BGer 5A_409/2015 | |||
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BGer 5A_409/2015 vom 13.08.2015 | |
{T 0/2}
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5A_409/2015
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Urteil vom 13. August 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roland Götte,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Eheschutz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. April 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Im Herbst 2009 heirateten A.A.________ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1969, und B.A.________ (Beschwerdegegner), Jahrgang 1956. Die Ehegatten führten zunächst je ihren eigenen Haushalt und nahmen das eheliche Zusammenleben an gemeinsamer Adresse im März 2011 auf. Ihre Ehe blieb kinderlos. Im Haushalt der Ehegatten lebte die Tochter der Beschwerdeführerin aus erster, im November 2008 geschiedener Ehe. Die beiden Kinder des Beschwerdegegners wohnten hingegen bei dessen erster, von ihm im Mai 2009 geschiedenen Ehefrau. Die Parteien trennten sich im Frühjahr 2013.
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B. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. März 2014 hin stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass die Parteien mindestens seit dem 1. April 2013 getrennt leben. Es verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'500.-- zu bezahlen (Urteil vom 8. Juli 2014). Der Beschwerdegegner legte dagegen Berufung ein, die das Obergericht des Kantons Zürich teilweise guthiess. Es setzte die vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin monatlich zu zahlenden Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'560.-- für die Zeit vom 1. August 2013 bis am 31. Juli 2014 und auf Fr. 2'660.-- ab 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens fest (Urteil vom 8. April 2015).
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C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht in der Sache einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'500.-- ab 1. August 2013. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: | |
1. Das angefochtene Urteil betrifft den Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdeführerin als gerichtliche Massnahme zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB) und unterliegt damit der Beschwerde in Zivilsachen (BGE 133 III 393). Eheschutzentscheide über den Unterhalt sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz der gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) kommt in diesem Bereich nicht zum Tragen (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591; 140 III 571 E. 1.5 S. 576).
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2. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht nicht begründet habe, weshalb sie am Überschuss der Einkommen über die den Bedarf beider Ehegatten nicht zur Hälfte, sondern nur und exakt zu einem Fünftel zu beteiligen sei. Ebenso werde nicht klar, wie das Obergericht die von ihm angeführten Argumente gewertet und gewichtet habe (S. 5 f. Ziff. III/1 der Beschwerdeschrift).
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2.1. Von Verfassungs wegen muss die Begründung eines Urteils so abgefasst sein, dass der Betroffene es gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich das Urteil mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
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2.2. Das Obergericht hat dafürgehalten, der Unterhaltsbeitrag im Eheschutz sei hier mangels Sparquote nach der zweistufigen Methode zu berechnen, d.h. es sei der konkrete Bedarf beider Ehegatten ihrem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und alsdann der rechnerische Überschuss auf die Ehegatten zu verteilen (E. III/2.6 S. 41 ff.). Streitig war, ob der Überschuss ungeteilt dem Beschwerdegegner bleiben sollte oder zur Hälfte der Beschwerdeführerin zuzuweisen sei. Das Obergericht ist davon ausgegangen, die hälftige Überschussverteilung möge für statistische Durchschnittsehen sinnvoll sein, werde aber den konkreten Umständen, insbesondere der von den Parteien gewählten Art, ihre Ehe zu führen und die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft zu finanzieren, nicht gerecht. Denn sie lasse den von den Parteien vor der Trennung einvernehmlich gelebten Grundsatz der strikten Eigenversorgung mit hälftiger Teilung der gemeinsamen Kosten zu Unrecht völlig ausser Acht (E. III/2.6d/bb S. 46 f.). Im Einzelnen hat das Obergericht ausgeführt, abgesehen davon, dass eine hälftige Teilung zu einer Vermögensverlagerung führen könnte, falle einerseits ins Gewicht, dass die Parteien vor der Trennung einvernehmlich nach dem Grundsatz der strikten Eigenversorgung mit getrennten Kassen gelebt hätten. Nicht ausser Acht bleiben dürfe weiter, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verkauf ihrer Mietliegenschaft zwar nicht grundlos und auch nicht mutwillig, aber doch gegen die explizit geäusserten Bedenken des Beschwerdegegners aus eigenem Entschluss auf einen erheblichen Teil ihres Einkommens verzichtet und ab diesem Zeitpunkt vereinbarungsgemäss auch die Substanz ihres Vermögens zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten herangezogen habe. Andererseits lägen wirtschaftlich sehr günstige Verhältnisse vor, welche den Parteien einen gehobenen Lebensstil ermöglicht hätten, auf dessen Fortführung die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch habe, da sie erfahrungsgemäss am - den verfügbaren Mitteln entsprechenden - höheren Lebensstandard teilnehme. Unter Berücksichtigung des vor der Trennung gelebten Ehemodells erscheine es als angemessen, den Freibetrag nur (aber doch) zu einem Fünftel der Beschwerdeführerin zuzuteilen (E. III/3.1 S. 58 f. des angefochtenen Urteils).
