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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1144/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_1144/2014 vom 19.08.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1144/2014
 
 
Urteil vom 19. August 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Verfahrens; Kosten und Entschädigung (ungetreue Geschäftsbesorgung, Bestechung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
1. Gemäss Art. 90 BGG ("Endentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Nach Art. 91 BGG ("Teilentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen einen Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (lit. a), sowie gegen einen Entscheid, der das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst (lit. b). Gemäss Art. 93 BGG ("Andere Vor- und Zwischenentscheide") ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
1
1.1. Die Vorinstanz verweist in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf die einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG und bezeichnet damit ihren Beschluss als Zwischenentscheid.
2
1.2. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, der angefochtene Entscheid sei insofern ein Endentscheid, als die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen habe. Die Vorinstanz habe lediglich Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2 der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung aufgehoben und nur diesbezüglich die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Endentscheide sind Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Ein von der Vorinstanz des Bundesgerichts gefällter Entscheid ist nur ein Endentscheid, wenn er auch das Verfahren vor der Instanz, deren Entscheid bei der Vorinstanz des Bundesgerichts angefochten war, abschliesst. Deshalb gelten Rückweisungsentscheide grundsätzlich nicht als Endentscheide (Urteil 6B_174/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1).
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1.3.2. Durch den Beschluss des Obergerichts wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in einzelnen Punkten aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist deshalb kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Allerdings wurde die kantonale Beschwerde in Bezug auf einzelne Punkte (Kostenauflage, Verzicht auf Entschädigung und teilweise Kostenbemessung) abgewiesen, und diese sind nicht Gegenstand der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Dies bedeutet indessen nicht, dass der vorinstanzliche Entscheid insoweit quasi ein Endentscheid ist. Massgebend ist, dass das Obergericht das Verfahren in einzelnen Punkten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat und deshalb das Verfahren nicht abgeschlossen ist (Urteil 6B_174/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1; Urteil 6B_510/2009 vom 18. August 2009 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_138/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 2.1).
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1.4. 
6
1.4.1. Der angefochtene Beschluss ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Er ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig.
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1.4.2. Bei Gutheissung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers läge zwar ein Endentscheid vor. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist jedoch kumulativ erforderlich, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; vgl. dazu BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 93 BGG). Dass sie erfüllt wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht offensichtlich. Unzweifelhaft ist zudem, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ebenfalls nicht erfüllt ist.
8
 
Erwägung 2
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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