VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_98/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_98/2015 vom 10.08.2015
 
{T 0/2}
 
4A_98/2015
 
 
Verfügung vom 10. August 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Instruktionsrichterin,
 
Gerichtsschreiber Hurni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Club A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Club B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Bazzani
 
und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit,
 
Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. Januar 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2015 erklärte, seine Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. Januar 2015zurückzuziehen;
 
dass der Beschwerdeführer auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich Bezug nahm, nach welchem der Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren trägt und die Parteikosten wettgeschlagen werden;
 
dass der Beschwerdegegner gegen diese Kostenregelung keine Einwände erhob;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
 
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
 
 
 verfügt die Instruktionsrichterin:
 
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. August 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Instruktionsrichterin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).