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Informationen zum Dokument  BGer 8C_52/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_52/2015 vom 24.08.2015
 
{T 0/2}
 
8C_52/2015
 
 
Urteil vom 24. August 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 18. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1969, war ab 12. Juli 1999 bei der B.________ AG, Strassen- und Tiefbau, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Januar 2011 verunfallte er mit dem Motorrad und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma zu (vgl. dazu Bericht Spital C.________ vom 5. Februar 2011). Ab 16. Mai 2011 nahm er die Arbeit halbtags, ab 1. Juni 2011 ganztags wieder auf. Anfangs wurde er im Lager, nach Abschluss der Fahrtauglichkeitsabklärungen in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinist eingesetzt. In der Folge wurde seine Fahrtüchtigkeit erneut abgeklärt. Die Untersuchungen ergaben erhebliche kognitive Defizite (vgl. Bericht des rechtsmedizinischen Instituts D._________ vom 24. April 2012). Gestützt darauf erliess die SUVA am 29. Juni 2012 eine Nichteignungsverfügung als Maschinenführer im Bauhauptgewerbe. Da der Arbeitgeber in seinem Betrieb keine andere Beschäftigung anbieten konnte, kündigte er das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2012. Im Rahmen der MR-Untersuchung durch Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, vom 6. September 2012 ergab sich u.a. ein gutartiger Parotistumor, welcher am 28. Juni 2013 entfernt wurde (Bericht Spital F.________ vom 15. Juli 2013). Daneben fanden berufliche Abklärungen sowie eine neuropsychologische Behandlung statt. Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, verwies am 22. September 2012 auf die im MRI vom 6. September 2012 festgestellten Marklageränderungen und Mikrohämatome, welche die neuropsychologischen Defizite gut erklären würden; inwiefern sich die minimale Ausbildung des Patienten auf die Testergebnisse auswirke, könne er nicht beurteilen. Aus neurologischer Sicht bestehe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, es seien aber Arbeiten mit potentiell gefährlichen Maschinen zu meiden. Zudem empfahl er die Durchführung der von der SUVA bereits eingeleiteten neuropsychologischen Behandlung. In der Folge veranlasste die SUVA eine neurologische Abklärung (Bericht des Prof. Dr. med. H.________, Leitender Arzt, Klinik für Neuroradiologie, Spital I._________ vom 24. Juli 2013). Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte schlussfolgerte Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin, SUVA, am 14. August 2013, dass nebst den bekannten neuropsychologischen Folgen des Schädelhirntraumas auch krankheitsbedingte Läsionen vorlägen. Am 27. September 2013 äusserte sich Dr. med. E.________ und am 8. Oktober 2013 der behandelnde Dr. med. G.________ dazu; Dr. med. K.________ nahm zu diesen beiden Berichten am 11. Oktober 2013 Stellung. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013, bzw. mit Einspracheentscheid vom 18. März 2014, sprach die SUVA A.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % zu und stellte die Prüfung einer Übergangsentschädigung infolge der Nichteignungsverfügung in Aussicht.
1
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 ab, soweit es auf sie eintrat.
2
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten; eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids an diese zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
3
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet unter Verweis auf ihren Entscheid auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Gesundheit lässt sich nicht vernehmen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Der Versicherte rügt eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts, die unterlassene Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens sowie die bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG bezüglich der festgestellten Marklageränderungen im Gehirn.
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3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich bei bloss versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen (BGE 135 V 465). Darauf wird verwiesen.
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4. Dr. med. G.________ hält in seinem Bericht vom 22. September 2012 fest, die diagnostizierten Marklageränderungen und Mikrohämatome an "strategischen" Orten könnten die festgestellten kognitiven Einschränkungen erklären; aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. In seinem Bericht vom 8. Oktober 2013 führt er aus, die mikroangiopathischen Veränderungen kämen häufig vor, vermehrt bei Patienten mit Migräne oder gewissen zerebrovaskulären Risikofaktoren, manchmal aber auch - wie er im Fall des Versicherten vermute - ohne klare Ursache und ohne klinische Relevanz; die Diskussion um unfallfremde Fakoren sei nicht nachvollziehbar, sei der Versicherte doch vor dem Unfall kerngesund und ohne jegliche Zeichen einer ZNS-Erkrankung gewesen. Prof. Dr. med. H.________ qualifiziert die Marklageränderungen explizit als eine konkomittierende Krankheit; er äussert sich jedoch nicht zu deren konkreten Auswirkungen auf die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 24. Juli 2013). Dr. med. K.________ geht in seinen Berichten vom 14. August und 11. Oktober 2014 mit Prof. Dr. med. H.________ von krankheitsbedingten Läsionen des Gehirns aus; in seiner Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit differenziert er jedoch nicht zwischen rein unfallbedingter und der durch die Marklageränderungen verursachten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Er begründet dies damit, dass "bei gleichzeitigem Vorliegen von posttraumatischen und krankheitsbedingten bildmorphologisch erfassbaren Läsionen ... eine Zuteilung zu der jeweiligen Ursache medizinisch-theoretisch" zu erfolgen habe, weil eine "vollständig wissenschaftlich korrekte Beurteilung hier nicht sicher möglich" sei.
9
Nach dem Gesagten äussern sich die beteiligten Experten divergierend über die Pathologie und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der unbestrittenermassen vorliegenden Marklageränderungen. Aus verschiedenen Gründen kann keiner der dargelegten Meinungen gefolgt werden, sei es weil sie gemäss dem Grundsatz der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E. 4.2.3, U 290/06; vgl. auch Urteil 8C_189/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 5) argumentieren, sei es, weil sie ungenügende Aussagen für die zu beantwortenden Fragen (namentlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit infolge der Marklageränderungen einerseits und infolge der rein unfallbedingten Ursachen andererseits) enthalten. Somit ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie ein versicherungsexternes Gutachten einhole und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die SUVA die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2014 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 18. März 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. August 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
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