BGer 5A_312/2015 | |||
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BGer 5A_312/2015 vom 05.08.2015 | |
{T 0/2}
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5A_312/2015
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Urteil vom 5. August 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Regula Mullis Tönz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Diewald,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Eheschutz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. März 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Der Ehemann macht geltend, es sei der Ehefrau möglich, mehr als 50 % zu arbeiten, zumal ihre Lasten im Zusammenhang mit der Besorgung des gemeinsamen Haushaltes weggefallen seien. Weil keine Wiedervereinigung zur Diskussion stehe, wären die Grundsätze des nachehelichen Unterhaltes bereits für das Eheschutzverfahren anzuwenden gewesen. Das Obergericht sei in Willkür verfallen und habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es vom Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen sei und sich nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt habe.
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3.2. Keine Willkür ist schliesslich gegeben, wenn das Obergericht die Liegenschaft in Manila nur zur Verneinung eines Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege erwähnt, der Ehefrau aber im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung kein Mietzinseinkommen für diese Liegenschaft aufgerechnet hat. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts (angefochtener Entscheid S. 35) leben in jenem Haus, welches über drei Etagen verfügt, bereits weitere Familienmitglieder der Ehefrau (Eltern und Geschwister mit ihren jeweiligen Kindern), welche allesamt keinen Mietzins entrichten. Eine sofortige Vermietbarkeit an Dritte zur Generierung von unterhaltsrelevantem Einkommen ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig erstellt wie die Höhe eines allfälligen Mieteinkommens. Im Übrigen ist für den Trennungsunterhalt grundsätzlich von dem auszugehen, was die Ehegatten vorher vereinbart und gemeinsam gelebt hatten; dass sie während des Zusammenlebens eine Vermietung des Hauses in Manila zwecks Generierung eines Einkommens beabsichtigt hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
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3.3. Mangels einer entsprechenden Feststellung im angefochtenen Entscheid und einer diesbezüglichen Willkürrüge hat die Behauptung, die Ehefrau hätte zwischen Juni und September 2013 monatlich im Schnitt Fr. 1'000.-- nach Manila transferieren können, als neu und damit unzulässig zu gelten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin wäre damit ebenso wenig Willkür wie eine Gehörsverletzung darzutun in Bezug auf die obergerichtlich verneinte Sparquote, würde es sich doch bei den Überweisungen um eine Ausgabe und nicht um Sparen von Geld handeln. Auch anderweitig legt der Ehemann nicht dar, inwiefern der zugestandene Bedarf inkl. dem hälftigen Überschuss der Ehefrau einen über der bisherigen Lebenshaltung liegenden Standard ermöglichen soll.
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3.4. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, der Ehefrau würden unter dem Strich höhere freie Mittel verbleiben als ihm, so geht er von anderen als den nach dem Gesagten willkürfrei festgestellten Einkommen- und Bedarfszahlen des Obergerichtes aus. Zu bemerken ist im Übrigen, dass sich wenn schon der Ehemann einen höheren Standard leisten kann als die Ehefrau: Sie hat einen erweiterten Bedarf von Fr. 2'966.90, wovon Fr. 500.-- als ihrerseits geschuldeter Unterhalt an ihren auf den Philippinen lebenden Sohn reserviert sind, so dass der Bedarf für sie selbst Fr. 2'466.90 beträgt. Demgegenüber wurde dem Ehemann ein erweiterter Bedarf von Fr. 4'227.20 zugestanden. Insbesondere darf er für sich einen mehr als doppelt so hohen Betrag für Mietkosten beanspruchen. Von einer Besserstellung der Ehefrau kann nicht die Rede sein und im Zusammenhang mit dem Gesamtergebnis ist Willkür nicht ansatzweise ersichtlich.
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3.5. Erweist sich der angefochtene Entscheid in der Sache als verfassungskonform, so sind die Rügen im Zusammenhang mit den Kostenfolgen für das kantonale Verfahren gegenstandslos.
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Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. August 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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