BGer 1C_385/2015 | |||
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BGer 1C_385/2015 vom 13.08.2015 | |
{T 0/2}
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1C_385/2015
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Urteil vom 13. August 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsident.
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob gegen die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 30. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 1. Juni 2015 auf, bis zum 22. Juni 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Urteil vom 30. Juni 2015 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein, da innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 31. Juli 2015 (Postaufgabe 2. August 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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