BGer 6B_414/2015 | |||
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BGer 6B_414/2015 vom 30.07.2015 | |
{T 0/2}
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6B_414/2015
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Urteil vom 30. Juli 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. März 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei in der Nacht vom 25. August 2013, um 01.50 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Glattfelderstrasse in Weiach in Richtung Glattfelden gefahren. Um diese Zeit hätten zwei Polizeibeamte am besagten Ort den Verkehr kontrolliert und mit einem auf einem Stativ montierten Lasergerät die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge gemessen. Die Vorinstanz hält in Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung des Beschwerdeführers fest, sowohl auf dem Ausdruck der Messung mit dem Fotobild wie auch auf dem Video liessen sich nur ein heller Fleck bzw. die beiden sich nähernden Frontscheinwerfer eines Autos vor schwarzem Hintergrund erkennen. Ein Nummernschild oder ein Fahrer seien nicht erkennbar. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Kontrollmessung ausserorts auf einer unbeleuchteten Landstrasse mitten in der Nacht erfolgt sei (angefochtenes Urteil S. 4 f.). Da der Polizeibeamte unmittelbar nach der Messung das Fahrzeug des Beschwerdeführers angehalten habe und da nach unbestrittener Darstellung gutes Wetter geherrscht habe und zur Zeit der Messung und der Anhaltung keine weiteren Fahrzeuge in dessen Nähe gefahren seien, könne die Messung eindeutig dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zugeordnet werden (angefochtenes Urteil S. 11). Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es sei eine bloss theoretisch denkbare Möglichkeit, dass der die Messung durchführende Polizeibeamte dem Beschwerdeführer absichtlich und böswillig eine frühere Messung untergeschoben habe. Dem Beschwerdeführer sei die Geschwindigkeitsüberschreitung schon vor Ort vorgehalten worden. Dass die Geschwindigkeitsmessung nachträglich manipuliert worden sei, könne bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Dass er die Videoaufnahme nicht schon bei der nächtlichen Kontrolle habe visionieren können, ändere daran so wenig wie seine Überzeugung, lediglich mit 90 - 95 km/h gefahren zu sein (angefochtenes Urteil S. 13).
| 1 |
Erwägung 1.2 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 |
Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juli 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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