BGer 5A_608/2015 | |||
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BGer 5A_608/2015 vom 19.08.2015 | |
{T 0/2}
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5A_608/2015
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Urteil vom 19. August 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Oberaargau,
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Dr. med. B.________.
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Gegenstand
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Ärztliche fürsorgerische Unterbringung sowie Einweisung zur Begutachtung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. Juni 2015.
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Erwägungen: | |
1. A.________ leidet an einer schweren, chronischen, schubweise verlaufenden Schizophrenie, weswegen er bereits mehrmals fürsorgerisch untergebracht wurde. Am 19. Mai 2015 wies ihn Dr. med. B.________ wegen Fremdgefährdung und wegen gereizten bedrohlichen, die ärztliche Untersuchung erschwerenden Verhaltens fürsorgerisch in die Psychiatrische Klinik U.________ ein. Mit Entscheid vom 20. Mai 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau (KESB) ergänzend eine stationäre Begutachtung von A.________ bis 30. Juni 2015 in der Psychiatrischen Klinik U.________ an.
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2. Der Betroffene erhob mit Schreiben vom 31. Mai 2015 Beschwerde gegen die ärztliche Unterbringung. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Juni 2015 vor dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, erhob er zusätzlich Beschwerde gegen die Einweisung zur Begutachtung. Mit Entscheid vom gleichen Tag trat das Obergericht auf die Beschwerde gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung nicht ein (1), stellte im Weiteren fest, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 29. Juni 2015 abläuft (2) und wies die gegen den Kammerentscheid der KESB Oberaargau vom 20. Mai 2015 eingereichte Beschwerde ab (3).
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3. Der Betroffene hat am 11. August 2015 beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts vom 12. Juni 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er ersucht sinngemäss um Entlassung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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4. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1 S. 499 mit Hinweisen).
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5. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts lief die gesetzliche Sechswochenfrist betreffend ärztliche Einweisung (Art. 429 ZGB i.V.m. Art. 27 Abs. 3 des bernischen Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]; BSG 213.316) am 29. Juni 2015 ab. Was die Einweisung zur Begutachtung anbelangt, so war die entsprechende Unterbringung bis zum 30. Juni 2015 befristet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über kein aktuelles Interesse an der Anfechtung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (Urteil 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3) sowie der Einweisung zwecks Begutachtung. Ein virtuelles Interesse ist nicht ersichtlich. Fehlt es am aktuellen praktischen Interesse und ist auch kein virtuelles Interesse auszumachen, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 bzw. Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten, zumal das schützenswerte Interesse bereits bei Einreichung der Beschwerde am 11. August 2015 nicht mehr gegeben war (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).
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6. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Oberaargau, Dr. med. B.________, und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. August 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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