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Informationen zum Dokument  BGer 1B_217/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_217/2015 vom 20.08.2015
 
{T 0/2}
 
1B_217/2015
 
 
Urteil vom 20. August 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Mai 2015
 
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
2. 
1
2.1. Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwerwiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen - etwa wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht (Art. 130 lit. a und b StPO) - notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten, eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO).
2
2.2. In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist oder der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteil 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3 mit Hinweis).
3
2.3. Der Beschwerdeführer rügt, dies verstosse gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV und verletze Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 132 StPO.
4
2.4. Das im Strafbefehl festgelegte Strafmass - eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen und Fr. 1'000.-- Busse - liegt weit unter der vom Gesetzgeber festgelegten Grenze von 120 Tagessätzen, ab welcher grundsätzlich kein Bagatellfall mehr vorliegt. Das Verfahren müsste somit aussergewöhnliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bieten, oder der Beschuldigte müsste aus Gründen, die in seiner Person liegen, besonders schutzbedürftig oder betroffen sein, um die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers zu rechtfertigen. Letzteres wird nicht geltend gemacht.
5
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. August 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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