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Informationen zum Dokument  BGer 2C_660/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_660/2015 vom 26.08.2015
 
{T 0/2}
 
2C_660/2015
 
 
Urteil vom 26. August 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Familiennachzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 2. Juli 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sachbezogen darlegen, dass und inwiefern sich der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig als mangelhaft, d.h. willkürlich, erweist und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht verletzt hat (vgl. Art. 42 Abs. 1 bzw. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).
1
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass er sich um Arbeit bzw. um Praktikumsstellen bemüht habe, er legt indessen nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzutreffend unter die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu ähnlichen Fällen subsumiert hat (vgl. BGE 139 I 330 ff.; Urteile 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 [EuGRZ 2014 S. 189 ff.] sowie 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014). Das Bundesgericht hat sich bereits wiederholt eingehend mit der Problematik des Familiennachzugs bei einem nachträglichen Eheschluss von eritreischen Flüchtlingen beschäftigt. Dabei hat es unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK hinsichtlich des Erfordernisses der Fürsorgeabhängigkeit festgehalten, dass eine solche den Eheleuten nicht mehr entgegengehalten werden darf, wenn der Flüchtling mit Asylstatus (1) alles ihm Zumutbare unternommen habe, um auf dem (primären) Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt der (sich noch im Ausland befindenden, nach der Flucht begründeten) Familie möglichst autonom zu bestreiten bzw. (2) er in vertretbarer Weise dartut, dass sich der sozialhilferechtliche Fehlbetrag unter Einbezug der zu erwartenden Einkünfte der Gemeinschaft in absehbarer Zeit ausgleichen wird.
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2.3. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Anwesenheit in der Schweiz bis auf wenige Monate dauernd Sozialhilfeleistungen bezogen (Fr. 82'337.50 bis zum 9. Februar 2015). Seine 19-jährige Partnerin spricht kein Wort Deutsch und verfügt über keinerlei Ausbildung; sollte sie nachgezogen werden, kann gestützt auf die derzeit unzureichend stabilisierten finanziellen Verhältnisse nach Ansicht der Vorinstanz 
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Erwägung 3
 
3.1. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; dies kann durch den Präsidenten als Einzelrichter geschehen.
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3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hätte der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen; es rechtfertigt sich indessen, ausnahmsweise keine solchen zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es sind keine Gerichtskosten geschuldet.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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