BGer 9C_190/2015 | |||
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BGer 9C_190/2015 vom 27.07.2015 | |
9C_190/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 27. Juli 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 6. Februar 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1974 geborene A.________, von Beruf Krankenpflegerin, meldete sich am 27. September 2006 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern gewährte der Versicherten vom 4. August 2008 bis 7. August 2012 eine Umschulung zur Uhrmacher Praktikerin und Uhrmacherin. Am 17. August 2012 eröffnete die IV-Stelle A.________, zur Klärung des Leistungsanspruchs sei eine umfassende medizinische Untersuchung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie und Psychiatrie erforderlich. Gleichzeitig informierte sie die Versicherte über die Fragen an die Gutachter und die Möglichkeit, innert zehn Tagen schriftlich Einwände zu erheben. Am 24. August 2012 schrieb A.________ der IV-Stelle, sie halte es nicht für notwendig, endokrinologisch und internistisch untersucht zu werden, während sie für die psychiatrische Abklärung ihre Therapeutin, Frau Dr. med. B.________, vorschlage. Am 12. September 2012 wurde die IV-Stelle vom Team C.________ davon in Kenntnis gesetzt, dass der Begutachtungsauftrag der Begutachtungsstelle D.________ zugelost worden sei. Am 13. September 2012 verfügte die IV-Stelle, dass sie an der Begutachtung in den drei Fachrichtungen festhalte. Die Verfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, laut welcher innert 30 Tagen nach deren Erhalt schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben werden könne. Am 21. September 2012 teilte die Begutachtungsstelle D.________ der Versicherten mit, dass die geplante Begutachtung durchgeführt werde. Mit zwei Schreiben der IV-Stelle und der Begutachtungsstelle D.________ (je vom 4. Oktober 2012) wurden A.________ die Namen der begutachtenden Ärzte bekannt gegeben. Dabei räumte die IV-Stelle der Versicherten eine Frist von zehn Tagen ein, innert welcher sie Einwendungen gegen die Gutachter erheben könne. Diese Frist lief unbenutzt ab. Am 31. Dezember 2012 erstattete die Begutachtungsstelle D.________ ihre Expertise. Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines relevanten Gesundheitsschadens ab.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente spätestens ab 1. September 2012, eventuell die Rückweisung zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle, beantragt hatte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 6. Februar 2015).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Aktes zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
3.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle, die seitens der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden sei. Auf die Mitteilung der Verwaltung vom 17. August 2012 betreffend Begutachtung (Innere Medizin, Endokrinologie und Psychiatrie) habe die Versicherte mit fristgerechter Eingabe (vom 24. August 2012) ihre Einwendungen vorgetragen, worauf die IV-Stelle am 13. September 2012 verfügte, es werde an der polydisziplinären Begutachtung gemäss Mitteilung vom 17. August 2012 festgehalten. Tags darauf, am 14. September 2012, aufgrund eines offenbar einen Tag vor der Verfügung beim Team C.________ platzierten Auftrags, sei die Begutachtungsstelle D.________ mit der Erstellung der polydisziplinären Expertise beauftragt worden. Am 4. Oktober 2012, als die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. September 2012 noch lief, seien der Beschwerdeführerin die tags zuvor vom Team C.________ gemeldeten Begutachtungspersonen mitgeteilt worden. Gleichentags habe die Begutachtungsstelle D.________ die Versicherte über das Untersuchungsdatum (26. Oktober 2012) orientiert. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, sei der Auftrag beim Team C.________ vor rechtskräftiger Erledigung der Einwendungen der Versicherten, somit vor Eintritt der Rechtskraft der anordnenden Verfügung, sogar vor deren Erlass, platziert worden. Zudem sei unmittelbar danach, während laufender Beschwerdefrist, die Begutachtungsstelle D.________ mit der Begutachtung beauftragt worden; ebenso seien die Gutachter vor Ablauf der Beschwerdefrist bekannt gegeben worden. Mit diesem Vorgehen seien die Parteirechte der Versicherten in einem zentralen Punkt unterlaufen worden. Die dadurch bewirkte Hemmung, sich allenfalls zur Wehr zu setzen, weil eine Beschwerde führende Person durch die Verfahrensverzögerung entscheidende Nachteile befürchtet, müsse Grund genug sein, ein solches Vorgehen mit der Unverwertbarkeit eines Gutachtens zu sanktionieren.
