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Informationen zum Dokument  BGer 1B_257/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_257/2015 vom 18.08.2015
 
{T 0/2}
 
1B_257/2015
 
 
Urteil vom 18. August 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Elsener,
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausschreibung zur Verhaftung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ erstattete am 9. Juni 2014 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B.________ wegen "häuslicher Gewalt mit Messerstecherei" bzw. wegen Körperverletzung. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Akten mit Verfügung vom 3. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zur weiteren Behandlung der Sache. In der Folge wurde die Kantonspolizei Zürich mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt, während die Anzeigerin staatsanwaltschaftlich befragt wurde.
1
Mit Schreiben vom 6. Juni 2015 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft um Ausschreibung von B.________ in der Schweiz zur Verhaftung. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Begehren ab. Hiergegen gelangte die Anzeigerin mit einer Beschwerde ans kantonale Obergericht. Dessen III. Strafkammer hat die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Zur Begründung wurde in erster Linie ausgeführt, die Beschwerdeführerin als geschädigte Person bzw. Privatklägerin habe kein schützenswertes Interesse bzw. sei nicht legitimiert, die Verweigerung der Ausschreibung des angeblichen Täters zwecks Verhaftung anzufechten.
2
2. Gegen diesen Beschluss führt A.________ mit Eingabe vom 28. Juli (Postaufgabe: 29. Juli) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der Beschluss sei aufzuheben; B.________, ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, sei in der Schweiz zur Verhaftung auszuschreiben.
3
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
4
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Die Beschwerdeführerin übt auf appellatorische Weise Kritik am obergerichtlichen Beschluss und an den Ermittlungsbehörden, indem sie ihre Sicht der Dinge gegenüber stellt. Dabei legt sie aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.
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Daher ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich auch die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG - zu erörtern.
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Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
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Dem Beschwerdegegner ist im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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 Demnach wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. August 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
18
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