BGer 1B_164/2015 | |||
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BGer 1B_164/2015 vom 05.08.2015 | |
{T 0/2}
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1B_164/2015
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Urteil vom 5. August 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
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gegen
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1. Roger Weber, Bezirksrichter,
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2. Angela Truninger -Andreoglou, Ersatzrichterin,
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3. Christian Habegger, Ersatzrichter,
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4. Patrizia Andrea Schubert, Gerichtsschreiberin,
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Verfahrensbeteiligte.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: | |
A. Am 23. Juni 2014 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anklage gegen A.________ wegen Vergewaltigung. Mit Verfügung vom 27. August 2014 lud die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts, nämlich der Präsident der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, die Parteien (nach vorgängiger Terminabsprache) zur Hauptverhandlung vor auf 25. November 2014 (14.00 Uhr). Am 1. September 2014 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Vorladung der Privatklägerin als Zeugin sowie den Beizug der Akten einer vom Beschuldigten gegen die Privatklägerin separat in die Wege geleiteten Strafuntersuchung. Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts wies diese Anträge am 2. bzw. 29. September 2014 ab.
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B. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2014 vor dem Bezirksgericht stellte der amtliche Verteidiger ein Ausstandsgesuch gegen den gesamten Spruchkörper (inklusive Gerichtsschreiberin) des erstinstanzlichen Gerichts. Mit Schreiben vom 30. November 2014 an das Bezirksgericht ergänzte er das Ausstandsbegehren. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 legte der Abteilungspräsident des erstinstanzlichen Gerichts das Begehren dem kantonalen Obergericht zur Beurteilung vor. Sämtliche vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen erklärten im Verfahren vor dem Obergericht, sie seien nicht befangen, und sie beantragten (sinngemäss) die Abweisung des Gesuches. Mit Beschluss vom 19. März 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, das Ausstandsgesuch ab.
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C. Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte, vertreten durch den amtlichen Verteidiger, mit Beschwerde vom 7. Mai 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Feststellung, dass der Verfahrensleiter des erstinstanzlichen Gerichtes als befangen zu betrachten sei.
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Erwägungen: | |
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 ff. BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben:
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1.1. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig.
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1.2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 380 StPO hat die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG ist erfüllt.
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1.3. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG).
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2. Der Beschwerdeführer macht (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes geltend: Es gehe im vorliegenden Fall um eine grundsätzliche Problematik, da in der Strafjustiz des Kantons Zürich zunehmend der "sogenannte kurze Prozess" kultiviert werde. Der Verfahrensleiter des erstinstanzlichen Gerichtes habe die Hauptverhandlung auf den 25. November 2014, 14.00 Uhr, festgesetzt, was bedeute, dass das Verfahren an einem halben Tag hätte durchgezogen werden sollen. Ein zusätzlicher Reserve-Tag oder auch nur -Halbtag sei vom Abteilungspräsidenten nicht eingeplant worden. Die Zeitplanung des Verfahrensleiters sei "in geradezu provokativer Weise untauglich" gewesen. Er habe die Prozessparteien nicht einmal anfragen lassen, welche Zeitbedürfnisse sie haben.
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Erwägung 3 | |
3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 271 E. 8.4 S. 273 ff.; 140 III 221 E. 4.1 S. 222 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen). Die verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 mit Hinweisen). Art. 56 StPO zählt in lit. a-e einzelne Ausstandsgründe auf und schliesst in lit. f mit der Generalklausel, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
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3.2. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen). Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind auch die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Untersuchungsmassnahmen auszuschöpfen (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; Urteil 1B_138/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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3.3. Ein Ausstandsgrund liegt insbesondere vor, wenn eine in einer Strafbehörde, etwa beim erstinstanzlichen Strafgericht (Art. 13 lit. b StPO), tätige Person in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO) oder anderweitig befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ausstandsgesuche gegen Gerichtspersonen der kantonalen erstinstanzlichen Gerichte nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO entscheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).