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3.2. Wie das kantonale Gericht ausführt, das sich bereits mit den gleichen Einwendungen auseinandergesetzt hat, vermögen die "nicht gravierenden" Verfahrensmängel der IV-Stelle die Beweiskraft der Expertise der Begutachtungsstelle D.________ nicht zu schmälern. Die Versicherte wurde durch das Vorgehen der IV-Stelle nicht dran gehindert, die Zwischenverfügung vom 13. September 2012 betreffend Anordnung der Expertise beschwerdeweise anzufechten (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256 f.) und dadurch den Gutachterauftrag an die Begutachtungsstelle D.________ zu stoppen. Ihre Bedenken, dass sich eine Verzögerung des medizinischen Abklärungsverfahrens durch eine Beschwerde zu ihrem Nachteil hätte auswirken können, sind subjektiver Natur, durch nichts belegt und nicht geeignet, die Vorgehensweise der Verwaltung als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren. Ob sodann die Akten der Invalidenversicherung bereits mit der Auftragserteilung vom 14. September 2012 der Begutachtungsstelle D.________ zugestellt wurden, wie die Versicherte behauptet, wodurch höchstpersönliche Daten vor rechtskräftiger Auftragserteilung an die begutachtende Stelle gelangt wären, ist nicht erstellt. Einen Missbrauch höchstpersönlicher Daten macht die Versicherte zu Recht nicht geltend. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N 16 zu Art. 44, weist bezüglich des Zeitpunkts der Mitteilung lediglich darauf hin, dass vom Normzweck her eine vorgängige Bekanntgabe der sachverständigen Person verlangt wird. Damit ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da dieser Verfahrensmangel nicht genügend schwer wiegt, um den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, zumal ihr Begutachtungsstelle und Ärzte lange vor der Begutachtung bekannt gegeben wurden. Denn die Untersuchungen in der Begutachtungsstelle D.________ erfolgten erst am 26. Oktober und 1. November 2012, nach Ablauf der Einwandfrist von zehn Tagen gemäss Schreiben vom 4. Oktober 2012, innert welcher die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die vorgesehenen Gutachter hätte erheben können. Die weitere in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift zitierte Literatur bezieht sich auf altrechtliche UVG-Verfahren, für welche das ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) noch nicht anwendbar war, wie die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst einräumt, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
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3.3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass kein gravierender Mangel vorliegt, der eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen rechtfertigen würde. Zwar lief das Verfahren zur Bestimmung einer medizinischen Abklärungsstelle nicht in allen Punkten rund. Die Beschwerdeführerin wurde indessen in ihren Verfahrensrechten, namentlich den Beschwerdemöglichkeiten und den Äusserungsrechten (E. 2 hievor), nicht beeinträchtigt.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Begutachtungsstelle D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 31. Dezember 2012 eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode, eine Dysthymie sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen, ängstlich vermeidenden und anankastischen (zwanghaften) Zügen. Zur Arbeitsunfähigkeit nahmen die Ärzte in dem Sinne Stellung, dass die Versicherte als Krankenpflegerin voll arbeitsunfähig sei. Für den zuletzt erlernten Beruf als Uhrmacherin sei sie zeitlich zu 50 bis 60 % arbeitsfähig mit einer maximalen Leistung von 30 %. Auch in einer körperlich leichten Verweisungstätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, mehr als 50 bis 60 % zu arbeiten.
