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Informationen zum Dokument  BGer 5A_461/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_461/2015 vom 06.08.2015
 
{T 0/2}
 
5A_461/2015
 
 
Urteil vom 6. August 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Staffelbach
 
und Pandora Notter,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nachbarrecht (Zuständigkeit),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. April 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
Dagegen hat A.________ am 5. Juni 2015 eine Beschwerde in Zivilsachen und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit den Begehren, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2015 wurde der Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung erteilt, als das erstinstanzliche Verfahren bis zum vorliegenden Entscheid nicht weiterzuführen ist. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
1
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Zuständigkeit in einer vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeit mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist folglich, wie schon ihr Name sagt, nicht gegeben (Art. 113 BGG).
2
 
Erwägung 2
 
Das Bezirksgericht ging gestützt auf die Klage von einem Streitwert von Fr. 40'000.-- aus. Das Obergericht errechnete einen Streitwert von Fr. 30'350.--, indem es dem Begehren Ziff. 1a in Übereinstimmung mit beiden Parteien einen Streitwert von Fr. 10'000.-- zumass, indem es für das Begehren Ziff. 1b auf die Rechnung des Gärtners von Fr. 2'997.90 im Zusammenhang mit dem Rückschnitt auf 1,8 m abstellte und erwog, der verlangte Rückschnitt auf 1,2 m würde voraussichtlich ähnlich viel kosten, und indem es für das Begehren Ziff. 1c den mit Rechnung ausgewiesenen Betrag von Fr. 867.50 für einen Schnitt mit dem 20-fachen Wert, ausmachend Fr. 17'350.--, kapitalisierte.
3
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteikosten sind nicht geschuldet, weil sich der Aufwand der Gegenpartei auf die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung beschränkte und diesbezüglich nicht im Sinn ihres auf Abweisung lautenden Antrages entschieden wurde.
4
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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