BGer 1B_168/2015 | |||
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BGer 1B_168/2015 vom 18.08.2015 | |
{T 0/2}
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1B_168/2015
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Urteil vom 18. August 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
Bank A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Frey,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Aufhebung eines Beschlagnahmebefehls,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. März 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: | |
A. Am 27. November 2012 erstattete die Bank A.________ bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB), Gläubigerschädigung (Art. 164 StGB), Fälschung und Unterdrückung von Urkunden (Art. 251 und Art. 254 StGB) sowie falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) und machte eine Zivilforderung von gut 6,5 Mio Franken gegen die beiden geltend.
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Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft gegen B.________ ein Strafverfahren, in dem sich die Bank A.________ als Privatklägerin konstituierte.
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Am 29. Oktober 2013 beschlagnahmte die Kantonale Staatsanwaltschaft den Nettoverwertungserlös von Fr. 41'009.20 aus der Verwertung des Aston Martin V8 Vantage im Betreibungsverfahren Nr. 21111642, Gruppen-Nr. 21120591.
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Am 4. April 2014 hob die Kantonale Staatsanwaltschaft diese Beschlagnahme im Umfang von Fr. 37'470.70 auf. Mit Verfügung vom 8. April 2014, mit welcher sie diejenige vom 4. April 2014 ersetzte, hob die Kantonale Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vom 29. Oktober 2013 im Umfang von Fr. 36'009.20 auf.
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Die Bank A.________ focht die Verfügung vom 8. April 2014 beim Obergericht des Kantons Aargau an mit den Anträgen, sie aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen oder eventuell die Beschlagnahme des gesamten Nettoerlöses von Fr. 41'009.20 (gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2013) aufrechtzuerhalten.
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Am 28. November 2014 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Bank A.________ sei nicht befugt, sie zu erheben.
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B. Mit Urteil 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 bejahte das Bundesgericht die Beschwerdebefugnis der Bank A.________ im kantonalen Verfahren, hiess deren Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 28. November 2014 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.
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Am 25. März 2015 wies das Obergericht die Beschwerde der Bank A.________ ab.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Bank A.________, diesen Entscheid des Obergerichts und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2014 aufzuheben, die Beschlagnahmeverfügung vom 29. Oktober 2013 hingegen aufrechtzuerhalten.
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D. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Entscheid erging in einer Strafsache und wurde von einer letztinstanzlichen kantonalen Instanz getroffen; damit steht die Beschwerde in Strafsachen dagegen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, BGG). Die Beschwerdeführerin ist, wie sich aus dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil ergibt, befugt, sie zu erheben. Die Aufhebung der Beschlagnahme schliesst das Strafverfahren nicht ab; die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen Zwischenentscheid. Sie ist zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn - was hier ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte kann den Anspruch der Beschwerdeführerin, diese zu ihren Gunsten zu verwenden, beeinträchtigen und damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken. Unzulässig ist der Antrag, die erstinstanzliche Verfügung aufzuheben; diese ist durch das angefochtene Urteil ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 mit Hinweis). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist.
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2. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, können nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen und nach Massgabe von Art. 73 StGB zu Gunsten des Geschädigten verwendet werden. Während des Strafverfahrens können Gegenstände und Vermögenswerte im Hinblick auf ihre spätere Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt sie die Staatsanwaltschaft auf (Art. 267 Abs. 1 StPO).
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2.1. Unbestritten ist der Ablauf des den Aston Martin V8 Vantage betreffenden Leasinggeschäftes. Die D.________ AG (im Folgenden: D.________) leaste das Fahrzeug am 23. August 2006 von der E.________ AG (im Folgenden: E.________). Dessen Barkaufpreis betrug Fr. 155'669.15 exkl. MwSt, die monatliche Leasingrate Fr. 2'403.10, die maximale Vertragsdauer 48 Monate (1. September 2006 bis 1. September 2010) und der kalkulierte Restwert bei Vertragsende Fr. 41'821.55 exkl. MwST. Bei Vertragsabschluss bezahlte die D.________ der E.________ eine Sonderzahlung von Fr. 27'565.50, die erste Leasingrate von Fr. 2'403.10 sowie eine Kaution von Fr. 5'000.--. Das Eigentum am Fahrzeug blieb für die gesamte Vertragsdauer bei der Leasinggeberin.
