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Informationen zum Dokument  BGer 8C_245/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_245/2015 vom 19.08.2015
 
{T 0/2}
 
8C_245/2015
 
 
Urteil vom 19. August 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Unfallbegriff; unfallähnliche Körperschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ war bei der B.________ AG beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 26. März 2013 meldete die Arbeitgeberin, dass er sich am 12. März 2013 auf einer Baustelle beim Tragen von Material am Arm verletzt habe. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 und Einspracheentscheid vom 6. März 2014 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass das Ereignis weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 19. November 2014 gut und verpflichtete die SUVA, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
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C. Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bestätigung ihres Einspracheentscheides.
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A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) und zur unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV im Allgemeinen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass sich Sehnenzerrungen nach der Rechtsprechung nicht unter den Begriff "Sehnenrisse" subsumieren lassen (BGE 114 V 298). Die Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung für unfallähnliche Körperschädigungen aufgrund von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV beschränkt sich nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift streng auf Sehnenrisse. Ausgeschlossen ist insbesondere der Einbezug der übrigen Sehnenpathologie, einschliesslich der Krankheiten des Begleitgewebes. Ein partieller Sehnenriss reicht für die Übernahme von Leistungen nur dann aus, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist (BGE 114 V 298 E. 3d S. 302, E. 5c S. 306; Urteile 8C_696/2009 vom 12. November 2009 E. 5.2; U 209/01 vom 2. September 2003 E. 2.3).
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3. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen hat sich der Versicherte am 12. März 2013 beim Anheben eines 140 Kilogramm schweren Lamellenrostes zusammen mit einem oder allenfalls auch mit zwei Arbeitskollegen eine Läsion der Brachialissehne zugezogen. Das kantonale Gericht erachtete den Unfallbegriff wegen einer dadurch bedingten ausserordentlichen Belastung des Versicherten als erfüllt. Im Übrigen liege zweifellos eine Sehnenaffektion im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV vor und bestünde auch eine Leistungspflicht der SUVA aus unfallähnlicher Körperschädigung.
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4. Die SUVA bringt dagegen vor, dass es bei der gegebenen Schwere des angehobenen Rostes an der Ungewöhnlichkeit fehle und das Ereignis daher nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren sei. Des Weiteren handle es sich bei der zugezogenen Verletzung nicht um einen Sehnenriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV. Sie reicht zur Begründung die orthopädisch-chirurgische Beurteilung ihrer Abteilung Versicherungsmedizin (Kompetenzzentrum, Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) vom 15. April 2015 ein.
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5. Die Rechtsprechung erachtete den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bisweilen als erfüllt, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung geführt hat (BGE 116 V 136 E. 3b S. 139). Dies galt namentlich dann, wenn zu diesem Kraftaufwand besondere sinnfällige Umstände hinzutraten, wie etwa beim Klavierbauer, welcher einen 500 Kilogramm schweren wegrollenden Flügel aufhalten musste, nachdem er ihn zusammen mit einem Mitarbeiter von zwei Böcken heruntergehoben hatte (RKUV 1991 Nr. U 122 S. 143 E. 3c), beim Versicherten, welcher eine schwere Schachtröhre halten wollte, die auf der nassen, leicht geneigten Unterlage ins Rutschen geraten war und eine Telefonleitung zu beschädigen drohte, und dabei selbst ausglitt (RKUV 1993 Nr. U 162 S. 53), oder bei der Gemeindekrankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 180 S. 37; RKUV 1991 Nr. K 855 S. 15). Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit als nicht erfüllt erachtet beim Umlagern eines 100 bis 120 Kilogramm schweren Patienten durch einen Hilfspfleger allein (BGE 116 V 136 E. 3 S. 138 f.), beim Transport einer 200 Kilogramm schweren Glasscheibe zu zweit (Urteil U 214/95 vom 23. Dezember 1996) sowie beim Heben eines 100 Kilogramm schweren Radiators (Urteil U 110/99 vom 12. April 2000 E. 2 und 3) und einer 85 Kilogramm schweren Steinplatte (Urteil U 7/00 vom 27. Juli 2001 E. 3; vgl. auch RKUV 1991 Nr. U 122 S. 143 E. 3c).
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Dass im vorliegenden Fall besondere sinnfällige Umstände zur Kraftanstrengung hinzugekommen wären, hat der Versicherte nicht geltend gemacht. Mit Blick auf die geschilderten vergleichbaren Fälle kann das Anheben des 140 Kilogramm schweren Lamellenrostes zu zweit für sich gesehen nicht als ausserordentlicher Kraftaufwand qualifiziert werden, welcher den Unfallbegriff zu begründen vermöchte. Damit entfällt eine Leistungspflicht der SUVA aus Unfall.
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6. Das kantonale Gericht hat unter fachrichterlicher Mitwirkung festgestellt, dass die SUVA im Übrigen auch gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV leistungspflichtig sei. Auch dagegen richtet sich die Beschwerde der SUVA. Die SUVA schliesst eine Qualifikation der Schädigung als Sehnenriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV mit eingehender Begründung aus. Dieser Einschätzung schliesst sich der Beschwerdegegner an. Gestützt auf die unbestrittene medizinische Aktenlage fehlt es an der Voraussetzung einer entsprechenden Körperschädigung, weshalb eine Leistungspflicht der SUVA aus Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht fällt.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 6. März 2014 bestätigt.
 
2. Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Simon Kehl wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. August 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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