BGer 4F_10/2015 | |||
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BGer 4F_10/2015 vom 13.08.2015 | |
{T 0/2}
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4F_10/2015
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Urteil vom 13. August 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________,
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Gesuchsgegnerin,
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Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_19/2015 vom 4. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (Beschwerdeführer; Gesuchsteller) reichte am 5. Januar 2015 beim Friedensrichter in Baden eine Forderungsklage ein. Im Zusammenhang mit einem in dieser Sache vom Obergericht des Kantons Aargau eröffneten Beschwerdeverfahren gelangte er an das Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 4D_22/2015 vom 5. März 2015 im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Präsidentin Kiss als Einzelrichterin sowie Gerichtsschreiber Huguenin auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht ein im Wesentlichen mit der Begründung, in den Rechtsschriften werde nicht gesagt, welcher Entscheid des Obergerichts wegen welcher Rechtsverletzung angefochten werde und wie das Bundesgericht entscheiden solle. Dieser Bundesgerichtsentscheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
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B. | |
Mit Eingabe vom 13. April 2015 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen zwischenzeitlich, am 23. März 2015, in derselben Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts. Im Rahmen dieser Beschwerde stellte er mit Bezug auf die am Urteil 4D_22/2015 vom 5. März 2015 beteiligten Personen ein Ausstandsgesuch. Mit Urteil 4D_19/2015 vom 4. Juni 2015 trat das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG in gleicher Besetzung wie im Urteil 4D_22/2015 und ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nach Art. 36 f. BGG auf das Ausstandsbegehren nicht ein. Auch auf die Beschwerde selbst trat das Bundesgericht nicht ein. Es qualifizierte den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und sah die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer selbständigen Anfechtung dieses Zwischenentscheides (Art. 93 Abs. 1 BGG) nicht als gegeben an. Es sah davon ab, Gerichtskosten einzuverlangen, und hielt fest, das Gesuch um Kostenbefreiung werde damit gegenstandslos.
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C. | |
Der Gesuchsteller unterbreitet dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch und beantragt, das Urteil 4D_19/2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und einen neuen Entscheid zu fällen. Zudem stellt er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Zunächst verlangt der Gesuchsteller, Bundesrichterin Kiss dürfe nicht am Entscheid über sein Revisionsgesuch mitwirken. Da sie nicht am Entscheid teilnimmt, wird das Begehren gegenstandslos.
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Erwägung 2 | |
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121-123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen Grund anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen, wonach die gestellten Begehren zu begründen sind (Urteil des Bundesgerichts 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Der Gesuchsteller beruft sich in verschiedener Hinsicht darauf, die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand seien verletzt worden (Art. 121 lit. a BGG).
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Er macht einerseits geltend, über das Ausstandsgesuch im Verfahren 4D_19/2015 hätte nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Ausschluss der betroffenen Gerichtspersonen entschieden werden müssen.
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Andererseits ist er der Auffassung, das Urteil 4D_19/2015 hätte nicht als Einzelrichterentscheid ergehen dürfen und sei dermassen fehlerhaft, dass es die daran beteiligten Personen als befangen erscheinen lasse.
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Erwägung 3 | |
Zu prüfen ist zunächst, ob die Personen, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtete, über dieses entscheiden durften. Der Gesuchsteller begründete sein Ausstandsbegehren im Verfahren 4D_19/2015 mit Blick auf behauptete Fehler im vorangegangenen Urteil 4D_22/2015.
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3.1. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Gerichtsperson nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass sie in einem früheren Verfahren gegen die um Ausstand ersuchende Partei entschieden hat. Dies gilt auch dann, wenn seinerzeit im vereinfachten Verfahren entschieden worden war. Am Entscheid über derartige untaugliche Ausstandsbegehren können die davon betroffenen Gerichtspersonen teilnehmen, ohne dass nach Art. 37 BGG vorgegangen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2; vgl. auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304).
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3.2. Richterliche Verfahrensfehler können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 30 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Richterin infrage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz bzw. mangelnder Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; Urteil des Bundesgerichts 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1).