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2.3. Die Gründe, die gegen eine hälftige Teilung des Überschusses gesprochen haben, liegen vor. Werden sie nicht einfach aus dem Zusammenhang, in dem sie stehen, herausgerissen, wie es die Beschwerdeführerin tut (S. 5 Ziff. II/2.2a-c), lässt sich auch die Gewichtung der Gründe erkennen. Gegen jegliche Beteiligung der Beschwerdeführerin am Überschuss haben als (zweimal erwähnter) Hauptgrund das von den Parteien gewählte Ehemodell und als Nebenpunkte die Gefahr einer Vermögensverschiebung ("könnte") und ("weiter") das Verhalten der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre Einnahmequellen gesprochen. Für eine gewisse Beteiligung der Beschwerdeführerin am Überschuss war hingegen ihre Teilhabe am hohen Lebensstandard anzuführen. Die Begründung genügt verfassungsmässigen Anforderungen. Mit diesem Schutz vor formeller Rechtsverweigerung hat die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nichts zu tun hat. Sie ist Gegenstand der materiellen Prüfung (Urteil 5A_681/2014 vom 14. April 2015 E. 3.2).
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2.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Begründung lasse nicht erkennen, weshalb ihre Beteiligung am Überschuss genau 20 % betrage, und liesse sich für jede Beteiligung von weniger als 50 % verwenden. Der Einwand ist unberechtigt. Die Beschwerdeführerin hat stets auf der hälftigen Überschussverteilung beharrt und weder vor Obergericht noch heute im Eventualstandpunkt geltend gemacht, der Überschuss sei ihr zu zwei Fünfteln, einem Drittel oder einem Viertel zuzuweisen. Mangels entsprechender Begehren und Vorbringen war das Obergericht ihr gegenüber deshalb lediglich zur Begründung verpflichtet, weshalb die Beteiligung nicht 50 % betrage. Einen Anspruch auf Begründung, dass die Beteiligung genau 20 % betrage, hätte hingegen der Beschwerdegegner gehabt, der zur Hauptsache die Zuweisung des ungeteilten Überschusses an sich selber und im Eventualstandpunkt eine Aufteilung des Überschusses zu seinen Gunsten im Verhältnis von 20 % zu 80 % verlangt hatte (S. 38 Rz. 113 der Berufungsschrift). Er aber hat auf eine Beschwerde verzichtet. Ungeachtet dessen beruht der Ermessensentscheid in Unterhaltsfragen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99) auf einer Wertung, die nicht bis ins Letzte begründbar ist. Dem Sachgericht kommt damit relativ grosse Freiheit in der Gewichtung der relevanten Kriterien zu (BGE 134 III 577 E. 4 S. 580). Der Überprüfbarkeit eines Billigkeitsentscheids auf seine objektive Richtigkeit sind deshalb gewisse Schranken gesetzt. Es genügt, dass die Beschwerdeführerin die objektive Interessenabwägung hat sachgerecht anfechten können, wie es ihre Willkürrügen belegen, und dass das Bundesgericht ihre Verfassungsrügen überprüfen kann (vgl. Kathrin Amstutz, Entscheiden nach "Recht und Billigkeit", ZSR 131/2012 I 309, S. 331 f., mit Hinweisen).
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2.5. Soweit die Beschwerdeführerin eine formelle Rechtsverweigerung rügt, muss ihre Beschwerde aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden.
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3. Hauptgrund für das Abweichen von der hälftigen Verteilung des Einkommensüberschusses war für das Obergericht das von den Parteien tatsächlich gelebte und vereinbarte Ehemodell. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Feststellungen zu Inhalt und Ausgestaltung des Ehemodells keine Verfassungsrügen, beanstandet aber die Gewichtung des Ehemodells als willkürlich (S. 9 f. Ziff. III/2.4 der Beschwerdeschrift).
