BGer 6B_302/2015 | |||
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BGer 6B_302/2015 vom 20.08.2015 | |
{T 0/2}
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6B_302/2015
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Urteil vom 20. August 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Daniel Alder und Karin Friedli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fahrlässiges Jagenlassen und mangelnde Beaufsichtigung eines Hundes; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. Februar 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin will nicht hinnehmen, dass sie einzig aufgrund der Aussage einer anderen Hundehalterin für etwas verurteilt werden soll, was sie gar nicht getan habe (Beschwerde Ziff. 7). Sie macht unter zwei Gesichtspunkten Willkür geltend, nämlich erstens hinsichtlich eines zeitlich nicht plausiblen Geschehensablaufs (nachfolgend E. 3) und zweitens bezüglich der Überzeugungskraft der Zeugenaussage (nachfolgend E. 4).
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2.2. Für das Bundesgericht ist grundsätzlich der vorinstanzlich beweismässig festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 140 III 264 E. 2.3).
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2.3. Dem Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsmaxime kommt keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d S. 38).
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2.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet zur Urteilsbegründung (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Diese kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG muss aus dem Urteil klar hervorgehen, von welchem Sachverhalt ausgegangen wird und welche rechtlichen Überlegungen angestellt wurden (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 135 II 145 E. 8.2 S. 153; Urteil 6B_1224/2014 vom 9. April 2015 E. 1.2.1). Diesen Anforderungen genügt das Urteil.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Willkürvorwurf hinsichtlich des "zeitlich nicht plausiblen Geschehensablaufs" damit, dass bei jenem von der Zeugin geschilderten zeitlichen Ablauf ihre Täterschaft unmöglich bzw. zumindest höchst unwahrscheinlich sei. Angesichts der Gehdistanzen hätte die Vorinstanz schliessen müssen, dass sie sich noch zu Hause befand, als die Zeugin den jagenden Hund beobachtet hatte. Die Vorinstanz sei grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts gebunden. Sie habe in Überschreitung ihrer Kognition einzelne Aussagen der Beschwerdeführerin einer eigenen Würdigung unterzogen und einen abweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt, welche die bezirksgerichtlichen Schlussfolgerungen nicht mehr als willkürlich erscheinen liessen. Damit habe sie ihre Überprüfungsbefugnis gemäss StPO klar überschritten und Bundesrecht verletzt.
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3.2. Die Beschwerdeführerin legt (entgegen dem strengen Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht dar, welche Bestimmung der StPO verletzt sein sollte. Bilden indessen ausschliesslich Übertretungen (Urteil S. 20 f.) Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft die Vorinstanz auf Berufung hin - wie sie selber ausführt - den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat (Urteil 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1; vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc).
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3.3. Die Vorinstanz stellt fest, die Zeugin habe angegeben, an welcher Stelle sie sich bei welcher Wahrnehmung befand. Sie habe auch angegeben, wo sich die Beschwerdeführerin befand, als sie diese zum ersten Mal erblickte (Urteil S. 9). Mit dieser Aussage setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Aus ihr ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Hunden in diesem Zeitpunkt nicht zu Hause war. Die Gehgeschwindigkeiten lassen sich beim Ausführen von fünf frei laufenden Hunden erfahrungsgemäss nicht abstrakt bestimmen. Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, dass sich der jagende Hund in gewissen Abständen zur Zeugin aufhielt. Frei laufende Hunde bewegen sich bekanntlich sehr schnell über erhebliche Distanzen. Vorliegend geht es sogar um einen Hund auf der Rehjagd. Aus der bezirksgerichtlichen Annahme, dass zwischen der Stelle, wo die Zeugin zum ersten Mal die Rehe und den jagenden Hund gesehen habe, bis zu dem Punkt, an dem sie die Beschwerdeführerin gesehen habe, wenige hundert Meter liegen dürften (Urteil S. 9), lässt sich nichts Entscheidendes ableiten (vgl. auch die Würdigung im Urteil S. 10). Die Beschwerdeführerin, ihre frei laufenden Hunde und die Zeugin, welche selber einen Hund an der Leine mitführte, bewegten sich im Gelände aufeinander zu. Exakte Zeit- und Wegberechnungen sind weder vorhanden noch möglich. Es handelt sich um Plausibilitätsüberlegungen im Rahmen bestrittener Aussagen.