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In der Folge löste die D.________ den Leasingvertrag vorzeitig auf, und am 2. Dezember 2009 kaufte die F.________ AG (im Folgenden: F.________) der E.________ das Fahrzeug für Fr. 64'768.75 ab. Die von der D.________ geleistete Kaution wurde an den Kaufpreis angerechnet, sodass die F.________ der E.________ AG für das Fahrzeug effektiv Fr. 59'768.75 überwies.
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2.2. Unbestritten ist weiter, dass sowohl die D.________ als auch die F.________ vom Beschwerdegegner beherrscht waren und das Leasingobjekt von ihm zu rein privaten Zwecken genutzt wurde. Die Beschwerdeführerin, die der D.________ Kredite in Millionenhöhe gewährt hatte, wirft ihm im Wesentlichen vor, das Unternehmen, für das er ab Februar 2006 einzelzeichnungsberechtigt war, zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensstils ausgehöhlt, dessen Konkurs verschuldet und sich dabei in verschiedener Hinsicht strafbar gemacht zu haben, beispielsweise dadurch, dass er das umstrittene Luxusfahrzeug über die F.________ zu Privatzwecken erworben habe.
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Das Obergericht teilt diese Sichtweise teilweise. Es geht vom Verdacht aus, dass beim Kauf des Leasingobjektes durch die F.________ der (konkursreifen) D.________ die von ihr gestellte, auf den Kaufpreis angerechnete Kaution ohne Gegenleistung auf strafbare Weise entzogen wurde. Es schützte dementsprechend die Beschlagnahme in der Höhe der Kautionssumme von Fr. 5'000.--. Darüber hinaus kam es indessen zum Schluss, das Leasingfahrzeug habe nie im Eigentum der D.________ gestanden. Sie sei daher durch dessen Übergang auf die F.________ (bzw. den Beschwerdegegner) nicht geschädigt worden. Der Aston Martin V8 Vantage sei somit nicht durch eine Straftat erworben worden, was eine strafrechtliche Einziehung des Verwertungserlöses ausschliesse. Damit entfalle auch der Grund für dessen Beschlagnahme.
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2.3. Es trifft zwar zu, dass die D.________ nie Eigentum am umstrittenen Fahrzeug hatte, dieses verblieb der Leasinggeberin. Das ist indessen nicht entscheidend. Nach dem Bericht der Kantonspolizei vom 27. November 2013, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, stammten die finanziellen Mittel der F.________ im Zeitpunkt des umstrittenen Autokaufs allesamt entweder aus den in bar eingezahlten Verkaufserlösen, welche zuvor der D.________ bzw. der G.________ AG (einer weiteren vom Beschwerdegegner beherrschten Firma) vorenthalten wurden, oder aus den Direktüberweisungen zu Lasten des Kontokorrents der G.________ AG. Nach diesem Bericht besteht somit der dringende Verdacht, dass der Beschwerdegegner die Mittel für den Autokauf der D.________ und der G.________ AG durch die Gegenstand des Strafverfahrens gegen ihn bildenden Vermögens- und Konkursdelikte entzogen hat, womit das umstrittene Fahrzeug bzw. dessen Verwertungserlös möglicherweise einen durch eine Straftat erlangten, nach Art. 70 Abs. 1 StGB einzugsfähigen Vermögenswert darstellen könnte. Das Obergericht hat daher Bundesrecht verletzt, indem es die Aufhebung der Beschlagnahme des Verwertungserlöses schützte, die Beschwerde ist begründet.
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3. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Damit bleibt die Beschlagnahmeverfügung vom 29. Oktober 2013 in Kraft. Da sich der Beschwerdegegner am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hat, treffen ihn keine Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es sind somit keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 25. März 2015 aufgehoben. Die Beschlagnahmeverfügung vom 29. Oktober 2013 wird aufrecht erhalten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. August 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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