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3.1. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht zu rechnen. Die Ehegatten haben keine gemeinsamen Kinder. Jeder Ehegatte hat sich ab der Heirat während des ehelichen Zusammenlebens von rund dreieinhalb Jahren im zuerst je eigenen und später im gemeinschaftlichen Haushalt (Bst. A) selbst finanziert und von allfälligen gemeinschaftlichen Kosten je die Hälfte bezahlt. Die Ehegatten haben das von ihnen tatsächlich gelebte und vereinbarte Ehemodell auch beibehalten, als die Beschwerdeführerin ihre Mietliegenschaft verkauft hatte und deshalb ihre Lebenshaltung teilweise aus ihrem Vermögen bestreiten musste (E. III/2.3 S. 19 ff. des angefochtenen Urteils).
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3.2. Von diesem Ehemodell, d.h. von der Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die Aufgaben und die Geldmittel im Sinne von Art. 163 ZGB unter sich aufgeteilt haben, durfte das Obergericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB willkürfrei ausgehen (BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 ff.). Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338).
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3.3. Da die Ehegatten mit einem Gesamteinkommen von zuletzt nicht ganz Fr. 20'000.-- im Monat gelebt haben, hätte es nahegelegen, den Unterhalt einstufig konkret, d.h. direkt anhand des Bedarfs der unterhaltsberechtigten Partei für ihre Lebenshaltung zu bemessen. Mangels nachgewiesener Sparquote ist das Obergericht gleichwohl nach der zweistufigen Methode vorgegangen (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488), hat dann aber die konkreten Verhältnisse bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt. Die Vorgehensweise kann sich ohne Willkür auf die bundesgerichtliche Praxis stützen. Danach rechtfertigt sich eine Halbierung des Überschusses nicht, wenn beispielsweise aufgrund günstiger Einkommensverhältnisse der unterhaltsberechtigte Ehegatte mehr erhält als für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist (BGE 115 II 424 E. 3 S. 426: Beteiligung am Überschuss mit 13.5 %; Urteil 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 2 und 4, in: FamPra.ch 2012 S. 722: betragsmässige Limitierung des Überschussanteils; für weitere Beispiele: Hausheer/Spycher, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 68 Rz. 02.52).
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3.4. Ausgeschlossen werden darf die Überschussverteilung, wenn die Ehegatten keine gemeinsame Lebenshaltung begründet haben, namentlich wenn sie nie einen gemeinsamen Haushalt und stets getrennte Kassen geführt haben oder der gemeinsame Haushalt nur wenige Monate gedauert hat (Rolf Brunner, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 176 Rz. 04.07). Gestützt darauf hat das Obergericht unter Willkürgesichtspunkten annehmen dürfen, das festgestellte Ehemodell (E. 3.1) schliesse eine Beteiligung der Beschwerdeführerin am Überschuss aus.
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3.5. Die Verweigerung jeglicher Überschussbeteiligung allein aufgrund der Ehemodells kann aus den dargelegten Gründen nicht als willkürlich beanstandet werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18; Urteil 5A_150/2015 vom 4. Juni 2015 E. 5.1, betreffend Lehrmeinungen). Es erübrigt sich damit, auf die beiden zusätzlich angeführten Gründe (E. 2.3 oben) und die dagegen erhobenen Willkürrügen der Beschwerdeführerin (S. 5 ff. Ziff. III/2.2 und Ziff. 2.3) einzugehen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 103 II 155 E. 3 S. 159; 130 III 321 E. 6 S. 328).
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4. Ungeachtet der Möglichkeit, von jeder Überschussbeteiligung der Beschwerdeführerin abzusehen, hat das Obergericht ihr gleichwohl - zusätzlich zu den bedarfsdeckenden Unterhaltsbeiträgen des Beschwerdegegners - 20 % des Überschusses zuerkannt. Die Berechtigung und Begründetheit dieser Überschussbeteiligung kann dahingestellt bleiben, zumal die Beschwerdeführerin dadurch nicht beschwert ist und der an sich beschwerte Beschwerdegegner selber keine Beschwerde erhoben hat.
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5. Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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