BGer 5A_602/2015 | |||
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BGer 5A_602/2015 vom 06.08.2015 | |
{T 0/2}
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5A_602/2015
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Urteil vom 6. August 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
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des Kantons Zug.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde der (am 5. Mai 2015 in die Klinik B.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen ihre (am 16. Juni 2015 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) Zurückbehaltung in der Klinik abgewiesen hat,
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in Erwägung, | |
dass das Verwaltungsgericht auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens und nach Anhörung der Beschwerdeführerin erwog, die an einer ... leidende, in ... Zustand eingewiesene Beschwerdeführerin sei nicht krankheitseinsichtig und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die regelmässige Medikation wahrscheinlich absetzen und dadurch sowohl sich selbst (...) wie auch andere gefährden würde,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. August 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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