BGer 5A_607/2015 | |||
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BGer 5A_607/2015 vom 13.08.2015 | |
{T 0/2}
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5A_607/2015
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Urteil vom 13. August 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen (Obhutsentzug),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 11. Juni 2015.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. B.A.________ und A.A.________ sind die Eltern der Kinder C.A.________ (geb. 2005) und D.A.________ (geb. 2007). Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Schulamtes entzog die Vormundschaftsbehörde U.________ mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2011 den Eltern die Obhut über die Kinder und ordnete deren Platzierung in einer Institution an. Nachdem das Departement des Innern mit Entscheid vom 25. Februar 2012 eine Beschwerde der Eltern gegen diese Massnahme teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vormundschaftsbehörde zurückgewiesen hatte, entzog diese im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Eltern die Obhut über die Kinder für die Dauer des Abklärungsverfahrens bis zum Vorliegen eines neuen Entscheids und platzierte die Kinder fremd.
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1.2. Mit Verfügung vom 27. März 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ die Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern an und verfügte des Weiteren, bei Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht der Eltern innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung werde ersatzweise die Erstellung eine Gutachtens aufgrund der Akten angeordnet. Die Beschwerdeführer gelangten dagegen an die Verwaltungsrekurskommission (VRK) St. Gallen, die ihre Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 2014 abwies, soweit darauf einzutreten war. Überdies entzog sie einer allfälligen Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen die aufschiebende Wirkung. Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission gelangten die Eltern an das Kantonsgericht St. Gallen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragten die Eltern sinngemäss die superprovisorische Aufhebung des Obhutsentzugs. Dieses Gesuch wurde am 19. Mai 2015 vom Präsidenten des Kantonsgerichts abgewiesen. Mit Entscheid vom 11. Juni 2015 schrieb das Kantonsgericht das Gesuch der Eltern um Aufhebung des Obhutsentzugs (ordentliche vorsorgliche Massnahme) als gegenstandslos ab. Die Eltern (Beschwerdeführer) gelangen mit Beschwerde vom 7. August 2015 (Postaufgabe: 10. August 2015) an das Bundesgericht. Sie beantragen sinngemäss die vorsorgliche Aufhebung des Obhutsentzugs.
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2.
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2.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid einer oberen kantonalen Instanz betreffend vorsorgliche Aufhebung des Entzugs der Obhut der Eltern. Bei diesem Entscheid um eine vorsorgliche Massnahme handelt es sich um einen Zwischenentscheid, zumal damit kein Verfahren in der Hauptsache beendet wird. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Dort geht es um eine Angelegenheit des Erwachsenenschutzes. Es liegt somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit vor, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), womit in der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist.
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2.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es den Beschwerdeführern darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihnen durch das angefochtene Urteil ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse bzw. inwiefern die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Auf-wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Daher kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, wobei sie für den Gesamtbetrag solidarisch haften.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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