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Erwägung 4 | |
4.1. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stellte der amtliche Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung vom 25. November 2014 den Antrag, diese sei abzubrechen und zu vertagen. Er begründete diesen Antrag mit dem Vorbringen, der aufgrund des Verhandlungsbeginns um 14.00 Uhr gesetzte Zeitrahmen werde nicht ausreichen, um die Hauptverhandlung in einem angemessenen und würdigen Rahmen durchzuführen. Es sei dafür mindestens ein ganzer Tag sowie zusätzlich ein halber Tag als Zeitreserve vorzusehen. Schon für die Klärung der Vorfragen bzw. der Beweisanträge sei ein halber Tag notwendig. Er, der amtliche Verteidiger, werde mindestens vier Stunden, allenfalls länger, zur Sache plädieren. Es sei eine Zumutung für ihn, nach einem Zwölf-Stunden-Arbeitstag noch ca. fünf Stunden in die Nacht hinein plädieren zu müssen. Die vorgesehene Durchführung der Hauptverhandlung an einem halben Tag betrachte er als Provokation und Affront. Wenn das Bezirksgericht bzw. dessen Verfahrensleitung glaube, den Prozess so abwickeln zu können, fasse er dies als feindselige Aktion gegenüber dem Beschuldigten und ihm (dem amtlichen Verteidiger) auf. Nötigenfalls sehe er sich gehalten, einen Antrag auf Ausstand des gesamten Spruchkörpers zu stellen.
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4.2. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass sich der amtliche Verteidiger durch die Terminansetzung für die Hauptverhandlung (welche ursprünglich auf eine geplante straffe Durchführung des Prozesses innerhalb ca. eines halben Tages schliessen liess) und durch die vom Bezirksgericht in Aussicht gestellte Redezeitbeschränkung zeitlich unter Druck gesetzt fühlte. Dies begründet jedoch keinen gesetzlichen Ausstandsgrund:
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4.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass die Verfahrensleitung des Bezirksgerichtes sich schon ab Mitte Juli 2014 um die Absprache eines geeigneten Hauptverhandlungstermins mit den Parteien bemüht hatte. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 schlug sie erstmals mögliche Termine vor. Nachdem der amtliche Verteidiger mitgeteilt hatte, dass ihm keiner der vorgeschlagenen Termine genehm war, machte die Verfahrensleitung (gemäss Schreiben vom 25. August 2014) zwei neue Terminvorschläge, nämlich 25. November 2014, 08.00 Uhr bzw. 14.00 Uhr. Der amtliche Verteidiger erklärte sich mit beiden Vorschlägen einverstanden, teilte dem Gericht allerdings mit, dass für die Hauptverhandlung (seiner Voraussicht nach) wohl ein ganzer Tag benötigt werden würde. Mit Verfügung vom 27. August 2014 lud das Bezirksgericht die Parteien zur Hauptverhandlung vor am 25. November 2014, 14.00 Uhr. Die gerichtliche Vorladung ging am 28. August 2014 beim amtlichen Verteidiger ein.
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4.2.2. Dem amtlichen Verteidiger war demnach seit dem 28. August 2014 bekannt, dass der Beginn der Hauptverhandlung vom 25. November 2014 auf 14.00 Uhr terminiert war. Er hätte ausreichend Zeit und begründeten Anlass gehabt, sich auf eine mögliche Kürzung seines Plädoyers, das er selber auf eine ungewöhnliche Länge von mindestens vier Stunden konzipiert hatte, einzustellen. Zudem (oder alternativ) hätte er die Gelegenheit gehabt, rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung ein Verschiebungsgesuch oder andere geeignete Anträge bei der Verfahrensleitung einzureichen (vgl. Art. 331 Abs. 5 StPO). Insbesondere hätte er die Verfahrensleitung auf den von ihm beanspruchten aussergewöhnlich hohen Zeitbedarf für sein Plädoyer rechtzeitig hinweisen können. Nach Eröffnung der Hauptverhandlung war es - statt dessen - der amtliche Verteidiger, der prozessualen und psychologischen Druck ausübte, indem er sinngemäss Folgendes ankündigte: Falls die Abteilung seinen Anträgen, die Hauptverhandlung sei sofort abzubrechen und zu vertagen, es sei für die neu anzusetzende Hauptverhandlung mindestens ein ganzer Tag (sowie zusätzlich ein halber Tag als Zeitreserve) vorzusehen und es seien ihm mindestens vier Stunden Redezeit für sein Plädoyer einzuräumen, nicht folge, fasse er dies als Provokation bzw. als "feindselige Aktion" gegen ihn und seinen Klienten auf, was einen Antrag auf Ausstand des gesamten Spruchkörpers der Abteilung zur Folge haben werde.