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3.4. Gegenüber stehen sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin, "was sie gar nicht getan habe" (oben E. 2.1), und jener der Zeugin, dass der von der Beschwerdeführerin ausgeführte, frei laufende Hund "Finn" Rehe jagte. Die Beschwerdeführerin bestreitet das. Die ganze Sache steht und fällt mit der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Dabei ist erheblich, dass sich die Beschwerdeführerin und die Zeugin persönlich kannten (Urteil S. 10) und sich die Zeugin, wie in der Beschwerde Ziff. 17 nachgewiesen wird, "mit Hunderassen auskennt". Die Zeugin ist Hundehalterin und gibt Kurse für Hundehalter (Urteil S. 12). Es handelt sich bei ihr nicht um eine zufällige Beobachterin des Vorfalls. Sie kennt sich mit Hunden aus und kennt die persönlichen und örtlichen Verhältnisse. Weil deshalb ein Irrtum wenig wahrscheinlich erscheint, müssten Indizien auffindbar sein, die ein fälschliches "Anschwärzen" (unten E. 4.1 und 4.5) nahelegten, sodass in dubio pro reo der von der Zeugin behauptete Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden könnte.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt bezüglich der geltend gemachten willkürlichen Würdigung der "Überzeugungskraft der Aussage" vor, wer sich wie die Zeugin mit Hunderassen auskenne, sehe entgegen ihrer ersten Beschreibung des Vorfalls in einer Mail sofort, dass "Finn" ganz bestimmt nicht einen "retrieverähnlichen Kopf" habe. Die Vorinstanz halte lediglich lapidar fest, die Beschreibung lasse sich "durchaus" auf das bei den Akten liegende Foto übertragen. Die zweite präzisierende Beschreibung habe die Zeugin erst aufgrund der polizeilichen Angaben zu den mitgeführten Hunden und nach Durchsuchung der Homepage der Beschwerdeführerin nach einem passenden Hund abgegeben. Die Aussage, "Finn" sei zu 100% der jagende Hund gewesen, sei erst mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall erfolgt, womit die Beweiskraft der Aussage stark eingeschränkt sei. Ausserdem habe sich die Zeugin mindestens 50 m, meist allerdings mehrere hundert Meter vom beobachteten Hund entfernt befunden. Die Zeugin habe nicht beobachtet, wie der jagende Hund von der Rehverfolgung abgelassen und zu ihr zurückgekehrt sein sollte. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt und übergangen, dass die Zeugin ihr gegenüber eine negative Einstellung offenbart habe und sie mit der Anzeige beim Veterinäramt anschwärzen wollte. Bei korrekter Würdigung und Berücksichtigung dieser wesentlichen Elemente hätten von der Vorinstanz ernstliche Zweifel an der Verwirklichung des von der Zeugin Geschilderten angebracht werden müssen.
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4.2. Die Rechtsfindung beruht zum grossen Teil darauf, dass die Gerichte durch die Zeugen wahrheitsgemäss vom Sachverhalt unterrichtet werden ( HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, S. 294). Die Bestimmungen von Art. 162 ff. StPO sehen Zeugenaussagen als vollgültiges persönliches Beweismittel vor, wobei Art. 163 Abs. 2 StPO zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet. Die Motivation für eine Wahrnehmung ist unerheblich ( JÜRG BÄHLER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 162 StPO).
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4.3. Dem Bezirksgericht standen als relevante Beweismittel im Wesentlichen die Aussagen der Beschwerdeführerin und jene der Zeugin zur Verfügung. Das Bezirksgericht beurteilte die Glaubhaftigkeit der ersteren als kaum überprüfbar und der letzteren als widerspruchsfrei und schlüssig. Gestützt auf die Zeugenaussagen erachtete es das Bezirksgericht als erstellt, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hatte, wie er dem Strafbefehl zugrunde liegt (Urteil S. 7). Die Vorinstanz prüft eingehend die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend Glaubwürdigkeit der Aussagenden und der Glaubhaftigkeit der Aussagen (Urteil S. 11 - 16). Sie hält insbesondere fest, nachdem die Beschwerdeführerin geltend mache, sich an den von der Zeugin geschilderten Vorfall nicht erinnern zu können, seien ihre Aussagen zum eigentlichen Tatgeschehen einer eingehenden Würdigung nicht zugänglich (Urteil S. 13).
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4.4. Dass die Zeugenaussage, "Finn" sei zu 100% der jagende Hund gewesen, den sie auf der Homepage des Betriebes der Beschwerdeführerin erkannt habe (Urteil S. 18), erst mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall erfolgte, schränkt deren Beweiskraft entgegen der Beschwerdeführerin nicht ein. Die Vorinstanz setzt sich auch willkürfrei mit der Auffassung der Zeugin auseinander, der Hund sei zur Beschwerdeführerin zurück gerannt (Urteil S. 16 ff.). Nach den Beschwerdevorbringen hatte sich die Zeugin "mindestens 50 m, meist allerdings mehrere hundert Meter von dem von ihr beobachteten Hund entfernt" befunden. Die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Zeugin "einen durch hügeliges Gelände rennenden Hund, den sie lediglich während weniger Sekunden aus einer Distanz von 50 bis 100 Metern beobachten konnte, identifizieren kann" (Beschwerde Ziff. 20). Demnach konnte die Zeugin den Hund auch nach der Beschwerdeführerin in einer Distanz von 50 m zumindest wenige Sekunden beobachten. Dass die sachkundige Zeugin den Hund unter diesen Umständen identifizieren konnte, lässt sich nicht als schlechterdings unhaltbar und damit nicht als willkürliche Annahme werten. Dass die Zeugin den jagenden Hund im hügeligen Gelände nicht durchgehend beobachten konnte - was im Übrigen auch für die Beschwerdeführerin selber gilt -, lässt am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage keine Zweifel aufkommen.
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4.5. Eine "negative Einstellung" der Zeugin begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie in der Anzeige beim Veterinäramt unter anderem schrieb: "ist nicht das erste Mal, dass mir X.________ negativ auffällt", "finde es bedenklich, dass [...]", "rücksichts- und respektlos verhalten", die Hunde in der Obhut der Beschwerdeführerin würden jagen und besässen keinen guten Gehorsam, usw. (Beschwerde Ziff. 23). Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Ausführungen habe die Vorinstanz einfach übergangen. Sie habe willkürlich Umstände nicht beachtet und damit den Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzigen Zeugin deutlich überschritten.
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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