BGer 2C_60/2015 | |||
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BGer 2C_60/2015 vom 19.08.2015 | |
{T 0/2}
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2C_60/2015
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Urteil vom 19. August 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Haag,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, zurzeit, unbekannten Aufenthalts in Italien, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanzen verweigerten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des von der Beschwerdeführerin bei der Verwaltungsrekurskommission angestrebten Verfahrens (Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG] i.V.m. Art. 117 ZPO; vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Aussichtslosigkeit eines Verfahrens wurde vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegeben (E. 2 des angefochtenen Entscheids); auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht begründete die Aussichtslosigkeit im vorliegenden Fall insbesondere damit, die Beschwerdeführerin sei noch innerhalb der 96-stündigen Frist für die richterliche Überprüfung von ausländerrechtlicher Haft (Art. 80 Abs. 2 AuG) aufgrund einer rechtskräftigen und vollziehbaren Wegweisungsverfügung nach Italien ausgeschafft worden. Vor Ablauf dieser Frist bestehe kein Anspruch auf eine richterliche Überprüfung der Haft.
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2.2. Ob die vorinstanzliche Begründung zutrifft, erscheint zumindest als sehr fraglich:
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2.3. Bei dieser Sachlage kann das von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsmittel betreffend die behauptete Verletzung von Art. 31 Abs. 4 BV resp. von Art. 5 Ziff. 4 EMRK jedenfalls nicht bereits als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, wie dies die Vorinstanz getan hat. Den obenstehenden Erwägungen Rechnung tragend, ergibt sich vielmehr, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in der vorliegenden Angelegenheit zu bejahen ist.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton St. Gallen hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. August 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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