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4.2.3. Es ist Sache der Verfahrensleitung, die ihrer Ansicht nach gebotenen zeitlichen Planungen und Dispositionen für die Hauptverhandlung zu treffen (Art. 331 Abs. 4 StPO). Dabei hat sie sowohl dem Anliegen eines zügigen Verhandlungsablaufes angemessen Rechnung zu tragen, als auch für ein für alle Parteien faires gesetzeskonformes Verfahren zu sorgen. Vor diesem Hintergrund hat die Verteidigung keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass eine Hauptverhandlung nicht nach 14.00 Uhr eröffnet (und nötigenfalls in die Abendstunden verlängert) würde oder dass die Verhandlung ausnahmslos mindestens einen Tag lang zu dauern hätte. Ebenso wenig besteht ein voraussetzungsloser Rechtsanspruch auf eine Redezeit von mindestens vier Stunden. Davon abgesehen, wären entsprechende spezifische Verfahrensanträge (nach Treu und Glauben sowie aus Rücksicht gegenüber den übrigen Parteien und dem Gericht) nicht erst anlässlich der bereits anberaumten Hauptverhandlung zu stellen. In der Beschwerdeschrift werden in diesem Zusammenhang keine Gesetzesverletzungen des Bezirksgerichtes bzw. des Abteilungspräsidenten dargetan, schon gar keine besonders krassen und wiederholten Prozessfehler, welche einen Ausstandsgrund begründen könnten.
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4.2.4. Wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, hat der Abteilungspräsident nicht etwa "stur" an einer bloss halbtägigen Prozessdauer festgehalten. Vielmehr wies er (als Reaktion auf die sehr bestimmt formulierten Einwendungen des amtlichen Verteidigers) ausdrücklich darauf hin, dass er die Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Tag nötigenfalls nicht ausschliesse. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der amtliche Verteidiger auf die Vorschläge der Verfahrensleitung besonders kooperativ reagiert hätte. Weder zeigte er sich zunächst mit einer Weiterführung der begonnenen Hauptverhandlung und ihrer Beendigung (soweit nötig) an einem anderen Tag einverstanden, noch war er (trotz ausführlichen Diskussionen) bereit, sein Plädoyer auf eine Länge von weniger als vier Stunden Dauer zu kürzen. Auch vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer bzw. der amtliche Verteidiger nicht nachvollziehbar dar, weshalb ein derart ausführliches und zeitraubendes Plädoyer im vorliegenden (nicht besonders komplexen) Fall als zur Wahrung der Beschuldigtenrechte sachlich notwendig anzusehen gewesen wäre.
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4.2.5. Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich, dass das Bemühen des Gerichtes, das Verfahren zu straffen, einseitig zu Lasten des Beschuldigten bzw. der Verteidigung gegangen wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich das Bezirksgericht auch beim Anklagevertreter und bei der Privatklägerschaft für eine Beschränkung ihrer Redezeit einsetzte. Schliesslich kündigte der Abteilungspräsident an, für die Plädoyers der Anklagevertretung und der Vertretung der Privatklägerschaft je ca. 45 Minuten vorzusehen, während der Verteidigung ca. 90 Minuten Redezeit zugestanden würden. Auch unter dem Gleichbehandlungsgesichtspunkt sind keine Prozessfehler des Bezirksgerichtes bzw. der Verfahrensleitung dargetan.
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4.2.6. Gewisse Passagen der Beschwerdeschrift genügen den gesetzlichen Substanzierungsanforderungen nicht, indem sie sich mit dem Gegenstand und den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dazu gehört insbesondere das Vorbringen, die Hauptverhandlung habe wegen Unwohlsein der Gerichtsschreiberin zwei Mal unterbrochen werden müssen. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wird in diesem Zusammenhang kein Ausstandsgrund ausreichend substanziiert. Der Beschwerdeführer legt (auch vor Bundesgericht) nicht nachvollziehbar dar, weshalb die von seinem Ausstandsbegehren betroffenen vier Gerichtspersonen befangen sein sollten, weil die Gerichtsschreiberin anlässlich der Hauptverhandlung von einem Unwohlsein betroffen war. Ebenso wenig bilden Zwischenentscheide über Beweisanträge Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides.
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4.2.7. Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift auch noch beiläufig der Vorwurf erhoben, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 25. November 2014 sei "manipuliert und gefälscht". Darauf ist ebenfalls nicht einzugehen. Zum einen ist der Vorwurf pauschal und nicht ausreichend substanziiert. Zum anderen bildet ein allfälliges Protokollberichtigungsverfahren (welches nötigenfalls durch den Beschwerdeführer einzuleiten gewesen wäre) nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides.
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4.3. Bei objektiver Betrachtung sämtlicher Vorbringen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen. Insbesondere sind keine Anzeichen einer "feindlichen Gesinnung" gegenüber dem amtlichen Verteidiger oder dem Beschwerdeführer ersichtlich. Der gegenüber dem betroffenen Verfahrensleiter erhobene Vorwurf der Drohung und des Nötigungsversuches wirkt im Übrigen deplatziert und findet weder in den Akten noch in den Vorbringen der Beschwerdeschrift einen Anhaltspunkt.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. August 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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