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Informationen zum Dokument  BGer 2C_474/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_474/2014 vom 07.08.2015
 
{T 0/2}
 
2C_474/2014
 
 
Urteil vom 7. August 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
 
vom 2. April 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, falls das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung bzw. Verlängerung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20), wonach der Bewilligungsanspruch des Ehegatten nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft fortbesteht, wenn "wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen" (dazu hinten E. 2 und E. 3). Insofern erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig und die Beschwerdeführerin ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 95 und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, das heisst mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Zudem ist eine Verletzung des Willkürverbots entsprechend zu rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem  angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Unzulässig sind sodann Tatsachenbehauptungen und Beweise, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und müssen, mit denen nachträglich belegt werden soll, dass die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen worden ist (Urteil 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 I 347, mit Hinweis auf BGE 135 V 194 ff.). Die von der Beschwerdeführerin erst im Verfahren vor Bundesgericht beigebrachten ärztlichen Atteste der Privatklinik X.________ AG vom 14. Mai 2014 bzw. von Dr. phil. C.________ vom 15. Mai 2014 bleiben daher unbeachtlich.
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kann insbesondere vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2 S. 232 f.). Häusliche Gewalt bedeutet 
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3.2. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr ins Verfahren eingebrachten Unterlagen, namentlich ärztliche Berichte, Zeugnisse und Rezepte sowie verschiedene Schreiben von Beratungs- und Integrationsstellen eingehend geprüft (E. 5.2.1 - 5.2.5 des angefochtenen Entscheides) und beweiswürdigend gefolgert, die eheliche Gewalt sei nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht worden (E. 5.3 ebenda).
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3.3. Die Beschwerdeführerin stellt vor dem Bundesgericht weitgehend lediglich ihre eigene Sicht der Dinge derjenigen des kantonalen Gerichts gegenüber, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Sie legt nicht rechtsgenüglich (vgl. namentlich vorne E. 1.3) dar, dass und inwiefern die Sachverhaltsermittlung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollen. Jedenfalls ist es nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht den Umstand, dass die eheliche Gewalt vorliegend erst geraume Zeit nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dokumentiert wird, im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin zu deren Lasten gewichtet hat. Es fällt in der Tat auf, dass keine echtzeitlichen Unterlagen vorliegen: Die ersten psychiatrischen Konsultationen fanden im März 2010 statt, mithin ein Jahr nach der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft; zudem lassen sich den genannten Arztberichten keinerlei Hinweise auf eine vorangegangene eheliche Oppression entnehmen. Solche Hinweise tauchen erst viel später im Zusammenhang mit dem migrationsrechtlichen Bewilligungsverfahren und den darauf folgenden Rechtsmittelverfahren auf. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind damit nicht geeignet, die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Dies gilt ebenso mit Blick auf deren Schlussfolgerung, die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erscheine nicht gefährdet (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Entscheides in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG, letzter Satzteil).
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3.4. Ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 BGG, vorne E. 1.2), fällt ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG unabhängig von dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall so oder anders ausser Betracht.
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. August 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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