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3.3. Der Gesuchsteller macht unter Aktenhinweis geltend, er habe sein Ausstandsbegehren nicht allein damit begründet, dass Gerichtspersonen an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt hätten, die sich für ihn negativ ausgewirkt hätten, sondern damit, dass der vorangegangene Entscheid (4D_22/2015) "zu falsch" gewesen sei, um nicht eine "Befangenheitsvermutung" auszulösen. Diese Vorbringen seien im angefochtenen Entscheid einfach übergangen worden.
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Um ein Ausstandsbegehren im Verfahren 4D_19/2015 hinreichend zu begründen, hätte der Gesuchsteller substanziiert darlegen müssen, inwiefern die behaupteten Fehler im Verfahren 4D_22/2015 auf fehlende Distanz bzw. mangelnde Neutralität der abgelehnten Gerichtspersonen schliessen lassen. Dass er dies getan hätte, zeigt er nicht auf und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht. Fehlte es aber an einem zulässigen und hinreichend begründeten Ausstandsbegehren, musste kein Verfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG durchgeführt werden.
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Erwägung 4 | |
Zu prüfen bleibt, ob das Urteil 4D_19/2015 an derart krassen Mängeln leidet, dass die daran beteiligten Personen befangen erscheinen, und ob es als Einzelrichterentscheid ergehen durfte.
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4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Urteil 4D_19/2015 sei ohne vorheriges rechtliches Gehör ergangen, willkürlich und nicht hinreichend begründet, da es nicht auf die Beschwerde eingehe. Die behaupteten Mängel bilden selbst keinen Revisionsgrund. Ob eine Befangenheit daraus abgeleitet werden könnte, kann offenbleiben, da die behaupteten Fehler offensichtlich nicht gegeben sind:
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4.1.1. Der Gesuchsteller verkennt, dass die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör bereits durch Einreichung der Beschwerdeschrift wahrnimmt. Dies gilt auch für das Revisionsverfahren. Es besteht kein Anspruch, zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden, sofern das Gericht seinen Entscheid nicht mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die Beteiligten nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39).
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4.1.2. Die im Verfahren 4D_19/2015 aufgeworfenen materiellen Fragen hatte das Bundesgericht nicht zu prüfen. Die offensichtliche Unzulässigkeit bezieht sich nicht auf den Inhalt der Beschwerde, sondern auf die Möglichkeit, den kantonalen Rückweisungsentscheid dem Bundesgericht selbständig zur Beurteilung zu unterbreiten, bevor der das kantonale Verfahren abschliessende Endentscheid ergangen ist. Der Gesuchsteller wurde im Urteil 4D_19/2015 darauf hingewiesen, die Voraussetzung für eine selbständige Anfechtung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sei nicht dargetan. Er behauptet zwar, seine Ausführungen zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil seien nicht zur Kenntnis genommen worden. Er zeigt aber nicht mit Aktenhinweis auf, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtsgenüglich behauptet hätte. Verfahrensfehler sind nicht dargetan.
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4.2. Damit ist auch der Rüge, das Urteil 4D_19/2015 hätte nicht als Einzelrichterentscheid erfolgen dürfen, der Boden entzogen. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sieht diese Besetzung für offensichtlich unzulässige Beschwerden vor.
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Erwägung 5 | |
Als mit einer von Vornherein aussichtslosen Beschwerde unterliegende Partei konnte der Gesuchsteller im Verfahren 4D_19/2015 weder unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) noch eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG) beanspruchen. Eine ausdrückliche Erwähnung im Dispositiv war nicht notwendig. Ein Revisionsgrund ist nicht dargetan. Nicht zu hören ist der Gesuchsteller, soweit er beanstandet, dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde. Dies belastet ihn nicht, sondern wirkt sich zu seinen Gunsten als unterliegende Partei aus. Insoweit fehlt es bereits am Rechtsschutzinteresse.
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Erwägung 6 | |
Das Ausstandsgesuch ist gegenstandslos. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der ungenügenden Auseinandersetzung mit dem beanstandeten Urteil erscheint die Revision von Vornherein als aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann. Da auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird, kommt dem insoweit keine Bedeutung zu. Eine Parteientschädigung kann der Gesuchsteller, der vor Bundesgericht unterliegt, nicht beanspruchen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Luczak
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