BGer 8C_458/2015 | |||
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BGer 8C_458/2015 vom 05.08.2015 | |
{T 0/2}
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8C_458/2015
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Urteil vom 5. August 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 18. Mai 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. Mai 2015, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Ziff. 1) und sodann festgestellt wurde, dass dem Verwaltungsgericht am 11. Mai 2015 die Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin und am 12. Mai 2015 die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin zugekommen seien (Ziff. 2) und dass ein Doppel der Schlussbemerkungen an die jeweils andere Partei zur Kenntnisnahme ginge (Ziff. 3) und der Termin zur Durchführung der beantragten Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK später angesetzt werde (Ziff. 4),
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in die Beschwerde der A.________ vom 24. Juni 2015 (Poststempel), mit welcher beantragt wird, es seien Ziff. 1 bis 4 der vorgenannten Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vollumfänglich aufzuheben; ferner sei auch der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; sodann werden weitere verfahrensrechtliche Anträge, auf die, soweit erforderlich in den Erwägungen einzugehen ist, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, gestellt,
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in Erwägung, | |
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraus-setzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass vorliegend der Eintretensgrund des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht zur Diskussion steht, sondern hier einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt, worauf sich denn auch die Beschwerdeführerin beruft,
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dass dieser Eintretensgrund mit Bezug auf Ziff. 1 der Verfügung vom 18. Mai 2015 nicht erfüllt ist, weil die im Rentenrevisionsverfahren erfolgte vorläufige Einstellung der Invalidenrente in der Regel und jedenfalls auch hier keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat, was auch für den vorinstanzlichen Entscheid, die aufschiebende Wirkung der gegen diese Renteneinstellung gerichteten Beschwerde nicht wiederherzustellen, gilt; unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist somit die Beschwerde klarerweise unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. auch Urteil in Sachen der Beschwerdeführerin 8C_20/2014 vom 15. April 2014 E. 5.2),
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dass ferner mit Bezug auf Ziff. 2 bis 4 der Verfügung vom 18. Mai 2015 in keiner Weise dargetan wird und auch nicht erkennbar ist, inwiefern sich daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin ergeben könnte, zumal der Versicherten nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
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dass für eine öffentliche, mündliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht (Art. 57 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 BGG) keine Veranlassung besteht,
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dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie den Anforderungen an die Begründungspflicht überhaupt zu genügen vermögen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen vermögen,
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dass die Eingabe vom 5. Juli 2015 (Poststempel) nicht innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist und deshalb im vorliegenden Verfahren zum Vornherein unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu entscheiden ist, wobei die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. August 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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