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4.2. Das kantonale Gericht legte im Zusammenhang mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.________, auf das es bezüglich der Diagnosen abstellte, dar, dass den Experten bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukomme. Es sei im Rahmen einer rechtlichen Würdigung zu beurteilen, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer im Sozialversicherungsrecht anerkannten Arbeitsunfähigkeit führt. Bei der Dysthymie handle es sich nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Des Weiteren sei eine leichte depressive Episode allein, wie sie hier vorliegt, grundsätzlich nicht geeignet, eine Invalidität zu begründen. Schliesslich falle auch die diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens.
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4.3. Die Beschwerdeführerin räumt unter Hinweis auf das Urteil 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 ein, dass rezidivierende depressive Episoden zumeist keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens, der eine Arbeitstätigkeit verunmöglicht, bilden. Im vorliegenden Fall sei jedoch von einer verselbstständigten dauerhaften Störung auszugehen. Zwar habe im Begutachtungszeitpunkt in Folge Fehlens beruflicher Belastungen und aufgrund einer vertrauensvollen Beziehung nur eine leichte depressive Episode vorgelegen. Gleichwohl hätte die Vorinstanz auf einen eigenständigen und IV-rechtlich relevanten Gesundheitsschaden auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung schliessen müssen, bestehe doch eine gänzlich andere Situation als in Fällen mit lediglich depressiver Episode, im Sinne einer vorübergehenden, zeitlich begrenzten Situation. Weiter nimmt die Versicherte auf Aussagen im Gutachten Bezug, welche auf frühere depressive Episoden eingehen sowie auf weitere fachärztliche Angaben, die belegen sollen, dass beim ausserordentlich komplizierten und erheblich invalidisierenden Krankheitsbild der Versicherten kaum Möglichkeiten bestünden, das psychische Zustandsbild und folglich möglicherweise die Arbeitsfähigkeit nachhaltig günstig zu beeinflussen. Die Vorinstanz wäre schliesslich gehalten gewesen, das Vorliegen einer Invalidität nach Massgabe der Überwindbarkeitspraxis zu prüfen.
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5.
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Für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung bestehen ent-gegen den Vorbringen der Versicherten keine Anhaltspunkte. Sodann sind die von der Begutachtungsstelle D.________ im Gutachten vom 31. Dezember 2012 gestellten Diagnosen (E. 4.1 hievor) allein nicht invalidisierend, wie die Vorinstanz insoweit zutreffend festgehalten hat. Indessen besteht zwischen den zum Zeitpunkt der Begutachtung wenig eindrücklichen Diagnosen und der fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes samt Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den Psychiater der Begutachtungsstelle D.________, Dr. med. E.________, eine erhebliche Diskrepanz. Der zusammenfassenden Beurteilung des Dr. med. E.________ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Bild einer schweren invalidisierenden affektiven Störung, komorbide mit zahlreichen Abweichungen in der Persönlichkeitsstruktur präsentiert. In diesem Zusammenhang bleibe es fraglich, ob der Versicherten eine längere Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar ist.
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Nicht ausser Acht zu lassen ist des Weiteren, dass die Versicherte im Rahmen ihrer von der Invalidenversicherung übernommenen Umschulung zur Uhrmacherin nur eine wesentlich reduzierte Leistung von 60 % erbracht hat. Dieser deutliche Unterschied zwischen der psychiatrischen Diagnose und der fachärztlichen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie der Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit hätte der medizinisch-diagnostischen Klärung, zweckmässigerweise mittels Nachfrage bei der Begutachtungsstelle D.________, bedurft. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin seit 1. November 2013 in einem Pensum von 30 % tätig ist, die Verwaltungsverfügung aber erst am 13. Mai 2014 erlassen wurde, sodass dem Einbezug der entsprechenden Erwerbstätigkeit in die Beurteilung nichts entgegen stand. Mit Blick auf die in wesentlichen Punkten unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen zu Diagnosen, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Versicherten mittels Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens kläre und gestützt auf die vom Obergutachter gewonnenen Erkenntnisse über die Beschwerde neu entscheide.
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6.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Juli 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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