BGer 5A_584/2015 | |||
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BGer 5A_584/2015 vom 27.07.2015 | |
{T 0/2}
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5A_584/2015
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Urteil vom 27. Juli 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Uster,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 23. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 23. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das obergerichtliche Verfahren nicht eingetreten ist und dessen Beschwerde gegen die (erstinstanzlich zufolge fehlender Mittellosigkeit erfolgte) Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (für eine Ehescheidung) abgewiesen hat,
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in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist könne die Beschwerde an das Obergericht auch nicht durch einen Anwalt ergänzt werden, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Noven (namentlich hinsichtlich der Anwaltskosten) seien unzulässig, die Liegenschaft des Beschwerdeführers stelle einen nennenswerten Vermögenswert und damit einen sogenannten Notgroschen dar, eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei (von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen) ausgeschlossen, die bisher erbrachten Anwaltsleistungen seien daher ebenso wenig zu berücksichtigen wie die bereits angefallenen Gerichtskosten, in Anbetracht des notwendigen Bedarfs des Beschwerdeführers von Fr. 6'600.50 pro Monat und seines unbestrittenen Monatseinkommens von Fr. 7'693.-- resultiere ein Überschuss von Fr. 1'092.50 pro Monat bzw. von rund Fr. 12'000.-- pro Jahr, der Beschwerdeführer sei daher in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten zu begleichen, die unentgeltliche Rechtspflege könne ihm daher zur Zeit nicht gewährt werden, es stehe ihm jedoch frei, bei Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt ein erneutes Gesuch zu stellen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss und Urteil vom 23. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.--- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juli 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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