahrung genüge. Damit lässt sich auch nicht ansatzweise aufzeigen, inwiefern die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende gesetzliche Regelung bzw. deren konkrete Anwendung durch das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte oder sonst wie schweizerisches Recht verletzte.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juli 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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